Historische SMBl. NRW.
Historisch: Muster für das doppische Rechnungswesen und zu Bestimmungen der Gemeindeordnung (GO) und der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) (VV Muster zur GO und GemHVO) RdErl. d. Innenministeriums v. 24.2.2005 - 34 - 48.01.32.03 - 1259/05 -
Historisch:
Muster für das doppische Rechnungswesen und zu Bestimmungen der Gemeindeordnung (GO) und der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) (VV Muster zur GO und GemHVO) RdErl. d. Innenministeriums v. 24.2.2005 - 34 - 48.01.32.03 - 1259/05 -
Muster für das doppische
Rechnungswesen
und zu Bestimmungen der Gemeindeordnung (GO)
und der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO)
(VV Muster zur GO und GemHVO)
RdErl. d. Innenministeriums v. 24.2.2005
- 34 - 48.01.32.03 - 1259/05 -
Muster
Dieser Erlass nimmt die Muster, die der Begründung zum Regierungsentwurf als
Anlagen beigefügt waren, zum Ausgangspunkt. Die Muster, die für die
Meldepflichten zur zukünftigen Finanzstatistik erforderlich werden, sollen erst
im Zusammenhang mit der Änderung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes
bekannt gegeben werden. Im Übrigen habe ich davon abgesehen, zusätzlich zu den
spezifischen Vorschriften zur Eröffnungsbilanz weitergehende Vorschriften auf
der Grundlage des § 55 Abs. 9 GemHVO als Bewertungsleitfaden zu erlassen,
weil dafür zur Zeit kein gemeindeübergreifendes Erfordernis erkennbar ist. Die
nachfolgend aufgeführten Muster erleichtern die Haushaltswirtschaft der
Gemeinden. Sie sichern ein Mindestmaß an Transparenz und Einheitlichkeit.
Die Muster (vgl. Anlagen 1 bis 28) werden zur Anwendung im Rahmen der
örtlichen Haushaltswirtschaft empfohlen, soweit sie nicht im Einzelnen nach §
133 Abs. 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666, SGV. NRW. 2020)
als Verwaltungsvorschriften oder gemäß § 133 Abs. 4 GO aus Gründen der
Vergleichbarkeit der kommunalen Haushalte für verbindlich erklärt werden.
Muster für Haushaltssatzungen
1.1.1
Muster für die Haushaltssatzung (Anlage 1)
Die Haushaltssatzung muss in Ausführung des § 78
GO die für die jährliche Haushaltswirtschaft der Gemeinde erforderlichen
Regelungen enthalten. Sie muss nach den im Muster aufgezeigten Bestimmungen,
ggf. in alternativer Form, aufgebaut werden. Das Muster ist für die
Ausgestaltung der jährlichen Haushaltssatzung verbindlich.
1.1.2
Muster für die Nachtragssatzung (Anlage 2)
Eine Nachtragssatzung, die nach § 81 GO
aufzustellen ist, verändert die nach § 78 GO aufgestellte Haushaltssatzung. Sie
muss die vorgesehenen Veränderungen enthalten und nach den im Muster
aufgezeigten Bestimmungen, ggf. in alternativer Form, aufgebaut werden. Das
Muster ist für die Ausgestaltung einer Nachtragssatzung verbindlich.
Muster für den Haushaltsplan
1.2.1
Muster für den Ergebnisplan (Anlage 3)
Der Ergebnisplan ist nach § 1 GemHVO Bestandteil
des Haushaltsplans und bildet die Zusammenführung der Haushaltspositionen nach
§ 2 GemHVO mit dem Planungszeitraum nach § 1 Abs. 3 GemHVO ab. Er muss die in §
2 vorgegebene Mindestgliederung aufweisen. Diese rechtlichen Vorgaben sowie die
verbindlichen Zuordnungen zu den betroffenen Haushaltspositionen im
kommunalen Kontierungsplan sind bei der Aufstellung
des jährlichen Haushaltsplans zu beachten (vgl. Anlage 17). Das Muster
wird zur Anwendung empfohlen.
1.2.2
Muster für den Finanzplan (Anlage 4)
Der Finanzplan ist nach § 1 GemHVO Bestandteil des
Haushaltsplans und bildet die Zusammenführung der Haushaltspositionen nach § 3
GemHVO mit dem Planungszeitraum nach § 1 Abs. 3 GemHVO ab. Er muss die in § 3
vorgegebene Mindestgliederung aufweisen. Diese rechtlichen Vorgaben sowie die
verbindlichen Zuordnungen zu den betroffenen Haushaltspositionen im
kommunalen Kontierungsplan sind bei der Aufstellung
des jährlichen Haushaltsplans zu beachten (vgl. Anlage 17). Das Muster
wird zur Anwendung empfohlen.
1.2.3
Bestimmung der Produktbereiche (Anlage 5)
Die im Haushaltsplan abzubildenden Produktbereiche bilden die Verbindung
zwischen dem an sie anknüpfenden Ressourcenverbrauch und den angestrebten
Zielen und Wirkungen. Die produktorientierte Gliederung soll deshalb nach § 4
GemHVO das führende Gliederungsprinzip für den Haushaltsplan sein. Die
vorgesehenen 17 Produktbereiche, die das unverzichtbare Mindestmaß an
Einheitlichkeit und Information widerspiegeln, sind dem vom Rechnungsstil
unabhängigen einheitlichen Produktrahmen der Länder entnommen, auf den sich die
Länder mit Beschluss der Innenministerkonferenz vom 21. November 2003 geeinigt
haben.
Die Gemeinden sind verpflichtet, für Steuerungs- und Informationszwecke
sowie aus Gründen der Vergleichbarkeit der kommunalen Haushalte sowie für die
Prüfung des Haushalts durch die Aufsichtsbehörde die erste Gliederungsstufe
ihres Haushalts auf der Grundlage der in Anlage 5 aufgeführten 17
Produktbereiche auszugestalten. Diese Produktbereiche werden für verbindlich
erklärt. Die Bildung der entsprechenden Teilpläne ist in der aufgeführten
Reihenfolge der 17 Produktbereiche vorzunehmen. Die zur Abgrenzung der
Produktbereiche vorgenommene Zuordnung, nach der u.a. die fachlichen
Verwaltungsaufgaben und die wirtschaftlichen Betätigungen den sachlich
betroffenen Produktbereichen zuzuordnen sind, ist gleichfalls verbindlich. Die
Gliederungsziffern werden zur Anwendung empfohlen. Es können auch die
zweistelligen Gliederungsziffern aus der Übersicht der Produktgruppen der
kommunalen Finanzstatistik zur Anwendung kommen, weil die Produktbereiche 1 –
16 die Grundlage für diese Produktgruppen bilden.
1.2.4
Örtliche Gliederung des Haushaltsplans (Anlage
6)
Die mit der Reform des Gemeindehaushaltsrechts angestrebten Ziele, die
Steuerung der Gemeinde zu verbessern und den Ressourcenverbrauch vollständig zu
berücksichtigen, erfordern eine angepasste Gliederung des Haushaltsplans. Der
Festlegung, dass die Teilpläne produktorientiert aufzustellen sind, liegen die
Erkenntnisse aus der langjährigen Diskussion über die Neuen Steuerungsmodelle,
deren vielfältige Erprobung und die Vorschläge der NKF - Modellkommunen
zugrunde. Sie entspricht überdies den gemeinsamen Vorstellungen der Länder. Das
gewandelte Selbstverständnis der Gemeinden, nach dem ihre Leistungen nicht
allein als Hoheitsakt, sondern vor allem als Dienstleistung am Bürger (Produkt)
erbracht werden, erfordert dies ebenfalls. Zugleich wird den Gemeinden die
Befugnis eingeräumt, den Haushaltsplan nach ihren örtlichen Bedürfnissen
eigenverantwortlich zu untergliedern. Die Möglichkeiten für die Gliederung des
Haushaltsplans sind zusammengefasst in einem Arbeitspapier dargestellt und sind
in die Entscheidung über die Gliederung des Haushaltsplans einzubeziehen.
1.2.5
Muster für produktorientierte Teilpläne (Anlage 7)
Nach der Diskussion und den Erkenntnissen über die Neue Steuerung und deren
Erprobung kann sich die Reform der Haushaltswirtschaft nicht darin erschöpfen,
die bisherige sachliche Gliederung des Haushaltsplans durch eine frei
gestaltbare produktorientierte Gliederung zu ersetzen. Im NKF ist die
zeitgemäße Gliederung des Haushaltsplans Bestandteil des umfassenden
Reformansatzes, der insbesondere auch die Weiterentwicklung der
Führungsmethoden (Management) beinhaltet. Hierzu gehören insbesondere die
Steuerung über Ziele und Zielvereinbarungen auf allen Verwaltungsebenen, aber
auch zwischen Rat und Verwaltung, sowie die Möglichkeit, deren Umsetzung mit
Hilfe von messbaren Kennzahlen besser nachprüfen zu können. Vereinbarte Ziele
und messbare Kennzahlen sollen deshalb auf allen Gliederungsebenen des
Haushaltsplans ausgewiesen werden.
Die produktorientierten Teilpläne sollen daher jeweils die notwendigen
Produktinformationen entsprechend der vorgenommenen Gliederungstiefe, den
Teilergebnisplan, den Teilfinanzplan, Ziele, Leistungsmengen und messbare
Kennzahlen, ggf. einen Auszug aus der Stellenübersicht, und soweit erforderlich
die speziellen Bewirtschaftungsregeln sowie die notwendigen Erläuterungen
enthalten. Das Muster wird zur Anwendung empfohlen.
1.2.6
Muster für den Teilergebnisplan (Anlage 8)
Die Inhalte der Teilpläne, die auf
der Grundlage der Produktbereiche gebildet werden und nach
§ 1 GemHVO Bestandteil des Haushaltsplans sind, enthalten als
wichtigsten Bestandteil den Teilergebnisplan nach § 4 Abs. 3 GemHVO. Die
Teilergebnispläne stellen eine Untergliederung des Ergebnisplans dar. Ihnen
kommt die entscheidende Bedeutung bei den Beratungen und Entscheidungen über
den Haushaltsplan zu. Sie müssen die in § 2 vorgegebene Mindestgliederung
aufweisen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach § 4 Abs. 6 GemHVO auch ggf.
eine Haushaltsposition, die mehrjährig keinen Betrag ausweist, entfallen kann.
Außerdem besteht die Verpflichtung, die Erträge und Aufwendungen aus internen
Leistungsbeziehungen dann in den Teilergebnisplänen
abzubilden, wenn sie für die Haushaltsbewirtschaftung erfasst werden. Eine
Verpflichtung für eine solche Erfassung besteht allerdings nicht (vgl. §
17 GemHVO). Diese rechtlichen Vorgaben sind bei der Aufstellung der Teilpläne
zu beachten. Das Muster wird zur Anwendung empfohlen.
1.2.7
Muster für den Teilfinanzplan (Anlage 9
A und B)
Auch wenn zukünftig im Rahmen der Teilpläne dem Teilergebnisplan die
entscheidende Bedeutung zukommt, ist der Teilfinanzplan ein unverzichtbarer
Bestandteil der Teilpläne. Ihm sind nach § 4 Abs. 4 GemHVO vor allem die
Informationen über die vorgesehenen Investitionen zu entnehmen. Die
Teilfinanzpläne stellen zudem eine Untergliederung des Finanzplans dar. Dabei
ist zu beachten, dass der jeweilige Teilfinanzplan aus zwei Teilen besteht. Der
Teil A (Zahlungsübersicht) hat mindestens die Einzahlungen und Auszahlungen für
Investitionen nach Arten einschließlich der damit verbundenen
Verpflichtungsermächtigungen zu enthalten. Der Gemeinde bleibt es dabei
freigestellt, auch alle oder nur einzelne Einzahlungen und Auszahlungen aus
laufender Verwaltungstätigkeit abzubilden. Der Teil B hat die Planung der einzelnen
Investitionsmaßnahmen mit den diesen zugeordneten Ein- und Auszahlungen,
Verpflichtungsermächtigungen und den bereitgestellten Mitteln sowie den
gesamten getätigten Zahlungen zu enthalten. Diese rechtlichen Vorgaben sind bei
der Aufstellung der Teilpläne zu beachten. Die Muster werden zur Anwendung
empfohlen.
