Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61). Der Erlass ist obsolet.

 


Historisch: Durchführung der Landeshaushaltsordnung und der Vorläufigen Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich des Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 12. 5. 1982 - I B l - 1.0l

 

Historisch:

Durchführung der Landeshaushaltsordnung und der Vorläufigen Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich des Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 12. 5. 1982 - I B l - 1.0l

' 12. 5. 82 (1)

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251. Ergänzung - SMB1. NRW. - (Stand 31. 12. 2000)

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Durchführung der Landeshaushaltsordnung

und der Vorläufigen Verwaltungsvorschriften

zur Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich

des Ministers für Ernährung, Landwirtschaft

und Forsten

RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 12. 5. 1982 - I B l - 1.0l

1 Nach Nrn. 4.4 W zu § 44 LHO und 4.2 WG zu § 44 LHO ist ein Abdruck des Zuwendungsbescheides oder Zuwendungsvertrages mit einer Zweitschrift des Antrags dem Landesrechnungshof zu übersenden, soweit er nicht allgemein oder für bestimmte Einzelfälle darauf verzichtet .

2 .Allgemein hat der Landesrechnungshof auf die Obersendung eines Abdrucks des Zuwendungsbescheides • oder des Zuwendungsvertrages und einer Zweitschrift des Antrages verzichtet, wenn die Zuwendung den Betrag von 100000 DM nicht übersteigt (vgl. hierzu auch Nr. l des RdErl. d. Finanzministers v. 27.1.1982 - MBI. NW. 1982 S. 398/SMB1. NW. 831).

3 Hinsichtlich der aus den Mitteln des Einzelplans. 10 des Landeshaushaltsplans gewahrten. Zuwendungen verzichtet der Landesrechnungshof gemäß Nrn. 4.4 W zu § 44 LHO und 4J, WG auch in den Fällen, in denen die Zuwendung den Betrag von 100000 DM übersteigt, auf die Übersendung

.3.1 einer Zweitschrift des Antrags und

3.2 bis auf weiteres eines Abdrucks des Zuwendungsbescheides an Teilnehmergemeinschaften in Flurbereinigungen. .

. Im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof.