Historische SMBl. NRW.
Historisch: Vergabegrundsätze nach § 31 GemHVO (Vergabegrundsätze) RdErl. d. Innenministeriums v. 10.4.2003 - 34 – 67.10.10 - 1649/03 –
Historisch:
Vergabegrundsätze nach § 31 GemHVO (Vergabegrundsätze) RdErl. d. Innenministeriums v. 10.4.2003 - 34 – 67.10.10 - 1649/03 –
Vergabegrundsätze nach § 31 GemHVO
(Vergabegrundsätze)
RdErl. d.
Innenministeriums v. 10.4.2003
- 34 – 67.10.10 - 1649/03 –
Gemäß § 31 GemHVO sind die Gemeinden (GV) gehalten, bei der Vergabe von
Aufträgen die Vergabegrundsätze anzuwenden, die das Innenministerium bekannt
gibt. Einerseits sind zwar derartige Grundsätze unter dem Gesichtspunkt der
Verwaltungsvereinfachung und Entbürokratisierung wegen der darin enthaltenen
Vorgaben durchaus kritisch zu bewerten. Andererseits sollen diese
Vergabegrundsätze im Interesse der Gemeinden aber vor allem garantieren, dass
ein geregelter Wettbewerb stattfindet und das günstigste am Markt erhältliche
Angebot erzielt werden kann. Des Weiteren sollen die Vergabegrundsätze
sicherstellen, dass die Korruptionsbekämpfung unterstützt wird und somit auch
Fällen einer Vorteilsgewährung und/oder Manipulationen bei der Vergabe von
Aufträgen begegnet wird. Hierzu verweise ich auch auf den RdErl. d.
Innenministeriums, zugleich im Namen des Ministerpräsidenten und aller
Landesministerien v. 12.4.1999 in der Fassung v. 17.7.2001 (SMBl. NRW. 20020).
Außerdem kommt den Vergabegrundsätzen auch wegen der EG-Vergaberichtlinien
besondere Bedeutung zu.
Vor diesem Hintergrund gelten die folgenden Vergabegrundsätze:
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Die Teile A und B der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) in der jeweils
gültigen Fassung.
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Die Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) in der jeweils
gültigen Fassung.
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Die a- und b- Paragraphen der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL, 2.- 4.
Abschnitt) - ausgenommen Bauleistungen - in der jeweils gültigen Fassung. Die
übrigen Paragraphen der VOL/A (1. Abschnitt) werden zur Anwendung empfohlen.
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Die VOF findet gem. § 2 Abs. 2 VOF erst
oberhalb des Schwellenwertes von 130.000 Euro für Dienstleistungen nach § 2
Abs. 2 Vergabeverordnung (VgV) und für alle übrigen Dienstleistungen ab dem
Schwellenwert von 200.000 Euro Anwendung.
Diese Vergabegrundsätze finden unterhalb der EU-Schwellenwerte keine Anwendung
auf Eigenbetriebe und kommunale Eigengesellschaften.
Der RdErl. d. Innenministeriums v. 16.7.2002 (SMBl. NRW. 6300) wird aufgehoben.
Dieser Runderlass tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung in Kraft.
MBl. NRW. 2003 S. 437