Muster für den Stellenplan
1.3.1
Muster für die Gliederung der Stellen (Anlage 10 A und B)
Der Stellenplan der Gemeinde nach § 8 Abs. 1 GemHVO hat sämtliche Stellen
für die Beschäftigten unabhängig von ihrer Besetzung auszuweisen und ist nach
Beschäftigungsverhältnissen zu untergliedern (vgl. § 8 GemHVO). Er ist danach
in Besoldungs- und Entgeltgruppen aufzuteilen. Bei Beamtenverhältnissen soll
eine Einteilung in Besoldungsgruppen und in Laufbahngruppen vorgenommen werden.
Der Stellenplan ist dem Haushaltsplan beizufügen (vgl. § 1 GemHVO). Die Muster
werden zur Anwendung empfohlen. Sie sind anzupassen, soweit sich Änderungen auf
Grund von Tarifverträgen ergeben.
1.3.2
Muster für die Stellenübersichten (Anlage 11 A 1 bis B 2)
Die Übersicht über die Aufteilung der Stellen des Stellenplans auf die
Produktbereiche nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 GemHVO bildet die Grundlage für die
Aufteilung der Personalaufwendungen auf die Teilpläne. Die Gesamtübersicht hat
die gesamte Aufteilung der Stellen zu enthalten, soweit die Stellen nicht in
den einzelnen Teilplänen ausgewiesen werden. Außerdem ist in der Übersicht nach
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 GemHVO ein Überblick über die Dienstkräfte
in der Probe- und Ausbildungszeit zu geben. Die Übersichten sind mit dem
Stellenplan dem Haushaltsplan beizufügen (vgl. § 1
GemHVO). Die Muster werden zur Anwendung empfohlen.
Muster für besondere Übersichten zum Haushaltsplan
Muster für die Zuwendungen an Fraktionen, Gruppen und einzelne Ratsmitglieder (Anlage
12 A und B)
In der Übersicht über die Zuwendungen an die Fraktionen, Gruppen und
einzelne Ratsmitglieder nach § 56 Abs. 3 GO NRW sind jeweils getrennt für jede
Fraktion, jede Gruppe oder einzelne Ratsmitglieder sowohl die Geldleistungen
als auch die geldwerten Leistungen anzugeben. Die Übersicht ist dem
Haushaltsplan beizufügen (vgl. § 1 GemHVO). Die
Muster werden zur Anwendung empfohlen.
1.4.2
Muster für die Übersicht über den Stand der Verbindlichkeiten (Anlage 13)
Den Verbindlichkeiten kommt eine große Bedeutung für die kommunale
Haushaltswirtschaft zu, so dass auf eine gesonderte und aktuelle Darstellung
zum Zeitpunkt der Aufstellung des Haushaltsplans nicht verzichtet werden kann.
Um deren mögliche Entwicklung aufzuzeigen, ist in der Übersicht der Stand am
Ende des Vorvorjahres sowie der voraussichtliche Stand zu Beginn und zum Ende
des Haushaltsjahres in der Gliederung des Verbindlichkeitenspiegels anzugeben. Die Übersicht ist dem Haushaltsplan beizufügen
(vgl. § 1 GemHVO). Das Muster wird zur
Anwendung empfohlen.
1.4.3
Muster für die Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen (Anlage 14)
Die Übersicht über die
Verpflichtungsermächtigungen muss erkennen lassen, in welcher Höhe aus der
Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen in den späteren Jahren
voraussichtlich Auszahlungen erwachsen werden und auf welche Jahre sich diese
verteilen. Sie ist dem Haushaltsplan beizufügen (vgl.
§ 1 GemHVO). Das Muster wird zur Anwendung empfohlen.
Muster für die Buchführung
1.5.1
Abschreibungstabelle (Anlage 15)
Unabhängig von den Abschreibungsmethoden (Zeit- oder Leistungsabschreibung)
kommt der Bestimmung der Nutzungsdauern für die einzelnen Vermögensgegenstände
eine entscheidende Bedeutung zu. Um im gemeindlichen Bereich eine
Vergleichbarkeit nach einheitlichen Kriterien zu erreichen, ist die Vorgabe
eines verbindlichen Rahmens für die Nutzungsdauern geboten. In Ausführung des § 35 GemHVOsind daher gemeindeübergreifend
Abschreibungszeiträume weitestgehend festgelegt worden. Die „NKF –
Rahmentabelle der Gesamtnutzungsdauer für kommunale Vermögensstände“ ist nach § 35 Abs. 3 GemHVO für die Festlegung und
Ausgestaltung der örtlichen Nutzungsdauern von Vermögensgegenständen verbindlich.
Die Gemeinde hat allerdings unter
Berücksichtigung der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse die Bestimmung der
jeweiligen Nutzungsdauer selbst vorzunehmen. Sie hat sich dabei in der Regel
innerhalb des vorgegebenen Rahmens zu bewegen und eine Übersicht
(Abschreibungstabelle) zu erstellen. Außerdem muss sie bei unveränderter
Sachlage die Stetigkeit für zukünftige Festlegungen von Abschreibungen durch
Beibehaltung der einmal getroffenen Festlegung gewährleisten. Wegen der
erheblichen Bedeutung, der aus den Nutzungsdauern zu entwickelnden
Abschreibungen auf den Ergebnisplan, die Ergebnisrechnung und auf die kommunale
Bilanz hat die Aufsichtsbehörde nach § 35 Abs. 3 Satz 3 GemHVO die Möglichkeit,
sich die Übersicht über die örtlich festgelegten Nutzungsdauern der
Vermögensgegenstände sowie ihre nachträglichen Änderungen von der Gemeinde
vorlegen zu lassen.
1.5.2
NKF - Kontenrahmen (Anlage 16)
Die systematischen Anforderungen an eine Finanzbuchhaltung, die notwendige
Überprüfbarkeit der Buchungen, eine interkommunale Vergleichbarkeit sowie die
Anforderungen der Finanzstatistik bedingen, einen allgemeinen verbindlichen
Kontenrahmen festzulegen. Die verbindliche Vorgabe für die Gemeinde nach § 27
Abs. 7 Satz 1 GemHVO beschränkt sich dabei darauf, dieses den allgemeinen
buchungstechnischen Prinzipien folgende Ordnungsgerüst der Bildung der
einzelnen Konten zu Grunde zu legen. Der NKF - Kontenrahmen stellt den
verbindlichen Rahmen für die eigenverantwortliche Ausgestaltung und
Konkretisierung von Konten. Er ist in der Reihenfolge seiner Kontenklassen
einschließlich ihrer Bezeichnungen verbindlich. Die Verbindlichkeit des
Kontenrahmens besteht auch, wenn Inhalte einer Kontenklasse nicht im Rahmen der
doppelten Buchführung bebucht, sondern statistisch mitgeführt werden. Die
Gliederungsziffern innerhalb des Kontenrahmens werden zur Anwendung empfohlen.
Der Gebrauch der zweistelligen Ziffern erleichtert u.a. die Erfüllung der finanzstatistischen
Anforderungen, weil der NKF – Kontenrahmen auch dafür die Grundlage bildet. Mit
diesem Kontenrahmen wird den Gemeinden noch ein ausreichender Spielraum für die
weitere Ausgestaltung der Konten gelassen.
Der NKF - Kontenrahmen ist aus dem Kontenrahmen des Modellprojekts
weiterentwickelt worden. Er ist nach dem Abschlussgliederungsprinzip
gegliedert, d.h. die Einteilung der Kontenklassen ist nach der Reihenfolge der
einzelnen Posten in der Bilanz und nach der Reihenfolge der einzelnen Haushaltspositionen
in der Ergebnisrechnung und in der Finanzrechnung erfolgt. In diesem NKF - Kontenrahmen sind die
Kontenklassen 0 bis 8 für die Durchführung der „Geschäftsbuchführung“ belegt,
die selbstständig abgeschlossen wird und damit einen in sich geschlossenen
Rechnungskreis bildet. Die Kosten- und Leistungsrechnung wird in einem zweiten
Rechnungskreis abgewickelt. Hierfür wird die Kontenklasse 9 freigehalten, so
dass der Gemeinde ausreichend Raum für die Gestaltung ihrer Kosten- und
Leistungsrechnung bleibt. Der NKF - Kontenrahmen ist in der Regel
jeweils weiter in Kontengruppen, Kontenarten und Konten zu untergliedern, um
die örtlich ausgeprägten Konten zu bilden. Die Gemeinde ist nach § 27
Abs. 7 Satz 2 GemHVO verpflichtet, alle ihre Konten in einem Verzeichnis
(Kontenplan) aufzuführen.
In diesem gemeindlichen Kontenplan werden alle Konten systematisch
zusammengestellt, die in der örtlichen Buchführung der Gemeinde Verwendung
finden. Dies erfordert unter Einbeziehung der Vorschriften der
Gemeindehaushaltsverordnung mindestens die Einrichtung von Konten für die
Ergebnisrechnung, die Finanzrechnung und die Bilanz (vgl. § 2, 3 und 41
GemHVO). Diese Regelungen geben den Gemeinden die notwendige
Gestaltungsfreiheit, die weitere Untergliederung der Konten nach eigenen
örtlichen Bedürfnissen vorzunehmen. Dabei ist zu entscheiden, ob anhand der
Bewirtschaftungsbefugnisse bzw. der Budgetbildung weitere Konten oder
Unterkonten abgegrenzt werden sollen. In die Festlegung der örtlichen Konten
können auch die Anforderungen der Finanzstatistiken einbezogen werden. Es
besteht dafür jedoch keine Vorgabe. Es wird empfohlen, bereits bei der
Einrichtung von Konten festzulegen, ob die finanzstatistischen Anforderungen
direkt aus den Konten heraus oder über Nebenrechnungen erfüllt werden sollen.
1.5.3
Kontierungsplan (Anlage 17)
Zur Nachvollziehbarkeit der Erträge und Aufwendungen sowie der Einzahlungen
und Auszahlungen im Rahmen einer Beurteilung des gemeindlichen Haushalts ist es
sachgerecht, dass die Gemeinden bei der Aufstellung des Haushaltsplans den
verbindlich vorgegebenen Kontierungsplan beachten. Er sichert die richtige
Zuordnung auch für die Erstellung des Jahresabschlusses. Für die Bilanz ist
deshalb ebenfalls eine entsprechende Zuordnung zu beachten. Auf dieser
Grundlage wird das Buchungsgeschehen der Gemeinden nachvollziehbarer sowie eine
Vergleichbarkeit für die Aufsichtsbehörden gesichert. Dies erleichtert zudem
den Gemeinden ihre Meldepflichten für die Finanzstatistik zu erfüllen. Der Kontierungsplan ist bei
der Aufstellung des jährlichen Haushaltsplans und des Jahresabschlusses sowie
der Erfassung der gemeindlichen Geschäftsvorfälle in Ausführung der §§
2, 3 und 41 GemHVO verbindlich und zu beachten.
Jahresabschluss
1.6.1
Muster für die Ergebnisrechnung (Anlage 18)
In der Ergebnisrechnung nach § 38 GemHVO sind für
die Ertrags- und Aufwandsarten, jeweils Jahressummen auszuweisen, um das tatsächliche
Ressourcenaufkommen und den tatsächlichen Ressourcenverbrauch im Haushaltsjahr
abzubilden. Dazu ist durch die Bildung von
Salden wie im Ergebnisplan das Ergebnis der laufenden
Verwaltungstätigkeit und das Finanzergebnis sowie aus beiden Ergebnissen das
ordentliche Ergebnis festzustellen. Außerdem muss durch den Saldo aus
außerordentlichen Erträgen und außerordentlichen Aufwendungen das
außerordentliche Ergebnis ermittelt werden. Zudem ist es zur Vervollständigung
des Gesamtbildes über die Haushaltswirtschaft des Jahres erforderlich, das
ordentliche Ergebnis und das außerordentliche Ergebnis zu einem Jahresergebnis
zusammen zu führen.
Eine solche „Abrechnung“ ist jedoch nur
vollständig, wenn auch ein Ansatz‑/Ist‑Vergleich vorgenommen wird,
d.h. Planabweichungen durch die Gegenüberstellung von der im Haushaltsplan
ausgewiesenen Positionen mit den Ist-Werten gesondert festgestellt und
ausgewiesen werden. Den Gemeinden wird empfohlen, bei Bedarf nicht nur
die nach § 38 Abs. 2 GemHVO auszuweisenden übertragenen Ermächtigungen in dem Plan-/Ist-Vergleich gesondert
auszuweisen, sondern darüber hinaus auch andere Veränderungen seit Beginn der
Ausführung des beschlossenen Haushaltsplans aufzuzeigen, z.B. Erhöhungen oder
Minderungen der Haushaltspositionen, deren Ursache in einer Nachtragssatzung
liegt. Diese Veränderungen sind Planfortschreibungen und haben die ursprünglich
vom Rat beschlossenen Haushaltspositionen auf Grund von zulässigen
haushaltswirtschaftlichen Maßnahmen und Entscheidungen verändert. Zu diesem Plan-/Ist-Vergleich gehört auch, dass das aktuelle Ergebnis in einen
Zusammenhang mit den Vorjahren gestellt wird, um die Ergebnisse des
abgelaufenen Haushaltsjahres besser bewerten zu können. Außerdem ist es
erforderlich, zu den nachzuweisenden Ist-Ergebnissen des Haushaltsjahres auch
die Ergebnisse der Rechnung des Vorjahres anzugeben. Diese rechtlichen
Vorgaben sind bei der Aufstellung der Ergebnisrechnung zu beachten. Das Muster wird zur Anwendung empfohlen.
1.6.2
Muster für die Teilergebnisrechnungen (Anlage 19)
Die Teilergebnisrechnungen nach § 40 GemHVO sind
entsprechend der Ergebnisrechnung zu gliedern. In diesen Rechnungen sind die
Erträge und Aufwendungen aus internen Leistungsbeziehungen auszuweisen, wenn diese im Teilergebnisplan enthalten sind,
weil die Gemeinde sie für ihre Haushaltsbewirtschaftung erfasst hat. Eine
Verpflichtung für eine gesonderte Erfassung der Erträge und Aufwendungen
aus internen Leistungsbeziehungen durch die
Gemeinde besteht allerdings nicht (vgl. § 17 GemHVO). Sind in den
Teilplänen zum Nachweis des vollständigen Ressourcenverbrauchs die internen
Leistungsbeziehungen erfasst, sind diese dem Jahresergebnis der
Teilergebnisrechnung hinzuzufügen und müssen sich in der Ergebnisrechnung
insgesamt ausgleichen. Diese rechtlichen Vorgaben sind bei der Aufstellung der Teilergebnisrechnungen zu beachten. Das Muster wird
zur Anwendung empfohlen.
1.6.3
Muster für die Finanzrechnung (Anlage 20)
In der Finanzrechnung nach § 39 GemHVOsind
für sämtliche Einzahlungs‑ und Auszahlungsarten, jeweils Jahressummen
auszuweisen, um die tatsächlichen
Einzahlungen und Auszahlungen im Haushaltsjahr nach Arten aufzuzeigen und insgesamt die erfolgte Änderung des Bestandes an
Finanzmitteln nachzuweisen. Dazu ist
wie im Finanzplan der Saldo für
die Zahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit, der Saldo für die Zahlungen
aus der Investitionstätigkeit und aus beiden der Finanzmittelüberschuss oder
Finanzmittelfehlbetrag zu ermitteln. Durch die Einbeziehung des Saldos aus der
Finanzierungstätigkeit, aus den Zahlungen aus der Aufnahme und der Tilgung von
Krediten für Investitionen und Krediten zur Liquiditätssicherung, lässt sich
dann die Änderung des Bestandes an eigenen Finanzmitteln feststellen und
ausweisen.
Es ist jedoch zur Vervollständigung des Gesamtbildes erforderlich, den
Bestand am Anfang des Haushaltsjahres mit der Änderung des Bestandes im
abgelaufenen Haushaltsjahr und dem Bestand an fremden Finanzmitteln zusammen zu
führen, um damit den Endbestand der Finanzmittel sowie den Finanzmittelfluss
insgesamt zu ermitteln und abzubilden. Dieser Endbestand an Finanzmitteln ist
als vorhandene liquide Mittel der Gemeinde in dem dafür vorgesehenen
Bilanzposten anzusetzen. In der Finanzrechnung sind auch die Ergebnisse der
Rechnung des Vorjahres abzubilden. Zudem ist ein Planvergleich wie bei der
Ergebnisrechnung vorzunehmen, der entsprechend den Erläuterungen zur
Ergebnisrechnung erweitert werden sollte. Diese rechtlichen Vorgaben sind bei
der Aufstellung der Finanzrechnung zu beachten.
Das Muster wird zur Anwendung empfohlen.
1.6.4
Muster für die Teilfinanzrechnungen (Anlage 21 A und B)
Die
Teilfinanzrechnungen nach § 40 GemHVO sind entsprechend der Finanzrechnung zu
gliedern. Sie bestehen wie die Teilfinanzpläne aus zwei Teilen. Der Teil A
(Zahlungsübersicht) enthält die Einzahlungen und Auszahlungen für Investitionen
nach Arten. Der Gemeinde bleibt es freigestellt, darin alle oder nur einzelne
Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit abzubilden.
