Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Bemessung der Fördersätze für zweckgebundene Zuweisungen an Gemeinden (GV) im Haushaltsjahr 2001 RdErl. d. Innenministeriums v. 24. 4. 2001 III B 3 - 61.00.42 - 1027/01¹)

 

Historisch:

Bemessung der Fördersätze für zweckgebundene Zuweisungen an Gemeinden (GV) im Haushaltsjahr 2001 RdErl. d. Innenministeriums v. 24. 4. 2001 III B 3 - 61.00.42 - 1027/01¹)

253. Ergänzung - SMB1. NRW. - (Stand 1. 7. 2001 = MB1. NRW. Nr. 37/01 einschl.)

24. 4. 01 (1)


Bemessung der Fördersätze für zweckgebundene Zuweisungen

an Gemeinden (GV) im Haushaltsjahr 2001

RdErl. d. Innenministeriums v. 24. 4. 2001 III B 3 - 61.00.42 - 1027/01¹)

Im Hinblick auf die Bemessung der Fördersätze für zweckgebundene Zuweisungen an Gemeinden (GV) ist die finanzielle Leistungsfähigkeit dieser Gebietskörperschaften und ihre Beteiligung am Finanz- und Lastenausgleich zu berücksichtigen.

Mit dem kommunalen Finanz- und Lastenausgleich wird u. a. die Zielsetzung verfolgt, die unterschiedliche Finanzkraft der Gemeinden (GV) einander anzugleichen. Bei der Einbeziehung der Finanzkraft in die Bemessung von Fördersätzen ist deshalb grundsätzlich zu berücksichtigen, ob eine Gemeinde auf Grund ihrer eigenen Einnahmekraft wiederholt auf Schlüsselzuweisungen nach dem Gemeindefinanzierungsgesetz nicht angewiesen war und daher als überdurchschnittlich finanzstark anzusehen ist.

Vom Vorliegen einer überdurchschnittlichen Finanzkraft bei einer Gemeinde im Haushaltsjahr 2001 ist dann auszugehen, wenn diese in den Haushaltsjahren 1999, 2000 und 2001 mindestens in zwei dieser Haushaltsjahre keine Schlüsselzuweisungen erhalten hat. Die Gemeinden, auf die dieser Sachverhalt zutrifft, werden in der heiligenden Übersicht benannt. Bei allen übrigen Gemeinden ist grundsätzlich davon auszugehen, dass eine durchschnittliche Finanzkraft gegeben ist.

Von diesen Grundsätzen können Ausnahmen bei der Bemessung von Fördersätzen nur dann als vertretbar angesehen werden, wenn sich in besonders gelagerten Fällen eine außergewöhnliche Belastungssituation bei der betroffenen Gemeinde ergibt und landespolitische Intentionen dafür sprechen, von der vorgegebenen Einstufung der Gemeinde abzuweichen. Hierzu bedarf es der Abstimmung mit der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde dieser Gemeinde.

Bei der Bemessung der Fördersätze für zweckgebun- CQflfi dene Zuweisungen an Gemeinden (GV) sind die vorste- OOUU henden Ausführungen zu beachten.

Gemeinden mit überdurchschnittlicher Finanzkraft im Haushaltsjahr 2001

Im Begierungsbezirk Arnsberg

im Regierungsbezirk Detmold

Stadt Attendorn Stadt Ennepetal Stadt Erndtebrück Stadt Erwitte Stadt Kreuztal Gemeinde Neunkirchen Stadt Plettenberg Gemeinde Schalksmühle

Stadt Blomberg

Stadt Borgholzhausen

Stadt Porta Westfalica

Gemeinde Rödinghausen

Gemeinde Steinhagen

Gemeinde Schloß.Holte-Stukenbrock

Gemeinde Verl

Im Regierungsbezirk Düsseldorf

Im Regierungsbezirk Köln

Stadt Düsseldorf Stadt Haan Stadt Heiligenhaus Stadt Hilden Stadt Ratingen Stadt Straelen Stadt Wülfrath

Stadt Frechen Gemeinde Hellenthal Gemeinde Inden Stadt Wermelskirchen Stadt Wesseling Stadt Wiehl

Im Regierungsbezirk Münster

Stadt Münster Stadt Oelde Stadt Sassenberg

') MBl. NT?W. 2001 S. 619.