Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Bildung von Außenstellen des Landesausgleichs- amtes sowie von Beschwerdeausschüssen für den Lastenausgleich RdErl. d. Finanzministers v. 1. 9. 1959 — II B 2 / III E l — Tgb.Nr. 8486 ¹)

 

Historisch:

Bildung von Außenstellen des Landesausgleichs- amtes sowie von Beschwerdeausschüssen für den Lastenausgleich RdErl. d. Finanzministers v. 1. 9. 1959 — II B 2 / III E l — Tgb.Nr. 8486 ¹)

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Bildung von Außenstellen des Landesausgleichs-

amtes sowie von Beschwerdeausschüssen für den

Lastenausgleich

RdErl. d. Finanzministers v. 1. 9. 1959 — II B 2 / III E l — Tgb.Nr. 8486 ¹)

I. Einrichtung von Außenstellen des Landesausgleichs-amtes

Die in § 52 SHG, DVO zu § 52 SHG und § 311 Abs. l LAG vorgesehenen Außenstellen des Landesausgleichs-amtes werden bei den Bezirksregierungen des Landes Nordrhein-Westfalen eingerichtet. Sie sind Dezernate der einrichtenden Behörde und führen die Bezeichnung

„Der Regierungspräsident — Dezernat 51 — Außenstelle des Landesausgleichsamtes".

Die Hauptdezernenten und Dezernenten werden von den Regierungspräsidenten im Einvernehmen mit dem Finanzministers (Landesausgleichsamt) bestellt.

II. Aufgaben der Außenstellen des Landesausgleichsamtes

Den Außenstellen des Landesausgleichsamtes werden übertragen

l.im Haushalts-, Rechnungs- und Kassenwesen

a) die Zuweisung von Haushaltsmitteln an die Ausgleichsämter,

b) die Verteilung der Bewilligungsrahmen für Aufbaudarlehen (gewerbliche Wirtschaft und freie Berufe, Landwirtschaft und Wohnungsbau),

c) die monatlichen Geldbedarfsanmeldungen (Betriebsmittel) und die Verteilung .der Betriebsmittel an die Ausgleichsämter,

d) die Zusammenstellung der monatlichen Abschluß-nachweisungen der Stadthaupt- und Kreiskommunalkassen über geleistete Ausgaben des Ausgleichsfonds unter Einschaltung der Regierungshauptkassen,

e) die Zusammenfassung des Jahresabschlusses und der Rechnungslegung in der Oberrechnung (1. Stufe) für den Regierungsbezirk;

2. bei der Verwaltung der Forderungen des Ausgleichsfonds

a) die Niederschlagungen

— im Einzelfalle

b) die Feststellung der dauernden Nichteinzieh'bartce'it

— im Einzelfalle

c) die Feststellung der vorübergehenden Nichteinziehbar-keit — im Einzelfalle

d) die Entscheidung über

—Stundungsanträge — im Einzelfalle

e) die Befreiung von Stundungsund Verzugszinsen in Fällen gem. d),

bis 300,— DM —

bis l 000,— DM —

bis l 000,— DM —

bis 3 000,— DM —

f) die Aufhebung oder Änderung von Verträgen ohne Nachteil für den Ausgleichsfonds

— im Einzelfalle bis 4 000,— DM —

g) die Aufhebung oder Änderung von Verträgen zum Nachteil des Ausgleichsfonds

— im Einzelfalle

aa) bei Aufbaudarlehen bis 2 000,— DM —

bb) bei Arbeitsplatz und

Heimförderungsdarlehen bis 20 000,— DM — h) der Erlaß von Vertragsstrafen nach § 65 Abs. l RWB

— im Einzelfalle bis 5 000,— DM — i) die Darlehensrückübertragungen auf den LA-

Fonds nach Nr. 8 der DB-Darlehensforderungen, k) die Prüfung und Annahme oder Bestätigung der Abtretung von Darlehensforderungen bei Zweifeln über die Voraussetzungen der Abtretung oder Nichtanerkennung der Entscheidungen der LAB durch die Hausbanken nach Nr. 12 Abs. 2 der DB-Darlehensforderungen,

1) die Bestimmung des federführenden Ausgleichsamtes nach Nr. 14 Abs. 3 der DB-Darlehensforderungen bei Gesamtschuldverhältnissen, m) die Erteilung von Prozeßvollmachten für den Ausgleichsfonds in Darlehensangelegenheiten;

3. im Bereich des allgemeinen Geschäftsverkehrs

a) die Prüfung und zusammengefaßte Weiterleitung von laufenden Berichten und statistischen Meldungen an das Landesausgleichsamt,

b) die Sachaufsicht über die Ausgleichsämter und dabei insbesondere die Durchführung regelmäßiger Geschäftsprüfungen,

c) die Bearbeitung von Dienstaufsichtsbeschwerden . und Eingaben der Geschädigten auf allen Leistungsgebieten des Lastenausgleichs einschließlich des Währungsausgleichs für Vertriebene und der Altsparerentschädigung sowie auf dem Gebiete der Schadensfeststellung nach dem Feststellungsgesetz,

d) die Mitwirkung im Ausschließungsverfahren nach § 41 FG und § 360 LAG,-

4. im Bereich der Schadensfeststellung

a) die Bestimmung des innerhalb des Regierungsbezirks zuständigen Ausgleichsamtes in Zweifelsfällen,

b) die Bekanntgabe von Steuerkurswerten;

5. im B e r e i c'h d-e r Aufbaudarlehen für die gewerbliche W irtschaft

die Zustimmung zu zustimmungsbedürftigen Verwaltungsakten der Ausgleichsämter,

6.bei Au<f b aud a riehen für die Landwirtschaft

a) die Zustimmung zu zustimmungsbedürftigen Verwaltungsakten der Ausgleichsämter bei Einzeldarlehen,

b) die Zustimmung zur Gewährung von Sammeldarlehen ;

7. im Bereich der Aufbaudarlehen für den Wohnungsbau

die Verlängerung der Ablösungsfrist für Sammeldarlehen;

8. im Bereich der Wohnraumhilfe

a) die Mitwirkung bei der Verplanung der Mittel,

b) die Mitwirkung bei der Bewilligung, soweit der Regierungspräsident Bewilligungsbehörde ist,

c) die Unterrichtung der Ausgleichsämter über Wohnungsbaumaßnahmen des Wiederaufbauministeriums;

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9. im Bereich der Arbeitsplatzdarlehen

a) die Überwachung bewilligter Darlehen,

b) die Änderung der Ausgangszahl bei Darlehen bis einschließlich 100000,— DM,

c) die Verlängerung von Einstellungsfristen in allen Darlehensfällen,

d) die Zustimmung zur Entlassung von Arbeitskräften bei Darlehen bis einschließlich 100 000,— DM,

e) die Änderung von Sonderauflagen hinsichtlich der Besetzung von Arbeitsplätzen in allen Darlehensfällen,

f) die Zinssenkungen bei Darlehen bis einschließlich 100000,— DM,

g) die Änderung der Arbeitsplatzquote bei Darlehen bis zu 100000,— DM,

h) die Änderung von Vorhaben durch Verlegung von Betrieben oder von Betriebsteilen, Änderung und Wechsel des Geschäftszweiges bei Darlehen bis einschließlich 100000,— DM sowie die Zustimmung zu Schuldnerwechseln bei Darlehen bis einschließlich 100000,— DM,

i) der Abschluß von Abwicklungsverträgen bei un-gekündigten oder gekündigten Darlehen bis einschließlich 100000,— DM,

k) die Änderung, Auswechslung oder Freigabe von Sicherheiten einschließlich dinglicher Sicherheiten bei Darlehen bis 100 000,— DM,

1) die Mitwirkung im Verfahren zur Verhängung von Vertragsstrafen wegen Nichtbesetzung von Arbeitsplätzen in Darlehensfällen bis einschließlich 100000,— DM,

m) die Entscheidung über die vorzeitige Darlehensrückführung in Fällen nicht besetzter Dauerarbeitsplätze bei Darlehen bis einschließlich 100000,—

DM;

10. im Bereich der Heimförderung

a)' die Prüfung und Weitergabe von Anträgen auf Gewährung von Genieinschaftshilfedarlehen,

b) die Bewilligung von Anträgen bis zum Betrage der 100000,— DM,

c) die Durchführung der nach erfolgter Darlehensbewilligung erforderlichen Maßnahmen (Abschluß des Darlehensvertrages, Absicherung des Darlehens, Überwachung der Erfüllung grundbuchrechtlicher Verpflichtungen der Heimträger),

d) die Ausfertigung der Bewilligungs- und Ablehnungsbescheide für Darlehensfälle, in denen die Bewilligung dem Landesausgleichsamt obliegt,

