Historische SMBl. NRW.
Historisch: Vergabegrundsätze für Gemeinden (GV) nach § 25 Gemeindehaushaltsverordnung NRW (GemHVO NRW) (Kommunale Vergabegrundsätze) RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales - 34-48.07.01/01-169/12 - v. 6.12.2012
Historisch:
Vergabegrundsätze für Gemeinden (GV) nach § 25 Gemeindehaushaltsverordnung NRW (GemHVO NRW) (Kommunale Vergabegrundsätze) RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales - 34-48.07.01/01-169/12 - v. 6.12.2012
Vergabegrundsätze für Gemeinden
(GV)
nach § 25 Gemeindehaushaltsverordnung NRW (GemHVO NRW)
(Kommunale Vergabegrundsätze)
RdErl. d.
Ministeriums für Inneres und Kommunales - 34-48.07.01/01-169/12 -
v. 6.12.2012
Gemäß § 25 Absatz 2 GemHVO NRW haben die Gemeinden bei der Vergabe von Aufträgen unterhalb der durch die Europäische Union vorgegebenen Schwellenwerte die Vergabebestimmungen anzuwenden, die das Ministerium für Inneres und Kommunales bekannt gibt. Unter Ausschöpfung des Spielraums für die kommunale Selbstverwaltung, bei Ermöglichung eines möglichst flexiblen, aber einheitlichen Handlungsrahmens für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen, lege ich die nachfolgenden Grundsätze fest:
1
Geltungsbereich
1.1
Öffentliche Auftraggeber, die diese Vergabegrundsätze anzuwenden haben, sind
Gemeinden und Gemeindeverbände sowie deren Einrichtungen nach § 107 Absatz 2 GO
NRW, die wie Eigenbetriebe geführt werden (eigenbetriebsähnliche
Einrichtungen).
1.2
Keine Anwendung finden diese Vergabegrundsätze auf Eigenbetriebe, auf kommunal
beherrschte Unternehmen und Einrichtungen in einer Rechtsform des privaten
Rechts sowie auf Zweckverbände, deren Hauptzweck der Betrieb eines
wirtschaftlichen Unternehmens ist. Für gemeindliche Anstalten des öffentlichen Rechts
i. S. des § 114 a GO NRW (Kommunalunternehmen) und gemeinsame
Kommunalunternehmen gem. § 27 des Gesetzes
über kommunale Gemeinschaftsarbeit gilt hinsichtlich der Vergabegrundsätze die
Regelung des § 8 Kommunalunternehmensverordnung (KUV) in der jeweils aktuellen
Fassung.
1.3
Die Vergabegrundsätze gelten ausschließlich bei öffentlichen Aufträgen, deren
geschätzte Auftragswerte die in Nummer 2 genannten EU-Schwellenwerte ohne
Umsatzsteuer nicht erreichen.
2
Bundes- und landesgesetzliche Vorschriften
2.1
Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge gelten grundsätzlich die Regelungen des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB - 4. Teil) in der jeweils
aktuellen Fassung, sofern im Einzelfall die EU-Schwellenwerte ohne Umsatzsteuer
erreicht oder überstiegen werden. Diese ergeben sich aus § 100 Absatz 1 GWB
i.V.m. § 2 der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV) in der
jeweils aktuellen Fassung.
2.2
Öffentliche Auftraggeber im Land Nordrhein-Westfalen gemäß § 98 GWB unterliegen
grundsätzlich den Bestimmungen des Tariftreue- und Vergabegesetzes
Nordrhein-Westfalen (TVgG - NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom
10.1.2012.
3
Allgemeine Vergabeprinzipien
3.1
Die Europäische Kommission leitet aus den Grundsätzen des EG-Vertrags die
Prinzipien der Nichtdiskriminierung und Transparenz her. Diese grundlegenden
Anforderungen gelten für alle Fälle von Auftragsvergaben durch öffentliche
Auftraggeber. Nach den allgemeinen wettbewerblichen Anforderungen sind die
öffentlichen Auftraggeber verpflichtet, auch unterhalb der EU-Schwellenwerte
für einen fairen und lauteren Wettbewerb zu sorgen. Einzelne
Vergabeentscheidungen haben sie fortlaufend und zeitnah zu dokumentieren und zu
begründen.
3.2
Auf die Berücksichtigung von sozialen, innovativen, gleichstellungs- und
integrationspolitischen Aspekten sowie solchen des Umweltschutzes und der
Energieeffizienz nach dem TVgG - NRW wird hingewiesen.
3.3
Darüber hinaus wird auf die Richtlinie für Eignungsnachweise durch
Präqualifikation bei Beschränkten Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb und
bei Freihändigen Vergaben (Präqualifikationsrichtlinie) vom 5.3.2009, den
Runderlass zur Berücksichtigung von Werkstätten für behinderte Menschen und
Blindenwerkstätten bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vom 22.3.2011 sowie
auf die Schutzklausel zur Abwehr von Einflüssen der Scientology-Organisation
und deren Unternehmen bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen über
Beratungs- und Schulungsleistungen vom 18.10.2011 hingewiesen, die zur
Anwendung empfohlen sind.
4
Vergabe von Bauleistungen
Zur Vermeidung rechtlicher Risiken sollen bei Aufträgen über Bauleistungen unterhalb des EU-Schwellenwertes grundsätzlich die Teile A (Abschnitt 1), B und C der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) in der jeweils aktuellen, im BAnz veröffentlichten Fassung angewendet werden. Die Regelungen der Nummern 7 und 8 bleiben davon unberührt.
5
Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen
Zur Vermeidung rechtlicher Risiken wird bei Aufträgen über Liefer- und Dienstleistungen unterhalb der EU-Schwellenwerte grundsätzlich die Anwendung der Teile A (Abschnitt 1) und B der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL) in der jeweils jüngsten, im BAnz veröffentlichten Fassung empfohlen. Die Regelungen der Nummern 7 und 8 bleiben davon unberührt.
6
Vergabe von freiberuflichen Leistungen
Die Anwendung der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) in der jeweils jüngsten im BAnz veröffentlichten Fassung ist für Leistungen, die im Rahmen von freiberuflichen Tätigkeiten erbracht werden und deren Auftragswert unterhalb des europäischen Schwellenwertes liegt, nicht vorgeschrieben. Sollte eine freiberufliche Leistung eindeutig und erschöpfend beschreibbar sein, gelten die Regelungen für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen.
7
Wahl der Vergabeart
Gemäß § 25 Absatz 1 GemHVO NRW muss der Vergabe von Aufträgen eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine beschränkte Ausschreibung oder eine freihändige Vergabe rechtfertigen. Unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der kommunalen Praxis halte ich nachfolgende, vereinfachte Möglichkeit zur Wahl der Vergabeart für vertretbar. Die allgemeinen Vergabeprinzipien nach Nummer 3, die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie die allgemeinen Grundsätze für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen nach § 3 TVgG - NRW bleiben dabei unberührt.
7.1
Bei Liefer- und Dienstleistungen können die Vergabestellen bis zu einem vorab
geschätzten Auftragswert in Höhe von 100.000 € ohne Umsatzsteuer wahlweise eine
freihändige Vergabe oder eine beschränkte Ausschreibung durchführen.
7.2
Bei Bauleistungen können die Vergabestellen bis zu einem vorab geschätzten
Auftragswert in Höhe von 100.000 € ohne Umsatzsteuer eine freihändige Vergabe
durchführen. Bis zu einem vorab geschätzten Auftragswert in Höhe von 1.000.000
€ ohne Umsatzsteuer können sie bei Bauleistungen eine beschränkte Ausschreibung
durchführen.
7.3
Die Möglichkeit
einer beschränkten Ausschreibung oder einer freihändigen Vergabe oberhalb
dieser Wertgrenzen bleibt bei entsprechender Begründung in Einzelfall
unberührt.
8
Elektronische Auktion
Der Vergabe eines öffentlichen Auftrags darf eine elektronische Auktion auf einem dafür vorgesehenen Internet-Marktplatz vorausgehen, sofern die Spezifikation des Auftrags hinreichend präzise beschrieben werden kann. Bei der Durchführung einer elektronischen Auktion sind die diesbezüglichen Regelungen der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge – insbesondere Artikel 54 – entsprechend zu beachten.
9
Korruptionsverhütung
9.1
Bei öffentlichen Aufträgen sind die Vorschriften des Gesetzes zur Verbesserung
der Korruptionsbekämpfung und zur Errichtung und Führung eines Vergaberegisters
in Nordrhein-Westfalen (Korruptionsbekämpfungsgesetz NRW- KorruptionsbG) in der
jeweils aktuellen Fassung zu beachten. Zur Vermeidung von Manipulationen sind
entsprechende organisatorische Maßnahmen zu treffen.
9.2
Auf die zwischen dem Innenministerium NRW und den kommunalen Spitzenverbänden
abgestimmten Erläuterungen zum Korruptionsbekämpfungsgesetz mit Stand
20.6.2005, in denen die Heranziehung des RdErl. d. Innenministeriums, zugleich
im Namen des Ministerpräsidenten und aller Landesministerien v. 26.4.2005 (MBl. NRW. S. 623) empfohlen wird, weise ich besonders hin.
10
Aufhebungsvorschrift
Der RdErl. des Innenministeriums vom 22.3.2006 (MBl. NRW. 6300) wird aufgehoben.
11
Inkrafttreten und Geltungsdauer
Dieser Runderlass tritt am 1.1.2013 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.
MBl. NRW. 2012 S. 725, geändert durch RdErl. v. 25.11.2013 (MBl. NRW. 2013 S. 552).