Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. v. 16.07.2002 - MBl.NRW. S. 863.

 


Historisch: Vergabegrundsätze nach § 31 GemHVO RdErl. d. Innenministeriums v. 15. 6. 1993 -III B 3- 7/6000 -6801/93¹)

 

Historisch:

Vergabegrundsätze nach § 31 GemHVO RdErl. d. Innenministeriums v. 15. 6. 1993 -III B 3- 7/6000 -6801/93¹)

15. 6. 93 (1)

239. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 15. 1. 1998 = MBl. NW. Nr. 2 einschl.)

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Vergabegrundsätze nach § 31 GemHVO

RdErl. d. Innenministeriums v. 15. 6. 1993 -III B 3- 7/6000 -6801/93¹)

1. Gemäß § 31 GemHVO sind die Gemeinden (GV) gehalten, bei der Vergabe von Aufträgen die Vergabegrundsätze anzuwenden, die das Innenministerium bekanntgibt Einerseits sind zwar derartige Grundsätze unter dem Gesichtspunkt der Verwaltungsvereinfachung und Entbürokratisierung wegen der darin enthaltenen Vorgaben durchaus kritisch zu bewerten. Andererseits soll durch diese Grundsätze aber gerade'im Interesse der Gemeinden (GV) sichergestellt werden,, daß unter Ausnutzung eines Leistungswettbewerbs und aller Chancen am Markt das günstigste Angebot erzielt werden kann. Wegen der EG-Vergaberichtlinien kommt den Vergabegrundsätzen besondere Bedeutung zu. Durch die Anwendung der Vergabegrundsätze soll gleichzeitig auch Fällen einer Vorteilsgewährung und/oder Vorteilsannahme sowie der Gefahr der Manipulation bei der Vergabe von Aufträgen begegnet werden.

2. Vor diesem Hintergrund gelten die folgenden Vergabegrundsätze:

a) Die Teile A und B der Verdingungsordnung für Bauleistungen in der Fassung der Anlagen l und 2 des RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Wohnen v. 15.3.1993 (SMBl. NW. 233). •

b) Die a-Paragraphen der Verdingungsordnung für Leistungen - ausgenommen Bauleistungen - in der Fassung der in Anlage l enthaltenen entsprechenden Vorschriften des RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie, zugleich im Namen aller Landesministerien v. 28.10.1991 (SMBl. NW. 20021).

Die übrigen Paragraphen der VOL/A werden zur Anwendung empfohlen.

3. Der Gegenwert von 5 Mio ECU nach § 17a VOB beträgt bis zum 31.12.1993 10263300DM.

Ein ECU entspricht 2,05266 DM.

') MBl. NW. 1993 S. 1187.

') MBl. NW. 1995 S. 558, geändert durch RdErl. v. 29. 9. 1997 (MBl. NW. 1997 S. 1385).

') MBl. NW. 1995 S. 1376. •