e) die Entscheidung über Anträge auf Verlängerung von Fristen in Bewilligungsbescheiden gemäß d),

f) die laufende Überwachung der sich aus der Dar-lehnshergabe ergebenden Verpflichtungen der Heimträger auf Bereitstellung von Heimplätzen für Geschädigte,

g) die Änderung von Sicherheiten für Darlehen bis

zum Betrage von 100 000,— DM,

' h) die Entscheidung über die Herabsetzung der Heimplatzverpflichtungen bei Darlehen bis zu 100 000,— DM,

i) die Entscheidung über Kündigungen nach Ziffer 32 DB zur Weisung des BAA über die Heimförderung bei Darlehen bis zu 100 000,— DM;

11.im Bereiche der A u s b i l d un g s h i l f e

a) die Zustimmung zur Abweichung von der Bedürftigkeitsgrenze in Härtefällen,

b) die Zustimmung zur Überschreitung des Höchstbetrages einmaliger Ausbildungshilfen in Härtefällen,

c) die Entscheidung über Anträge privater Unter-richtsanstalten auf Einbeziehung in den Kreis der förderungswürdigen Anstalten;

12. bei der Zulassung zur Vertretung vor den Ausgleichsbehörden

a) die Ablehnung der Zulassung zur Vertretung vor den Ausgleichsbehörden,

b) die Vorbereitung der Entscheidung des LAA über Anträge auf Erteilung der Zulassung zur Vertretung,

c) die Entscheidung über die Zulassung zur Eignungsprüfung und über Anträge wegen Befreiung von dieser Prüfung,

d) die Abnahme der Eignungsprüfung,

e) die Bekanntgabe der Zulassung durch das LAA an den Antragsteller;

13. im Bereich des WAG

a) die Auswahl der zu prüfenden Institute,

b) die Durchführung der Prüfungen bei den ausgewählten Instituten,

c) die Auswertung der Prüfungsberichte;

14. im Bereich des ASpG

a) die Bestellung von Prüfern nach Nr. 3 c der Richtlinien des BAA zur Prüfung der an der Durchführung des ASpG beteiligten Institute (§ 21 Abs. 2 ASpG), soweit der Regierungspräsident oder eine sonstige nachgeordnete Behörde Aufsichtsstelle des Institutes ist,

b) die Auswertung der ASpG-Prüfungsberichte;

15. von den Angelegenheiten der Vertreter der Interessen des Ausgleichs-fonds mit dem Rechte der Beauftra-gung anderer Dezernate

a) die Personalbearbeitung außer Einstellung und Entlassung,

b) die Anweisung der laufenden Bezüge,

c) die Bewilligung von Beihilfen und Unterstützungen,

d) die Genehmigung von Dienstreisen,

e) die Regelung der Dienststunden,

f) die Regelung der Vertretung in Urlaubs-, Krank-heits- und sonstigen Verhinderungsfällen,

g) die Entscheidung über Dienstaufsichtsbeschwerden gegen die VIA;

16. von den Angelegenheiten Heimatauskunftstellen

der

(nur für den Regierungspräsidenten Düsseldorf) die Bewirtschaftung der persönlichen und der sächlichen Ausgaben und Bearbeitung der damit zusammenhängenden Verwaltungsaufgaben.

Hl. Verkehr der Außenstellen des LAA mit übergeordneten Behörden

Die Außenstellen des LAA verkehren mit obersten und oberen Bundesbehörden, insbesondere mit dem Bundes-ausgleichsamt, sowie mit obersten Landesbehörden ausschließlich über das Landesausgleichsamt. Zu Berichten nachgeordneter Ausgleichsbehörden haben die Außenstellen des LAA bei Vorlage an das Landesausgleichsamt Stellung zu nehmen.

IV. Einrichtung der Beschwerdeausschüsse für den Lastenausgleich

Die Einrichtung der Beschwerdeausschüsse für den Lastenausgleich (BAL) ist in der Verordnung der Landesregierung über die Beschwerdeausschüsse für den Lastenausgleich v. 31. März 1953 (GS. NW. S. 611) geregelt. Ergänzend wird auf die mit Erl. v. 7. 2. 1958 — I E l — LA 3408 — 53/57 — (n. v.) bekanntgegebene Geschäftsordnung der BAL verwiesen.

. Die Vorsitzenden der BAL werden vom Regierungspräsidenten im Einvernehmen mit dem Landesausgleichsamt bestellt.