Der Teil B enthält die Abrechnung der einzelnen Investitionsmaßnahmen oberhalb
der vom Rat festgesetzten Wertgrenzen mit den diesen zugeordneten Ein- und
Auszahlungen, entsprechend dem Stand am Ende des Haushaltsjahres. Außerdem sind
die gesamten investiven Einzahlungen und Auszahlungen für Investitionen
unterhalb der vom Rat festgesetzten Wertgrenzen auszuweisen. Diese rechtlichen
Vorgaben sind bei der Aufstellung der Teilfinanzrechnungen
zu beachten. Das Muster wird zur Anwendung empfohlen.
1.6.5
Muster über die Struktur der Bilanz (Anlage 22)
Die Bilanz ist als Gegenüberstellung von Vermögen und Finanzierungsmitteln
der Gemeinde zum Abschlussstichtag ein wesentlicher Bestandteil des doppischen
Rechnungssystems. Sie enthält Informationen, die es bisher in der kameralen
Jahresrechnung nicht gab. Die Bilanzen der Gemeinden müssen einheitlich
gegliedert sein. Daher ist in § 41 GemHVO
festgelegt, dass die Posten „Anlagevermögen“, „Umlaufvermögen“, „Eigenkapital“,
„Schulden“ und „Rechnungsabgrenzungsposten“ in jede gemeindliche Bilanz gehören
und diese in eine Aktivseite und eine Passivseite zu gliedern sind.
Auf der Aktivseite der Bilanz wird das Vermögen der Gemeinde mit den zum
Abschlussstichtag ermittelten Werten angesetzt. Damit wird die Mittelverwendung
der Gemeinde dokumentiert. Auf der Passivseite der Bilanz werden die
Verbindlichkeiten der Gemeinde und ihr Eigenkapital gezeigt. Dadurch wird die
Mittelherkunft bzw. die Finanzierung des Vermögens offengelegt und
dokumentiert. Die Gliederung der Bilanz erfolgt dabei auf beiden Seiten nach
Fristigkeiten. So wird auf der Aktivseite zwischen Anlagevermögen (langfristig)
und Umlaufvermögen (kurzfristig) unterschieden. Auf der Passivseite wird zuerst
das Eigenkapital und dann das Fremdkapital gezeigt. Auch auf dieser Seite gilt
das Prinzip der Fristigkeit, denn die allgemeine Rücklage steht vor der
Ausgleichsrücklage (im Eigenkapital) und die Kredite für Investitionen stehen
vor den Krediten zur Liquiditätssicherung.
Für die Bilanzgliederung gilt unter Beachtung des Grundsatzes der Klarheit
und Übersichtlichkeit, dass die Bezeichnung der einzelnen Posten klar und
verständlich unter Einbeziehung der rechtlichen Begriffsinhalte sein muss,
jeder Posten mit dem dazugehörigen in Ziffern ausgedrückten Betrag eine eigene
Zeile erhält, die Posten in der Bilanz in sinnvoller Weise aufeinander folgen
und untereinander gesetzt werden. Dazu sind eine weitere Aufgliederung oder
„davon“-Vermerke je nach Bedeutung für die Gemeinde, insbesondere in Bezug auf
die Darstellung ihrer Aufgabenerfüllung, sachgerecht und zulässig.
Diese rechtlichen Vorgaben sind bei der Aufstellung der Bilanz zu beachten. Außerdem sind die verbindlichen
Zuordnungen zu den Bilanzposten durch den kommunalen Kontierungsplan näher
definiert worden (vgl. Anlage 17). Das Muster wird zur Anwendung empfohlen.
1.6.6
Muster für den Anlagenspiegel (Anlage 23)
Im Anlagenspiegel nach § 45 GemHVO ist die
Entwicklung einzelner Posten des Anlagevermögens im Haushaltsjahr detailliert
darzustellen. Er ist daher mindestens entsprechend § 41 Abs. 3 Nummer 1 zu
gliedern. Um die Änderungen dieser Bilanzposten nachvollziehbar zu machen, sind
dazu jeweils tabellarisch die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die
Zugänge, Abgänge und Umbuchungen, die Zuschreibungen, die kumulierten
Abschreibungen, die Buchwerte am Abschlussstichtag und am vorherigen
Abschlussstichtag und die Abschreibungen im Haushaltsjahr anzugeben.
Die „historischen“ Anschaffungs- oder Herstellungskosten (vgl. Spalte 1)
eines Vermögensgegenstandes werden ausgewiesen, solange der Vermögensgegenstand
vorhanden ist, selbst wenn er bereits vollständig abgeschrieben ist. Erst im
Jahr nach dem Abgang des Vermögensgegenstandes sind dessen Anschaffungs- oder
Herstellungskosten aus dem Anlagenspiegel herauszunehmen.
Als Zugänge und Abgänge (vgl. Spalten 2 und 3) werden die Anschaffungs- oder
Herstellungskosten der Vermögensgegenstände ausgewiesen, die im Haushaltsjahr
tatsächlich dem Anlagevermögen zugegangen oder aus dem Anlagevermögen
abgegangen sind. Wenn Vermögensgegenstände im Haushaltsjahr veräußert werden,
sind deren historische Anschaffungs- oder Herstellungskosten unter den Abgängen
zu erfassen. Erst im Jahr danach sind dessen Anschaffungs- oder
Herstellungskosten aus dem Anlagenspiegel herauszunehmen.
Bei den Umbuchungen (vgl. Spalte 4) werden Umgliederungen vorhandener
Anlagewerte erfasst, z.B. die Umgliederung von Vermögensgegenständen aus
„Anlagen im Bau“ nach ihrer Fertigstellung in den entsprechenden Posten des
Anlagevermögens. Umbuchungen liegen aber nicht bei Umschichtungen vom
Anlagevermögen ins Umlaufvermögen vor. Diese Fälle sind als Abgänge zu erfassen.
Auch die Abschreibungen im Haushaltsjahr (vgl. Spalte 5) sowie die
Zuschreibungen im Haushaltsjahr (vgl. Spalte 6) sind auszuweisen. Erfolgen
Zuschreibungen bei den Vermögensgegenständen, so dürfen diese nicht saldiert,
sondern müssen unter Beachtung des Bruttoprinzips erfasst werden.
