Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Organisation und Verfahren innerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen zur Weisung des BAA über Aufbaudarlehen für die gewerbliche Wirtschaft und die freien Berufe vom 1.12. 1958 (Mtbl. BAA. S. 502) RdErl. d. Finanzministers v. 1. 9. 1959¹) I E l — LA 3161 I — 29/58

 

Historisch:

Organisation und Verfahren innerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen zur Weisung des BAA über Aufbaudarlehen für die gewerbliche Wirtschaft und die freien Berufe vom 1.12. 1958 (Mtbl. BAA. S. 502) RdErl. d. Finanzministers v. 1. 9. 1959¹) I E l — LA 3161 I — 29/58

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Organisation und Verfahren innerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen zur Weisung des BAA über Aufbaudarlehen für die gewerbliche Wirtschaft und die freien Berufe vom 1.12. 1958 (Mtbl. BAA. S. 502)

RdErl. d. Finanzministers v. 1. 9. 1959¹) I E l — LA 3161 I — 29/58

Zur Durchführung der Weisung .des BAA über Aufbaudarlehen für die gewerbliche Wirtschaft und die freien Berufe v. 1. 12. 1958 (Mtbl. BAA. S. 502) — im folgenden als „Weisung" bezeichnet — wird für die Ausgleichsverwaltung des Landes NW folgendes bestimmt:

I.

Entscheidungsbefugnis der Leiter der Ausgleichsämter

und der Leiter der Außenstellen des Landesausgleidis-

amtes

A.

1. Die Leiter der Ausgleichsämter sind nach §§ 345, 346 LAG i. Verb, mit der dritten Bek. d. BAA betr. Änderung der Zuständigkeit der Ausgleichsämter zur Gewährung von Aufbaudarlehen für die gewerbliche Wirtschaft und die freien Berufe v. 7. 11. 1958 (Mtbl. BAA S. 456) — vorbehaltlich der in Ziff. 4 vorgesehenen Einschränkungen.— ermächtigt, durch Bescheid

' über Darlehnsanfräge bis zu dem nach § 255 Abs. 2 LAG zulässigen Höchstbetrage zu entscheiden.

2. Vor der Entscheidung ist in jedem Falle der nach § 12 der Weisung gebildete Prüfungsausschuß des Ausgleichsamtes zu hören.

3. Die Bescheide sind vom Leiter des Ausgleichsamtes oder von seinem ständigen Vertreter zu vollziehen, sofern der Behördenleiter oder dessen Stellvertreter sich die Unterschrift nicht selbst vorbehalten haben.

4. Die Zustimmung der zuständigen Außenstelle des Landesausgleichsamtes ist in Abweichung von Ziff. l dann einzuholen, wenn

a) der Leiter des Ausgleichsamtes zugunsten des Antragstellers entgegen einer die Ablehnung empfehlenden Stellungnahme des Prüfungsausschusses zu entscheiden beabsichtigt,

b) der Leiter des Ausgleichsamtes zugunsten des Antragstellers zu entscheiden beabsichtigt und der Antragsteller im örtlichen Zuständigkeitsbereiche dieses Ausgleichsamtes Oberbürgermeister, Bürgermeister, Landrat, Mitglied des Rates einer Gemeinde, Mitglied des Kreistages, des Ausgleichsausschusses oder des Prüfungsausschusses ist. Das gleiche gilt für Anträge, die von Bediensteten der Verwaltung oder deren Angehörigen im Sinne des § 10 des Steueranpassungsgesetzes v. 16. Oktober 1934 (RGB1. I S. 925) gestellt worden sind (vgl. § 328 LAG),

c) das beantragte Aufbaudarlehen in wirtschaftlichem Zusammmenhang mit einem bereits gewährten Arbeitsplatzdarlehen nach SHG oder LAG steht.

Der Vorlagebericht an die Außenstelle des LAA ist in den Fällen a) und b) vom Behördenleiter zu vollziehen.

B.

1. Die Regierungspräsidenten (Leiter der Außenstellen des LAA) sind zuständig für

die Erteilung der Zustimmung zu Anträgen nach Abschn. A Ziff. 4.

2. In Zustimmungsfällen ist die Anhörung des Prüfungsausschusses in das Ermessen der Außenstelle gestellt.

II.

Bestellung der Mitglieder der Prüfungsausschüsse bei den Ausgleichsämtern nach § 12 der Weisung.

1. Bei jedem Ausgleichsamt ist ein Prüfungsausschuß nach § 12 der Weisung zu bilden.

2. Bei Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Prüfungsausschusses aus dem Kreise der Vertriebenen, der Kriegssachgeschädigten und der Sowjetzonenflüchtlinge ist mein Erl. v. 4. 10. 1954 — I E 2 — LA 3453 — 391/6 — (n. v.) zu beachten. Die Bestellung und Abberufung erfolgt durch die Oberstadt- oder Oberkreisdirektoren.

Gleichzeitige Mitgliedschaft im Prüfungsausschuß und im Ausgleichsausschuß ist zulässig.

3. Die Bestellung und Abberufung der Vertreter der Industrie- und Handelskammer, der Handwerkskammer und der freien Berufe erfolgt auf Vorschlag der Kammern bzw. des Verbandes freier Berufe im Lande NW in Düsseldorf ebenfalls durch die Oberstadt- bzw. Oberkreisdirektoren.

4. An die Stelle des Vertreters des vom Antragsteller jeweils benannten Kreditinstitutes tritt ein Vertreter der Kreditinstitute, der in entsprechender Anwendung der unter vorstehender Ziffer 3 getroffenen Regelung zu" berufen ist.

5. Bei der Beratung über Anträge von Sowjetzonenflüchtlingen wird der Vertreter der Sowjetzonenflüchtlinge als nichtständiges stimmberechtigtes Mitglied tätig. Gleiches gilt für die Vertreter der Industrie- und Handelskammer, der Handwerkskammer und der freien Berufe bei Anträgen, die aus den von ihnen vertretenen Berufsgruppen gestellt sind.

6. Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds nimmt an den Beratungen des Prüfungsausschusses ohne Stimmrecht teil.

7. Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse sollen sich bei ihrer Stellungnahme zu den einzelnen Darlehns-anträgen ausschließlich auf die ihrem Sachverständnis zuzuordnenden Fragen beschränken.

8. Die Beratungen in den Prüfungsausschüssen sind nicht öffentlich. Sie unterliegen für alle Beteiligten der Verschwiegenheitspflicht nach der Verordnung über Bestechung und Geheimnisverrat nicht beamteter Personen i. d. F. v. 22. Mai 1943 (RGB1. I S. 351).

III. Anlage und Vorlage der Akten.

1. Die Darlehnsakten müssen übersichtlich geordnet sein und vollständigen Aufschluß über alle für die Entscheidung wesentlichen rechtlichen, .tatsächlichen und wirtschaftlichen Tatbestandsmerkmale geben.

2. In Zustimmungsfällen nach Abschn. I A Ziff. 4 der Leiter des Ausgleichsamtes vor Herbeiführun der Zustimmung die Stellungnahme seines Prüfungsausschusses einzuholen und diese mit den akten und dem bereits unterschriftlich vollzogene Bewilligungsbescheid der zuständigen Außenstelle des LAA vorzulegen.

IV. Behandlung von Dienstaufsichtsbeschwerden

Zur Behandlung von Dienstaufsichtsbeschwerden verweise ich auf meinen Erl. v. 30. 4. 1953 —(n. v.)— I E 2 — Tgb.Nr. 121/6.

V. Aufhebung von Erlassen

1. Folgende Erlasse hebe ich mit sofortiger Wirkung auf:

a) Erl. v. 7. 9. 1954 — I E 2 — 32/LA 3161 — Tgb.Nr. 271/6 — über die Zuständigkeit bei der Bearbeitung von Anträgen auf Aufbaudarlehen für die gewerbliche Wirtschaft und die freien Berufe (n. v.): . '

b) Abschn. a) d. Erl. v. 31. 1. 1955 — I E 2 — LA 3560 — 3907/8 — über die Bewilligung von Ausgleichsleistungen an Bedienstete von Gebietskörperschaften (n. v.).

') Bei Herausgabe der Sammlung neugefaßtj bisher RdErl. v. 19. 5. 1958 (MB1. NW. S. 1191).

1.9.59(2)/

2. a) In Abschn. A Abt. VII (Eingliederungsdarlehen) meines Erl. v. 23. 11. 1955 — n. v. — I E 2 — LA 3400 — 7021/6 — betr. Überprüfung der nach dem Soforthilfe- und dem Lastenausgleichsrecht ergangenen Erl. sind die Ziff. 14, 32, 48 und 51 zu streichen.

b) In Abschn. A Abt. I (Organisation und Verfahren) des vorgenannten Erl. v. 23. 11. 1955 ist bei Ziff. 71 die Teilaufhebung des Erl. v. 31. 1. 1955 zu vermerken. An

die Regierungspräsidenten, die Oberstadt- und Öberkreisdirektoren

— Ausgleichsämter —,

die Leiter der Rechnungsprüfungsämter der kreisfreien Städte und der Landkreise.

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') Bei Herausgabe der Sammlung neugefaßt; bisher RdErl. v. 24. 5. 1951 (MB1. NW. 1951 S. 616), 26. 6. 1951 (MB1. NW. 1951 S. 769), 7. 6. 1952 (MB1. NW. 1952 S. 685), 29. 8. 1952 (MB1. NW. 1952 S. 1333), 30. 4. 1953 (MB1. NW. 1953 S. 697).