Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. v. 20.4.2005 - MBl.NRW. 2005 S. 550.

 


Historisch: Verwaltungsvorschriften zur Ausführung der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) - VV GemHVO - RdErl. d. Innenministers v. 13.12.1972 - III B 3 - 5/105 - 8070/72 –

 

Historisch:

Verwaltungsvorschriften zur Ausführung der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) - VV GemHVO - RdErl. d. Innenministers v. 13.12.1972 - III B 3 - 5/105 - 8070/72 –

Verwaltungsvorschriften
zur Ausführung der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO)
- VV GemHVO -
RdErl. d. Innenministers v. 13.12.1972
- III B 3 - 5/105 - 8070/72 –

1.
Geltungsbereich

Die Gemeindehaushaltsverordnung gilt nicht nur für die Gemeinden, sondern auch für die Gemeindeverbände (§ 42 KrO, § 25 LVerbO, § 15 RuhrVerbO).

2.
Muster (Anlagen 1-18)
- entfallen –
siehe RdErl. d. Innenministeriums v. 27.11.1995 MBl. NRW. 1996 S. 131 (SMBl. NRW. 6300), Ziffer 2.2.

3.
Zu § l

Zuweisungen und Zuschüsse für laufende Zwecke sind Geldleistungen, die nicht zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen bestimmt sind. Sie sind daher im Verwaltungshaushalt zu veranschlagen. Ebenso hat die Deckung der im Verwaltungshaushalt entstandenen Fehlbeträge aus Vorjahren im Verwaltungshaushalt zu erfolgen. § l Absatz l Nr. 8 ordnet lediglich die Deckung der im Vermögenshaushalt entstandenen Fehlbeträge aus Vorjahren als vermögenswirksame Ausgaben dem Vermögenshaushalt zu.

3a
Zu § 2

1.
Nach § 8 ist den Gemeinden die Aufstellung von Sammelnachweisen freigestellt. Werden Sammelnachweise aufgestellt, sind sie Bestandteil des Haushalts.

2.
Zu Absatz 2 Nr. 3 wird auf das als Anlage 3 beigefügte verbindliche Muster hingewiesen. Die Übersicht zu Absatz 2 Nr. 3, 1. Halbsatz, soll einen Überblick geben, welche Belastungen aus ausgenutzten Verpflichtungsermächtigungen in künftigen Jahren zu erwarten sind. Außerdem ist das Muster Grundlage für die Genehmigung der Verpflichtungsermächtigungen durch die Aufsichtsbehörde. Daher ist es notwendig, auch die in Anspruch genommenen Verpflichtungsermächtigungen zurückliegender Jahre auszuweisen, also den Betrag der eingegangenen Verpflichtungen, der als Ausgabe künftige Haushalte belasten wird. Da der Gesamtbetrag dieser Verpflichtungsermächtigungen in früheren Jahren bereits genehmigt wurde, unterliegt er nicht erneut der Genehmigung. Die Kommunalaufsichtsbehörde wird jedoch auch diese bereits eingegangenen Verpflichtungen bei ihrer Entscheidung mit in Betracht ziehen müssen.
3.
Die besondere Darstellung der Deckung des Ausgabenbedarfs nach Absatz 2 Nr. 3, 2. Halbsatz, braucht nicht in der Form des Schemas für die Finanzplanung aufgestellt zu werden. Gefordert wird also nicht die Fortführung der .Finanzplanung, sondern eine vereinfachte Zusammenfassung der voraussichtlichen Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben, aus der sich die Ausgaben während der betreffenden Jahre und ihre Finanzierung ergeben. Dabei ist dem Ausgleich zwischen Einnahmen und Ausgaben und der voraussichtlichen Notwendigkeit von Kreditaufnahmen besondere Beachtung zu schenken.

4.
Zu Absatz 2 Nr. 4 wird auf die als Anlagen 4 und 5 beigefügten verbindlichen Muster hingewiesen.

5.
Der in Absatz 2 Nr. 5 geforderte Nachtrag zum Finanzplan kann sich auf die Angabe der Änderungen des Finanzplans beschränken; eine umfassende Fortschreibung des Finanzplans ist nicht erforderlich.

