Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Bestellung von Beauftragten für den Haushalt im Geschäftsbereich des Finanzministeriums RdErl. d. Finanzministeritims v. 28. 7. 1995 -O 1519 - 33 - II C l ¹)

 

Historisch:

Bestellung von Beauftragten für den Haushalt im Geschäftsbereich des Finanzministeriums RdErl. d. Finanzministeritims v. 28. 7. 1995 -O 1519 - 33 - II C l ¹)

239. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 15. 1. 1998 = MBl. NW. Nr. 2 einschl.) / 28. 7. 95 (1)

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Bestellung von Beauftragten

für den Haushalt im Geschäftsbereich

des Finanzministeriums

RdErl. d. Finanzministeritims v. 28. 7. 1995 -O 1519 - 33 - II C l ¹)

l Gemäß Nummer 1.2 VV zu § 9 LHO bin ich damit einverstanden, daß'die Leiterinnen und Leiter der nachstehenden Behörden und Einrichtungen die Auf-.gabe der oder des Beauftragten für den Haushalt nicht selbst wahrnehmen:

1.1 bei den Oberfinanzdirektionen

1.2 bei der Fachhochschule für Finanzen Nprdrhein-Westfalen in Nordkirchen,

1.3 bei der Landesfinanzschule Nordrhein-Westfalen in Haan,

1.4 beim Rechenzentrum der Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf,

1.5 beim Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf.

2 Nach Nummer 1.3 W zu § 9 LHO werden die Beauftragten für den Haushalt von der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle bestellt. Es sind zu bestellen:

2.1 bei den Oberfinanzdirektionen die Haushaltsreferen-tin oder der Haushaltsreferent,

2.2 bei der Fachhochschule für Finanzen und der Landesfinanzschule die Leiterin oder der Leiter der Verwaltung,

2.3 beim Rechenzentrum die Leiterin oder der Leiter der Verwaltungsabteilung,

2.4 beim Landesamt für Besoldung und Versorgung die Haushaltsdezernentin oder der Haushaltsdezernent.

3 Aufgrund der Nummer 1.4 W zu § 9 LHO lasse ich zu, .daß bei den Oberfinanzdirektionen die Beauftragten für den Haushalt der Leiterin oder dem Leiter die für Haushaltsangelegenheiten zuständigen Gruppen unterstellt wird, sofern ihnen unmittelbares Vortrags-recht bei der Oberfinanzpräsidentin oder dem Oberfinanzpräsidenten eingeräumt wird.