Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Gemeindehaushaltsverordnung Nachweis der Zinsaufwendungen bei körperschaftssteuerpflichtigen Einrichtungen der Gemeinden sowie für beitragsfähige Baumaßnahmen RdErl. d. Innenministers v. 30.6.1986 -III B 3-5/105-4357/86 ¹)

 

Historisch:

Gemeindehaushaltsverordnung Nachweis der Zinsaufwendungen bei körperschaftssteuerpflichtigen Einrichtungen der Gemeinden sowie für beitragsfähige Baumaßnahmen RdErl. d. Innenministers v. 30.6.1986 -III B 3-5/105-4357/86 ¹)

175.Ergänzung-SMBl. NW.- (Stand 1.10.1986 = MB1. NW. Nr. 77 einschl.)

30. 6. 86 (1)


Gemeindehaushaltsverordnung

Nachweis der Zinsaufwendungen bei

körperschaftssteuerpflichtigen Einrichtungen

der Gemeinden sowie für beitragsfähige Baumaßnahmen

RdErl. d. Innenministers v. 30.6.1986 -III B 3-5/105-4357/86 ¹)

Die Grundsätze des kommunalen Haushaltsrechts über die Gesamtdeckung im Vermögenshaushalt, den zentralen Nachweis der Kreditaufnahmen und der Ausgaben für Zinsen und Tilgungen sowie der Rücklagen bei einzelnen Aufgabenbereichen lassen Sonderabschlüsse für Teile der Jahresrechnung nicht zu. Damit kann insbesondere der tatsachliche Zinsaufwand für die kommunalen Einrichtungen, die als Betriebe gewerblicher Art der Körperschaftssteuer unterliegen, nicht im kommunalen Haushaltsplan und in der Jahresrechnung getrennt nachgewiesen werden.

Damit den Gemeinden (GV) aus der zentralen Veranschlagung der Zinsausgaben keine steuerlichen Nachteile erwachsen, bestehen keine Bedenken, wenn bei der Ermittlung des Zinsaufwandes für kreditfinanzierte Investitionen der körperschaftssteuerpflichtigen Einrichtungen sowie für beitragsfähige Baumaßnahmen künftig wie folgt verfahren wird:

1. Für Kredite und innere Darlehen, die die Gemeinde vor dem 1.1.1974 (Inkrafttreten der Neuregelung des kommunalen Haushaltsrechts) zur Finanzierung von Investitionen für ihre körperschaftssteuerpflichtigen Einrichtungen aufgenommen hat (Altschulden), sind die Zinsausgaben bis zur völligen Tilgung der Kredite und inneren Darlehen jeweils in besonderen Aufzeichnungen nachzuweisen.

2. Werden Investitionsmaßnahmen körper'schaftssteuer-pfUchtiger Einrichtungen im Rahmen der Gesamtdek-kung unter Einsatz von Krediten oder inneren Darlehen finanziert, ist für den Nachweis eines angemessenen Zinsaufwandes in dem Beschluß des Rates Ober die Durchführung der Jeweiligen Maßnahme oder durch Erläuterung Im Haushaltsplan bei der jeweilig betroffenen Einrichtung (Haushaltsunterabschnitt) der Umfang der Kreditfinanzierung festzulegen. Der Beschluß kann auch in Zusammenhang mit der notwendigen Beschlußfassung über eine Kreditaufnahme herbeigeführt werden.

In dem Beschluß muß festgelegt sein, welcher Betrag eines zur Finanzierung von Ausgaben des Vermögenshaushalts aufgenommenen Kredits der körperschaftssteuerpflichtigen Einrichtung zuzurechnen ist Der nach Berücksichtigung etwaiger Zuweisungen und/ oder Beitrage Dritter festgestellte Kreditanteil der körperschaftssteuerpflichtigen Betriebe gewerblicher Art ist zu reduzieren, soweit ein angemessener Eigenfinan-derungsantell nicht erreicht wird (vgl. Nr. 3).

Der Eigenfinanzierungsanteil kann sich nach dem Verhältnis der Summe der im Verwaltungshaushalt erwirtschafteten Investitionsrate, der Investitionspauschale' und der Entnahme aus der allgemeinen Rücklage für Investitionen zur Summe sämtlicher Investitionsausgaben des Vermögenshaushaltes bemessen. Dabei darf aber der angemessene Eigenfinanzierungsanteil (vgl. Nr. 3) nicht unterschritten werden.

Für die Verzinsung und Tilgung des festgesetzten kreditfinanzierten Anteils der. Investitionsaufwendungen ist ein durchschnittlicher Zinssatz und eine mittlere Laufzeit zügrunde zu legen. Der durchschnittliche Zinssatz kann dabei aus den Zinssätzen aller im Jahr vor der Investition zur Deckung der Ausgaben des Vermögenshaushalts aufgenommenen Kredite und inneren Darlehen errechnet werden; die mittlere Laufzeit kann aus den Laufzeiten dieser Kredite und inneren Darlehen als Durchschnittssatz gebildet werden. Die erläuterte Durchschnittsmethode führt grundsätzlich zu ei-

nem .angemessenen Zinssatz. Sie ist für die steuerliche CQflfl Anerkennung der Zinsaufwendungen jedoch nicht VwUU zwingend. Steuerlich ist jeder angemessene, durch Beschluß festgelegte Zins anzuerkennen.

Falls der festgelegte Zins unangemessen hoch sein sollte, ist der unangemessene Teil eine verdeckte Gewinnausschüttung.

Der. endgültige Betrag des kreditfinanzierten Investitionsariteils und der zugrunde gelegten Verzinsung und Tilgung kann in der Jahresrechnung als Erläuterung festgelegt werden.

Die Ausgaben für Zinsen und Tilgung sind zentral im Abschnitt 91 zu veranschlagen und nachzuweisen.

3. Die Frage einer steuerrechtlich angemessenen Eigenkapitalausstattung von Betrieben gewerblicher Art der' juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist in den ab Veranlagungszeitraum 1985 anzuwendenden Körperschaftsteuer-Richtlinien 1985 wie folgt erläutert

Regelungen der juristischen Personen des öffentlichen Rechts in bezug auf den Betrieb gewerblicher Art über verzinsliche Darlehen sind steuerrechtlich nur anzuerkennen, soweit der Betrieb gewerblicher Art mit einem angemessenen Eigenkapital ausgestattet ist Ein Anhaltspunkt ist die Kapitalstruktur gleichartiger Unternehmen in privatrechtlicher Form. Vgl. BFH-Urteil vom 1.9.1982 (BStBl 1983 II S. 147). Ein Betrieb gewerblicher Art ist grundsätzlich mit einem angemessenen Eigenkapital ausgestattet, wenn das Eigenkapital mindestens 30 v. H. des Aktivvermögens betragt Für die Berechnung der Eigenkapitalquote ist von den Buchwerten in der Steuerbilanz am Anfang des Wirtschaftsjahrs auszugehen. Das Aktivvermögen ist um die Baukostenzuschüsse und die passiven Wertberichtigungsposten zu kürzen. Von der juristischen Person des öffentlichen Rechts gewährte unverzinsliche Darlehen sind als Eigenkapital zu behandeln. Pensionsrückstellungen rechnen als echte Verpflichtungen nicht zum EigenkapitaL Soweit das zur Verfügung gestellte Eigenkapital unter der Grenze von 30 v. H. liegt ist ein von der juristischen Person des öffentlichen Rechts ihrem Betrieb gewerblicher Art gewährtes Darlehen als Eigenkapital zu be-• handeln mit der Folge, daß die insoweit angefallenen Zinsen als verdeckte Gewinnausschüttung anzusehen sind. Die Angemessenheit des Eigenkapitals ist für jeden Veranlagungszeitraum neu zu prüfen.

4. Soweit zur Finanzierung beitragsfähiger Baumaßnahmen Beiträge nicht im ausreichenden Umfange zur Verfügung stehen, kann für den Nachweis der bis zum Eingang der Beiträge entstehenden Zwischenfinanzie-rungszinsen entsprechend Nr. 2 verfahren werden.

Dieser RdErl. findet keine Anwendung auf körperschaftssteuerpflichtige Einrichtungen, für die Sonderrechnungen geführt werden (z. B. Eigenbetriebe). Die Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes bleiben von dieser Regelung unberührt

Im Einvernehmen mit dem Finanzminister.

') MBJ. NW. 1»8S. 1011