6.
Soweit für Sondervermögen oder Treuhandvermögen besondere Haushaltspläne, aufgestellt und Sonderrechnungen geführt werden, gilt Absatz 2 Nr. 6 entsprechend. Für Unternehmen und Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, bei denen die Beteiligung der Gemeinde 50 v.H. nicht übersteigt, sollen die Wirtschaftspläne und Jahresabschlüsse ebenfalls dem Haushaltsplan beigefügt werden, wenn aus der Beteiligung Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft der Gemeinde erwartet werden können.

4.
Zu § 3

Der Vorbericht soll die geforderten Angaben in konzentrierter Form enthalten. Hierzu empfiehlt es sich, von der Möglichkeit tabellarischer und grafischer Darstellungen weitgehend Gebrauch zu machen.

5.
Zu § 4

1.
Auf die als Anlagen 6, 7, 8 und 9 beigefügten verbindlichen Muster wird hingewiesen.

2.
Der Haushaltsquerschnitt als 2. Teil des Gesamtplans verzichtet auf die Angabe von Vergleichszahlen der Vorjahre. Die Angaben für das Haushaltsjahr sind in absoluten Zahlen und in Euro je Einwohner auszuweisen. Die Angaben können entweder in zwei Zahlenreihen untereinander oder auf zwei getrennten Blättern aufgestellt werden. Als Einwohnerzahl ist die vom Statistischen Landesamt zum 31.12. des zweiten dem Haushaltsjahr vorangegangenen Jahres fortgeschriebene Wohnbevölkerung zugrunde zu legen.

3.
In der Gruppierungsübersicht als 3. Teil des Gesamtplans kann ebenfalls auf die Angabe von Vergleichszahlen der Vorjahre verzichtet werden. Die Gruppierungsübersicht kann im wesentlichen unverändert als Teil I der Haushaltsansatzstatistik benutzt werden. Gemeinden unter 10.000 Einwohner, die in die Haushaltsansatzstatistik nicht einbezogen werden, brauchen bei der Erstellung der Gruppierungsübersicht die Positionen nicht aufzuführen, zu denen im Haushaltsplan keine Mittel veranschlagt werden.

6.
Zu § 5

1.
Auf die als Anlagen 10 und 11 beigefügten verbindlichen Muster wird hingewiesen.

2.
Durch die gesondert erlassenen Verwaltungsvorschriften über die Gliederung und Gruppierung der Haushaltspläne der Gemeinden und Gemeindeverbände, RdErl. d. Innenministers v. 12. 1. 1973 (MBl. NRW. S. 214/SMB1. NRW. 6300), ist der Gliederungs- und Gruppierungsplan vorgeschrieben; dabei ist im einzelnen festgelegt, inwieweit er für die Gemeinden verbindlich ist.

3.
Als bisher bereitgestellte Ausgabemittel für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Spalte 8 des als Anlage 11 beigefügten verbindlichen Musters) ist der Betrag anzugeben, der im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Haushaltsplanes voraussichtlich bereitgestellt sein wird. Es sind also auch diejenigen Beträge einzubeziehen, die in der Zeit zwischen der Aufstellung des Haushaltsplanes und seinem Inkrafttreten noch durch Nachtragssatzung oder als überplanmäßige Ausgaben bereitgestellt werden.

4.
Die Angaben in den Vorjahresspalten nach Absatz 4 umfassen auch die Nachtragshaushalte. In den Haushaltsplänen 1974 und 1975 kann die Ausfüllung der Vorjahresspalten auf Schwierigkeiten stoßen, weil die Haushaltssystematik geändert wurde; soweit die Darstellung der Vorjahreszahlen mit einem erheblichen Aufwand verbunden ist, kann auf ihre Angabe verzichtet werden.

7.
Zu § 6

1.
Auf die als Anlagen 12 und 13 beigefügten Muster für den Stellenplan und die Stellenübersichten wird hingewiesen.

2.
Bei der Aufstellung des Stellenplans sind die besoldungs- und tarifrechtlichen Vorschriften zu beachten.

3.
Nach § 54 Abs. 2 GO ist der Stellenplan einzuhalten. Abweichungen sind nur zulässig, soweit sie auf Grund des Besoldungs- und Tarifrechts zwingend erforderlich sind; in allen übrigen Fällen muss der Stellenplan förmlich geändert werden. Da der Stellenplan nicht Bestandteil des Haushaltsplans ist, ist bei Änderungen der Erlass einer Nachtragssatzung - vorbehaltlich der Vorschriften des § 67 GO - nicht erforderlich.

4.
Aus der Verpflichtung, den Stellenplan einzuhalten, folgt, dass Beamte nicht auf Angestelltenstellen und Angestellte nicht auf Beamtenstellen geführt werden dürfen. Unberührt bleibt die Möglichkeit, einen Beamten oder Angestellten in einer höheren / Besoldungs- oder Vergütungsgruppe zu führen.

5.
Im Stellenplan können Stellen als künftig wegfallend (kw) oder künftig umzuwandeln (ku) bezeichnet werden. In der Haushaltssatzung sind gemäß § 64 Abs. 2 Satz 2 GO die Rechtsfolgen zu bestimmen, die mit der Anbringung der Vermerke beabsichtigt sind.

6.
Der Stellenplan ist gemäß § 66 Abs. 5 GO mit der Haushaltssatzung und dem Haushaltsplan der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Wird der Stellenplan nicht durch Nachtragssatzung geändert, so sind die Änderungen der Aufsichtsbehörde gemäß Absatz 4 mitzuteilen.

8.
Zu § 7

1.
Beim jeweiligen Haushaltsansatz dürfen nur diejenigen Einnahmen und Ausgaben veranschlagt werden, die im betreffenden Haushaltsjahr voraussichtlich auch kassenwirksam werden. § 14 bleibt unberührt.

2.

Zu den nach Absatz l sorgfältig zu schätzenden Beträgen gehören auch die Zuweisungen im kommunalen Finanzausgleich und die Umlagen. Daher ist die rechtzeitige Aufstellung des Haushaltsplans nicht von der Verabschiedung anderer öffentlicher Haushalte abhängig.

9.
Zu § 8

1.
Die Veranschlagung von Einnahmen und Ausgaben in Sammelnachweisen ist den Gemeinden freigestellt. Die neue Haushaltssystematik ermöglicht es, bei der Veranschlagung im Sammelnachweis eine Zusammenfassung nach Sachgesichtspunkten vorzunehmen, auch wenn die Mittel von verschiedenen Stellen der Gemeinde bewirtschaftet werden. Es ist den Gemeinden überlassen, ob sie eine gemeinsame Bewirtschaftung von einer Stelle vornehmen; sie ist nicht Voraussetzung für die Aufstellung von Sammelnachweisen.

2.
Hinsichtlich der Auflösung der Sammelnachweise wird auf die Verwaltungsvorschriften zu § 41 Abs. 3 hingewiesen.

10.
Zu § 9

1.
Die Angaben nach Satz 2 sind in der Regel in die Erläuterungsspalte aufzunehmen.

2.

Verpflichtungsermächtigungen verfallen mit Ablauf des Haushaltsjahres, spätestens mit Inkrafttreten der neuen Haushaltssatzung. Ist zu erwarten, dass die im Haushaltsplan ausgebrachten Verpflichtungsermächtigungen voraussichtlich nicht in Anspruch genommen werden, müssen sie - soweit erforderlich - im Haushaltsplan des kommenden Jahres erneut ausgebracht werden. Überplanmäßige oder außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen sind unzulässig.

11.
Zu § 10

1.
Für geeignete Maßnahmen von erheblicher finanzieller Bedeutung sollen in Anlehnung an § 6 Abs. 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes Nutzen-Kosten-Untersuchungen angestellt werden. Voraussetzung ist, dass eine Wahlmöglichkeit unter verschiedenen Lösungen besteht. Nutzen-Kosten-Untersuchungen werden sich in der Regel auf Fälle beschränken können, in denen sie in einem Bewilligungsbescheid über staatliche Investitionszuwendungen zur Bedingung oder Auflage gemacht worden sind.

2.
Da die Mehrzahl der kommunalen Investitionen durch ihre späteren Betriebs- und Unterhaltungskosten unvermeidliche fortdauernde Ausgaben mit sich bringt, ist die voraussichtliche Haushaltsbelastung nach § 10 Absatz 3 sorgfältig zu schätzen. Die Gemeinde muss sich rechtzeitig darüber im klaren sein, welche Ausgaben für die spätere Unterhaltung und Bewirtschaftung der baulichen Anlagen sowie der Geräte und Ausstattungsgegenstände aufgebracht werden müssen.

12.
Zu § 11

1.
Verfügungsmittel werden gemäß § 7 Abs. 3 letzter Satz ohne nähere Angabe des Verwendungszwecks veranschlagt. Sie dürfen nur für dienstliche Zwecke des Bürgermeisters bzw. des Gemeindedirektors verwandt werden (§ 46 Nr. 27). Sind für denselben Zweck Ausgaben im Haushaltsplan veranschlagt oder hätten für diesen Zweck besondere Mittel veranschlagt werden können, dürfen Verfügungsmittel nicht für diese Zwecke herangezogen werden; solche Ausgaben müssen außer- oder überplanmäßig nachgewiesen werden. Verfügungsmittel sollen in der Regel 0,5 v.T. der Ausgaben des Verwaltungshaushalts nicht überschreiten.

2.
An die Stelle der bisherigen Verstärkungsmittel ist die Deckungsreserve getreten. Sie teilt sich in eine Deckungsreserve für Personalausgaben (Gruppierungs-Nr. 47) und in eine für alle übrigen Zwecke zur Verfügung stehende Deckungsreserve (Gruppierungs-Nr. 85); die Ansätze dürfen je für sich nicht überschritten werden, können daher auch nicht für deckungsfähig erklärt werden. Die Deckungsreserve dient der Deckung über- und außerplanmäßiger Ausgaben nach § 69 GO. Ausgaben, die unter Heranziehung der Deckungsreserve geleistet werden, sind bei der sachlich zuständigen Haushaltsstelle zu buchen; eine Sollübertragung zu Lasten der Deckungsreserve ist nicht zulässig.

13.
Zu § 12

1.
Die Vorschriften des § 12 sollen die Verbindung zwischen dem Haushalts- und dem Abgabenrecht herstellen. Als angemessene Abschreibungen sind daher die Beträge zu veranschlagen, die nach den Vorschriften des Abgabenrechts bei der Bemessung der Gebühren als Abschreibungen in der Kostenrechnung zugrundegelegt werden. Bei der Erhebung privatrechtlicher Entgelte sind ebenfalls die bei der Bemessung des Entgelts zugrunde gelegten Abschreibungen zu veranschlagen. § 12 lässt offen, ob die Abschreibungen auf der Grundlage der Anschaffungs- oder Herstellungswerte oder der Wiederbeschaffungswerte zu ermitteln sind. Die Wahl des Ausgangswertes steht der Gemeinde frei; sie entscheidet hierüber im Rahmen der Kostenermittlung für die Entgeltsberechnung.

2.
Der Begriff des Anlagekapitals ist in § 46 Nr. l erläutert; er deckt sich mit dem Begriff des aufgewandten Kapitals nach § 6 Abs. 2 KAG. Als angemessen ist - wie bei der Abschreibung - der Betrag anzusehen, der bei der Bemessung der Entgelte nach dem Abgabenrecht zugrunde gelegt wird. Welcher Zinssatz angemessen ist, ist also nicht bei der Veranschlagung nach § 12 zu entscheiden, sondern bei der Kostenermittlung für die Entgeltsberechnung. Wie bei der Abschreibung ist es den Gemeinden auch bei der Berechnung des Anlagekapitals freigestellt, ob sie von den Anschaffungs- oder Herstellungswerten oder von den Wiederbeschaffungswerten ausgehen.

3.
Die Veranschlagung der kalkulatorischen Kosten als Einnahmen gem. Absatz l Satz 2 ist in Einzelplan 9 des Verwaltungshaushalts vorzunehmen; der Gliederungsplan schreibt hierfür den Abschnitt 91 vor.

14.
Zu § 14

1.
Die bei der Aufnahme von Krediten anfallenden Kreditbeschaffungskosten (Disagio, einmaliger Verwaltungskostenbeitrag u. ä.) sind als Kreditbeschaffungskosten im Rahmen der zentralen Schuldenbewirtschaftung im Einzelplan 9, Abschnitt 91 unter der Gruppierungs-Nr. 990 zu veranschlagen.

2.
Die Ausnahme vom Bruttoprinzip nach Absatz 2 gilt nicht für die Gewerbesteuereinnahmen und die Gewerbesteuerumlage; beide sind getrennt voneinander zu veranschlagen.

3.
Bei der Veranschlagung der Personalausgaben gem. Absatz 4 ist die Höhe der Personalkosten nach den Vorschriften des Besoldungs- und Tarifrechts zu ermitteln.

15.
Zu § 15

Die Erläuterungen sollen möglichst knapp gehalten werden, jedoch über alle wesentlichen Umstände Auskunft geben.

16.
Zu § 17

1.
Die Zweckbindung von Einnahmen bedarf eines ausdrücklichen Vermerks im Haushaltsplan. Im Hinblick auf den Grundsatz des § 16 ist bei der Entscheidung, ob die Voraussetzungen für eine Zweckbindung nach Absatz l gegeben sind, ein strenger Maßstab anzulegen. Wichtigster Fall der zweckgebundenen Einnahmen werden die Zuweisungen und Zuschüsse für Investitionen sein. Kredite, die für einen bestimmten Zweck bewilligt werden, sind im Rahmen der zentralen Schuldenbewirtschaftung im Einzelplan 9, Abschnitt 91 zu veranschlagen; der Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung ist durch den Verwendungsnachweis zu erbringen, soweit dies bei der Bewilligung gefordert wird.

2.
Soweit zweckgebundene Einnahmen im Haushaltsjahr nicht verwendet werden, sind sie in das folgende Jahr zu übertragen, wenn die Zweckbindung nicht auf andere Weise gewährleistet ist. Die Übertragung kann auf verschiedene Weise geschehen:

a) Ein nicht verbrauchter Betrag kann von der Einnahme rot abgesetzt und in die Bücher des nächsten Jahres vorgetragen werden, d.h. neu vereinnahmt werden.

b) Es wird ein Haushaltsausgaberest in der Höhe der nicht verbrauchten zweckgebundenen Einnahmen gebildet, dessen spätere Verwendung jedoch besonders zu überwachen ist. Soweit es sich um Mehreinnahmen nach § 17 Abs. l Satz 3 handelt, kommt die Bildung von Haushaltsausgaberesten über die Höhe des Ausgabeansatzes hinaus nicht in Betracht.

3.
In den Fällen der sog. unechten Deckungsfähigkeit nach Absatz l Satz 3 und Absatz 2 darf das Haushaltssoll nicht verändert werden.

17.
Zu § 18

1.
Die Deckungsfähigkeit nach Absatz 2 und 3 ist durch ausdrücklichen Deckungsvermerk anzuordnen. Deckungsvermerke sind auf die unbedingt notwendigen Fälle zu beschränken. Von der Deckungsfähigkeit darf nur dann Gebrauch gemacht werden, wenn und soweit bei dem deckungspflichtigen Ansatz voraussichtlich eine Ersparnis eintritt; die Inanspruchnahme darf nicht zu einer späteren überplanmäßigen Ausgabe beim deckungspflichtigen Ansatz führen. Der deckungsberechtigte Ansatz darf erst dann verstärkt werden, wenn seine Mittel in voller Höhe des veranschlagten Betrages ausgegeben sind.

2.
Die Erhöhung gem. Absatz 4 geschieht im Wege der Sollübertragung.

18.
Zu § 19

Die Anordnung der Übertragbarkeit von Ausgaben des Verwaltungshaushalts wird nur in seltenen Fällen vorkommen. Im Hinblick auf die Vorrangigkeit des Kassenwirksamkeitsprinzips ist bei der Anordnung der Übertragbarkeit ein strenger Maßstab anzulegen. Verpflichtungsermächtigungen sind keine Ausgaben, sie sind deshalb nicht übertragbar.

19.
Zu § 20

1.
Die allgemeine Rücklage tritt an die Stelle der ehemaligen Betriebsmittelrücklage, der allgemeinen Ausgleichsrücklage, der Tilgungsrücklage, der Bürgschaftssicherungsrücklage sowie aller für Investitionszwecke angesammelten Rücklagen. Die Bestände dieser Einzelrücklagen und des allgemeinen Kapitalvermögens sind zusammenzufassen und als allgemeine Rücklage zu führen. Für eine Übergangszeit kann es als zulässig angesehen werden, die vor dem Inkrafttreten des neuen Haushaltsrechts für kostenrechnende Einrichtungen angesammelten Erneuerungsrücklagen innerhalb der allgemeinen Rücklage betragsmäßig zu kennzeichnen.

2.
Sonderrücklagen dürfen für die in Nr. l Satz l genannten Rücklagenzwecke nicht angesammelt werden. Der Bestand der allgemeinen Rücklage muss jederzeit sicherstellen, dass die mit einer Ansammlung von Mitteln gem. Absatz 3 Buchst. a) bis c) verfolgten Ziele erreicht werden. Die Inanspruchnahme der allgemeinen Rücklage zum Ausgleich des Verwaltungshaushalts ist unter den näheren Voraussetzungen des § 22 Abs. 3 zulässig.

20.
Zu § 21

1.
Bei der sicheren und ertragbringenden Anlegung der Rücklagenbestände muss die rechtzeitige Verfügbarkeit im Vordergrund stehen. Eine Anlage in Wertpapieren wird überwiegend nicht in Frage kommen, weil mögliche Kursverluste dem Gesichtspunkt der sicheren Anlage zuwiderlaufen und weil die rechtzeitige Verfügbarkeit nur dann gewährleistet ist, wenn die Laufzeit des Wertpapiers mit dem Zeitpunkt der voraussichtlichen Verwendung der Rücklagenmittel übereinstimmt.

2.
Als innere Darlehen können nur die Mittel von Sonderrücklagen oder von Sondervermögen ohne Sonderrechnung in Anspruch genommen werden. Soweit frühere Einzelrücklagen, die Bestandteil der allgemeinen Rücklage geworden sind, im Wege des inneren Darlehens in Anspruch genommen wurden, entfällt eine Rückzahlung der Darlehensbeträge an die allgemeine Rücklage. Infolge des umfassenden Verwendungszwecks der allgemeinen Rücklage wird aus der vorübergehenden Inanspruchnahme der Rücklagenmittel eine endgültige, zweckentsprechende Verwendung. Soweit sich hieraus für die ursprünglich vorgesehene endgültige Finanzierung der jeweiligen Maßnahme Schwierigkeiten ergeben würden, können die vor dem 1.1.1974 aufgenommenen inneren Darlehen bis zum Zeitpunkt ihrer ursprünglich vorgesehenen Rückzahlung weitergeführt werden.

21.
Zu § 22

Auf die grundsätzliche Verpflichtung zum Haushaltsausgleich nach § 62 Abs. 3 GO wird hingewiesen. Um die Einhaltung dieser Verpflichtung zu erleichtern, eröffnet Absatz 3 die Möglichkeit, Mittel der allgemeinen Rücklage zum Ausgleich des Verwaltungshaushalts zu verwenden, wenn die in Absatz 3 Nrn. l bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Desgleichen dürfen Mittel aus der Veräußerung von Vermögen oder Vermögensrückflüsse zum Ausgleich verwendet werden; hierbei ist jedoch einer ausreichenden Ansammlung der allgemeinen Rücklage der Vorzug zu geben. Die Verwendung von Mitteln des Vermögenshaushalts zum Ausgleich des Verwaltungshaushalts wird in der Regel nicht in Betracht kommen, wenn zu erwarten ist, dass bei einer Deckung des Fehlbetrages nach § 23 kein erneuter Fehlbetrag entsteht.

22.
Zu § 24

1.
Entsprechend dem Verfahren bei der Aufstellung des Haushaltsplanes sollen der Finanzplan und das Investitionsprogramm vom Kämmerer oder dem sonst für das Finanzwesen zuständigen Beamten aufgestellt und vom Gemeindedirektor festgestellt werden. Der Gemeindedirektor leitet die von ihm festgestellten Entwürfe dem Rat gem. § 70 Abs. 5 GO zu.

2.
Für die Finanzplanung gelten weiterhin die Grundsätze des RdErl. d. Innenministers v. 7.7.1970 (SMBl. NRW. 6300). Änderungen des Schemas für die Meldung der Finanzplanung werden rechtzeitig bekannt gegeben.

3.
Für das Investitionsprogramm stellt § 24 Abs. 2 nur Mindestanforderungen auf, über die die Gemeinden hinsichtlich des zeitlichen und sachlichen Rahmens hinausgehen können.

23.
Zu § 25

Die rechtzeitige Einziehung der Einnahmen setzt voraus, dass die Gemeinde alle für den Eingang der Einnahmen notwendigen Maßnahmen ebenfalls rechtzeitig trifft.

24.
Zu § 26

1.
Ein verbindliches Muster für die Überwachungslisten und die Kontrolle der Verpflichtungsermächtigungen ist nicht vorgeschrieben. Das als Anlage 19 beigefügte Beispiel für eine Haushaltsüberwachungsliste kann jedoch für die Gestaltung der Haushaltsüberwachungslisten als Anhalt dienen.

2.
Die Übereinstimmung der Haushaltsüberwachungslisten mit den Kassenbüchern ist im Laufe des Haushaltsjahres mehrmals festzustellen.

25.
Zu § 27

1.
Inanspruchnahme nach Absatz l ist bereits die Vergabe von Aufträgen.

2.
Inwieweit die rechtzeitige Bereitstellung der Deckungsmittel für die Ausgaben des Vermögenshaushalts gesichert werden kann, hängt von der Entwicklung der Einnahmen gem. § l Absatz l Nrn. l bis 5 ab. Die Gemeinde muss bei vorsichtiger Abwägung aller in Betracht kommenden Umstände, insbesondere ihrer Finanzlage und des Kapitalmarktes sowie deren wahrscheinliche Entwicklung, damit rechnen können, dass die erforderlichen Mittel bei eintretendem Bedarf verfügbar sind, öffentliche Zuweisungen und Kredite können in der Regel als gesichert angesehen werden, wenn konkrete Vereinbarungen bestehen.

26.
Zu § 32

1.
Auf die Begriffsbestimmungen in § 46 Nrn. 6 und 19 wird hingewiesen. Bei der befristeten Niederschlagung sind die Ansprüche in Niederschlagungslisten festzuhalten und dort weiter zu verfolgen.

2.
Es wird den Gemeinden empfohlen, nähere Einzelheiten über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen in einer Dienstanweisung zu regeln.

3.
Die in anderen Gesetzen oder Rechtsverordnungen getroffenen Regelungen über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen bleiben unberührt; dies gilt insbesondere für die öffentlichen Abgaben.

27.
Zu § 36

Bei der Prüfung, ob die Eigenart des Betriebs die Bestimmung eines abweichenden Wirtschaftsjahres erfordert, ist ein strenger Maßstab anzulegen. Bis zum Inkrafttreten der Haushaltssatzung können die Ausgaben nach Absatz 3 auf Grund und im Rahmen des Bewirtschaftungsplans geleistet werden.

28.
Zu § 38

1.
Unter dem „jeweiligen Stand" der Forderungen aus Geldanlagen und Darlehen nach Absatz l ist der noch nicht getilgte Rest der Forderung zu verstehen. Bei unterjähriger Tilgung genügt die Feststellung des Standes zu Beginn und Ende des Haushaltsjahres. Ausnahmen von der Regel des Absatz l Satz 2, 2. Halbsatz, sind zulässig, wenn der aufgewendete Betrag nicht mehr festgestellt werden kann oder nicht auf Euro lautet.

2.

Absatz 2 enthält keine Vorschrift, von welchen Werten die Abschreibungen zu berechnen sind, da dies eine abgabenrechtliche Frage ist. Die. Gemeinde kann daher entweder von den Anschaffungs- oder Herstellungswerten oder von den Wiederbeschaffungswerten abschreiben. Auf das verbindlich vorgeschriebene Muster für den Anlagenachweis (Anlage 14) wird verwiesen. Sind die Anschaffungs- oder Herstellungswerte von Vermögensgegenständen nicht mehr feststellbar, so ist in dem Anlagenachweis ein geschätzter Wert zugrunde zu legen. Bereits abgeschriebene Vermögensgegenstände sind in dem Anlagenachweis mit einem Erinnerungswert nachzuweisen.

29.
Zu § 41

1.
Das Muster der Haushaltsrechnung (Anlage 15) mit den Blättern l, 2 und 3 ist verbindlich. Bei der Verwendung der Muster ist zu beachten, dass die Anordnungen auf Haushaltsreste vom Vorjahr getrennt von den Anordnungen auf den Haushaltsansatz des Haushaltsjahres nachzuweisen sind. Die neuen, in das nächste Haushaltsjahr zu übernehmenden Kassenreste ergeben sich als Unterschied zwischen dem Gesamt-Rechnungssoll und den „Ist"-Zahlen; das Gesamt-Rechnungssoll setzt sich zusammen aus den Anordnungen auf den Haushaltsansatz, den Anordnungen auf Haushaltsreste und den nicht in Abgang gestellten Kassenresten. Wenn der Stand der technischen Einrichtungen (ADV) es erfordert, kann ausnahmsweise von den vorgeschriebenen Mustern abgewichen werden. Das veränderte Schema der Haushaltsrechnung muss jedoch dieselben Aussagen ermöglichen, wie die vorgeschriebenen Muster nach Blatt l bis 3. Das verkürzte Muster (Anlage 20) kann als Beispiel für eine solche abgeänderte Fassung des Schemas der Haushaltsrechnung angesehen werden. Auch bei Anwendung des verkürzten Musters ist Blatt 3 der Haushaltsrechnung (Feststellung des Ergebnisses) stets verbindlich.

2.
Haushaltseinnahmereste sind nur im Bereich der Investitionen zugelassen, und zwar ausschließlich für Kreditaufnahmen. Die Inanspruchnahme von Ausgabeansätzen des Vermögenshaushalts unter der Voraussetzung des § 27 Abs. l kann unter Umständen zu einer kassenmäßigen Vorfinanzierung führen. Die Deckung ist bis zum Ende des Haushaltsjahres vorzunehmen. Abweichend hiervon kann die Deckung mit Kreditmitteln im Rahmen der Zweijährigkeit der Kreditermächtigung nach § 72 Abs. 3 GO auf das nächste Jahr verschoben werden. In diesem Fall werden Haushaltseinnahmereste in Höhe der zu erwartenden Krediteinnahmen gebildet.

3.
Bei der Auflösung der Sammelnachweise ist entsprechend § 8 zu verfahren; die Rechnungsergebnisse der Sammelnachweise sind zusammengefasst oder einzeln in die Einzelpläne, Abschnitte und Unterabschnitte zu übernehmen.

4.
Zur Feststellung des Rechnungsergebnisses ist eine genaue Überprüfung der Kasseneinnahmereste erforderlich. Ergibt sich dabei, dass mit dem Eingang der Reste in ausgewiesener Höhe nicht zu rechnen ist, ist eine Restebereinigung in Form einer vorläufigen Niederschlagung vorzunehmen. Diese Restebereinigung kann für jeden Rest gesondert durchgeführt werden. Für größere Gemeinden empfiehlt sich die pauschale Bereinigung. Hierbei wird nach Festsetzung der Einzelreste von der Gesamtsumme der Reste ein Pauschalbetrag abgesetzt, der der Summe der Reste entspricht, mit deren Eingang nach den Erfahrungen der vorausgegangenen Jahre nicht gerechnet werden kann. An die Stelle eines Pauschalbetrages für die Gesamtsumme aller Reste können auch mehrere Pauschalbeträge für die einzelnen Einnahmegruppen (z.B. die einzelnen Steuerarten, Mieten, Zinsen) treten.

5.
Die Zuführung des Überschusses gem. Absatz 3 Satz 2 stellt eine auch nach dem Abschlusstag zulässige Abschlussbuchung dar.

30.
Zu § 43

1.
Auf die verbindlich vorgeschriebenen Muster (Anlagen 16 bis 18) wird hingewiesen.

2.
Für den Rechnungsquerschnitt und die Gruppierungsübersicht nach Absatz 3 sind die für den Haushaltsquerschnitt und die Gruppierungsübersicht nach § 4 Nrn. 2 und 3 vorgeschriebenen Muster entsprechend zu verwenden. Dabei sind in Spalte 12 des Musters für den Rechnungsquerschnitt die in Anspruch genommenen Verpflichtungsermächtigungen anzugeben.

3.
Beim Rechenschaftsbericht nach Absatz 4 ist auf eine leicht verständliche Darstellung besonderer Wert zu legen. Von tabellarischen und grafischen Übersichten ist weitgehend Gebrauch zu machen. Ist in der Jahresrechnung eine abgeschlossene Maßnahme enthalten, deren Durchführung sich über mehrere Haushaltsjahre erstreckt hat, muss der Rechenschaftsbericht auch Aufschluss über die Abwicklung der Gesamtmaßnahme geben.

31.
Zu § 45

Den Gemeinden wird empfohlen, die Anordnungsbefugnis und den Inhalt der Annahme- und Auszahlungsanordnungen durch Dienstanweisung zu regeln.

MBl. NRW. 1973 S. 178, ber. S. 2115, geändert durch RdErl. v. 8.8.1975 (MBl. NRW. 1975 S. 1558), 22.10.1979 (MBl. NRW. 1979 S. 2243), 17.3. 1982 (MBl. NRW. 1982 S. 735)