Unter kumulierten Abschreibungen (vgl. Spalte 7) sind sämtliche
vorgenommenen Abschreibungen zu erfassen seit der Vermögensgegenstand mit
seinen historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zum Anlagevermögen
der Gemeinde gehört. Diese kumulierten Abschreibungen sind ggf. um vorgenommene
Zuschreibungen zu korrigieren. Ist ein Vermögensgegenstand durch Abgang oder
Umbuchung aus dem Anlagevermögen ausgeschieden, so sind die kumulierten
Abschreibungen des Vermögensgegenstandes nicht mehr auszuweisen. Im
Anlagenspiegel sind aber noch die Abschreibungen aus dem abgelaufenen
Haushaltsjahr aufzunehmen, um die Übereinstimmung mit der Ergebnisrechnung zu
sichern.
Die im Anlagenspiegel auszuweisenden Buchwerte (vgl. Spalten 8 und 9)
ergeben sich rechnerisch als Restbuchwerte aus den Werten desselben
Haushaltsjahres. Um die Veränderung bzw. Entwicklung aufzuzeigen, ist der Stand
am Ende des Haushaltsjahres sowie am Endes des Vorjahres anzugeben.
Diese rechtlichen Vorgaben sind bei der Aufstellung des Anlagenspiegels zu beachten. Den Anlagenspiegel kann die Gemeinde
eigenverantwortlich nach örtlichen Bedürfnissen um Zusatzinformationen
ergänzen, soweit dadurch die Klarheit und Übersichtlichkeit der Darstellung
nicht beeinträchtigt wird. Das Muster wird zur Anwendung empfohlen.
1.6.7
Muster für den Forderungsspiegel (Anlage 24)
Der Forderungsspiegel nach § 46 GemHVO soll den
Stand und die Entwicklung einzelner Posten des Anlagevermögens im Haushaltsjahr
detailliert nachweisen. Er ist daher
mindestens entsprechend § 41 Abs. 3 Nummern 2.2.1 und 2.2.2 zu gliedern. Um
die Änderungen dieser Bilanzposten nachvollziehbar zu machen, ist dazu jeweils tabellarisch der Gesamtbetrag am
Abschlussstichtag unter Angabe der Restlaufzeit, gegliedert in Betragsangaben
für Forderungen mit Restlaufzeiten bis zu einem Jahr, von einem bis fünf Jahren
und von mehr als fünf Jahren sowie der Gesamtbetrag am vorherigen
Abschlussstichtag anzugeben.
Diese rechtlichen Vorgaben sind bei der Aufstellung des Forderungsspiegels zu beachten. Den
Forderungsspiegel kann die Gemeinde eigenverantwortlich nach örtlichen
Bedürfnissen um Zusatzinformationen ergänzen, soweit dadurch die Klarheit und
Übersichtlichkeit der Darstellung nicht beeinträchtigt wird. Das Muster wird
zur Anwendung empfohlen.
1.6.8
Muster für den Verbindlichkeitenspiegel (Anlage 25)
Der Verbindlichkeitenspiegel löst die kamerale Übersicht über die
Schulden ab. Er weist den Stand und die Entwicklung der Verbindlichkeiten im
Haushaltsjahr detaillierter nach und ist mindestens nach den in § 47 Abs. 1
GemHVO aufgeführten Posten zu gliedern. Um die Änderungen nachvollziehbar zu
machen, ist dazu jeweils tabellarisch der Gesamtbetrag am Abschlussstichtag
unter Angabe der Restlaufzeit, gegliedert in Betragsangaben für
Verbindlichkeiten mit Restlaufzeiten bis zu einem Jahr, von einem bis zu fünf
Jahrenund von mehr als fünf Jahren sowie der Gesamtbetrag am vorherigen
Abschlussstichtag anzugeben. Der Verbindlichkeitenspiegel dient dazu, die
Struktur der Verschuldung der Gemeinde transparent zu machen.
Ergänzend werden in dem
Verbindlichkeitenspiegel auch die Haftungsverhältnisse aus der Bestellung von
Sicherheiten, gegliedert nach Arten und unter Angabe des jeweiligen
Gesamtbetrages, nachrichtlich ausgewiesen, um auch diese Verpflichtungen der
Gemeinde offen zu legen.
Diese rechtlichen Vorgaben sind bei der Aufstellung des Verbindlichkeitenspiegels zu beachten. Den Verbindlichkeitenspiegel kann die
Gemeinde um Zusatzinformationen ergänzen, soweit dadurch die Klarheit und
Übersichtlichkeit der Darstellung nicht beeinträchtigt wird. Das Muster wird
zur Anwendung empfohlen.
Gesamtabschluss
1.7.1
Positionenrahmen für den NKF-Gesamtabschluss (Anlage 26)
Mit dem Positionenrahmen für den NKF-Gesamtabschluss werden die
Grundstruktur der Summenbilanz sowie die Struktur der Summenergebnisrechnung
für die Aufstellung des Gesamtabschlusses aufgezeigt. Damit sollen die
Abschlusspositionen für den Gesamtabschluss vereinheitlicht und sachgerechte
Meldungen, insbesondere durch die gemeindlichen Betriebe, erreicht werden. Der
Positionenrahmen besteht aus zwei Teilen. Im Teil A wird festgelegt, in welche
Positionen der Gesamtbilanz, die auf die Gliederung der Bilanz nach § 41 GemHVO
NRW ausgerichtet ist, die Bilanzpositionen der zu konsolidierenden Betriebe der
Gemeinde eingehen sollen. Im Teil B wird festgelegt, in welche Positionen der
Gesamtergebnisrechnung, die auf die Gliederung der Ergebnisrechnung nach § 2
GemHVO NRW ausgerichtet ist, die GuV-Positionen der zu konsolidierenden
Betriebe der Gemeinde eingehen sollen. Die genannten Vorschriften sind nach §
49 Absatz 3 GemHVO NRW für die Darstellung der Gesamtbilanz und der
Gesamtergebnisrechnung maßgeblich und bei der
Aufstellung des Gesamtabschlusses zu beachten.
Die Bezifferungen der in Teil A enthaltenen Bilanzposten und der in Teil B
enthaltenen Ergebnispositionen sind für die örtliche Anwendung nicht
verbindlich. Sie sind von der Gemeinde eigenverantwortlich in fachlicher und
technischer Hinsicht unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten
vorzunehmen.
1.7.2
Muster zur Gesamtbilanz (Anlage 27)
Mit der im Muster aufgezeigten Struktur der gemeindlichen Gesamtbilanz wird
die Vorschrift des § 49 Absatz 3 GemHVO NRW umgesetzt, nach der die
Gesamtbilanz entsprechend der Bilanz im Jahresabschluss der Gemeinde zu
gliedern ist. Die Darstellung der Gesamtbilanz ist auf die wichtigen
Bilanzposten auszurichten, die nach § 41 GemHVO NRW auch in der gemeindlichen
Bilanz enthalten sein sollen, denn auch im Gesamtabschluss muss eine
Mindesteinheitlichkeit bei der Gliederung der Gesamtbilanz durch die Gemeinden
gewährleistet werden. Gleichwohl können örtliche Gegebenheiten so gewichtig
sein, dass diese bei der Gestaltung der Bestandteile des gemeindlichen
Gesamtabschlusses nicht außer Betracht bleiben dürfen.
Von der Gemeinde ist auch zu prüfen, ob einzelnen Bilanzposten eine geringe
Bedeutung zukommt, so dass ein Verzicht als gesonderter Posten in der
Gesamtbilanz in Betracht kommen kann. Bei einem Verzicht müssen dann im
Gesamtanhang ausreichend differenzierte Angaben zu diesem örtlichen Sachverhalt
gemacht werden. Die Bezifferung der Aktiv- und Passivposten ist von der
Gemeinde unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten eigenverantwortlich
in fachlicher und technischer Hinsicht festzulegen. Das Muster wird zur
Anwendung empfohlen.
1.7.3
Muster zur Gesamtergebnisrechnung (Anlage 28)
Mit der im Muster aufgezeigten Struktur der gemeindlichen Gesamtergebnisrechnung
wird die Vorschrift des § 49 Absatz 3 GemHVO NRW umgesetzt, nach der die
Gesamtergebnisrechnung entsprechend der Ergebnisrechnung im Jahresabschluss der
Gemeinde zu gliedern ist. Die Darstellung der Gesamtergebnisrechnung ist auf
die Positionen auszurichten, die nach § 38 in Verbindung mit § 2 GemHVO NRW
mindestens in der gemeindlichen Ergebnisrechnung enthalten sein sollen. Auch im
Gesamtabschluss muss eine Mindesteinheitlichkeit der Gesamtergebnisrechnungen
der Gemeinden gewährleistet werden.
Für die örtliche Anwendung ist die Bezifferung von Ertrags- und
Aufwandspositionen sowie von Summen und Salden von der Gemeinde unter
Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten eigenverantwortlich in fachlicher
und technischer Hinsicht festzulegen. Das Muster wird zur Anwendung empfohlen.
1.7.4
Muster für die Gesamtkapitalflussrechnung
Dem Gesamtanhang im gemeindlichen Gesamtabschluss ist nach § 51 Absatz 3
GemHVO NRW eine Gesamtkapitalflussrechnung (GFKR) beizufügen. Eine Abbildung
der gemeindlichen Zahlungsströme in der Gesamtkapitalflussrechnung
im Gesamtabschluss der Gemeinde hat unter Beachtung des Deutschen
Rechnungslegungsstandards 2 (DRS 2) zu erfolgen. Die Gesamtkapitalflussrechnung
soll wie in der gemeindlichen Finanzrechnung in die drei Bereiche „Laufende
Geschäftstätigkeit“, „Investitionstätigkeit“ und „Finanzierungstätigkeit“
gegliedert und es sollen die Strukturen der gemeindlichen Einzahlungs- und
Auszahlungsströme aufgezeigt werden. Dazu enthält der DRS 2 entsprechende
Muster. Auf ein kommunalspezifisches Muster wird deshalb verzichtet.
Dieser Runderlass tritt mit Ablauf des Haushaltsjahres 2022 außer Kraft.
Anlagenübersicht
Anlage
2 Muster für die Nachtragssatzung
Anlage
3 Muster für den Ergebnisplan
Anlage
4 Muster für den Finanzplan
Anlage
5 Bildung von Produktbereichen
Anlage
6 Gliederung des örtlichen Haushaltsplans
Anlage
7 Muster für Teilpläne
Anlage
8 Muster für den Teilergebnisplan
Anlage
9 Muster für den Teilfinanzplan
Anlage
10 Muster für Stellenplan
Anlage
11 Muster für Stellenübersicht
Anlage
12 Muster für Zuwendungen an Fraktionen
Anlage
13 Muster für Übersicht über den Stand der
Verbindlichkeiten
Anlage
14 Muster für Übersicht über die
Verpflichtungsermächtigungen
Anlage
15 Muster für Abschreibungstabelle
Anlage
16 Muster für Kontenrahmen
Anlage
17 Muster für Kontierungsplan
Anlage
18 Muster für Ergebnisrechnung
Anlage
19 Muster für Teilergebnisrechnung
Anlage
20 Muster für Finanzrechnung
Anlage
21 Muster für Teilfinanzrechnung
Anlage
22 Muster für Struktur der Bilanz
Anlage
23 Muster für Anlagenspiegel
Anlage
24 Muster für Forderungsspiegel
Anlage
25 Muster für Verbindlichkeitenspiegel
Anlage 26 NKF-Positionenrahmen
Anlage
27 Gesamtbilanz
Anlage
28 Gesamtergebnisrechnung
MBl. NRW. 2005 S. 354, geändert durch RdErl. v. 4.4.2005 (MBl. NRW. 2005 S. 464), 21.9.2005 (MBl. NRW. 2005 S. 1161), 30.10.2006 (MBl. NRW. 2006 S. 541), 5.7.2010 (MBl. NRW. 2010 S. 669), 17.12.2012 (MBl. NRW. 2013 S. 3), 19.12.2017 (MBl. NRW. 2017 S. 1057).
Anlagen: