Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Wahrnehmumg vom Wirtschaftsverwaltungsaufgaben durch die Oberkreisdirektoren als Kreispolizeibehörden Gem. RdErl. d. Innenministers — IV D l — 5014 — u. d. Finanzministers — l D 3 Tgb. Nr. 219/71 — v. 20. l. 1971¹)

 

Historisch:

Wahrnehmumg vom Wirtschaftsverwaltungsaufgaben durch die Oberkreisdirektoren als Kreispolizeibehörden Gem. RdErl. d. Innenministers — IV D l — 5014 — u. d. Finanzministers — l D 3 Tgb. Nr. 219/71 — v. 20. l. 1971¹)

20.1.71 (I)

80. Ergänzung — SMB1 NW. — (Stand 15.3.197t - MB1. NW. Nr. 32 einschl.)


Wahrnehmumg

vom Wirtschaftsverwaltungsaufgaben

durch die Oberkreisdirektoren

als Kreispolizeibehörden

Gem. RdErl. d. Innenministers — IV D l — 5014 —

u. d. Finanzministers — l D 3 Tgb. Nr. 219/71 —

v. 20. l. 1971¹)

Unter Bezugnahme auf die Bestimmungen der §§ 49 und 50 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1969 (GV. NW. S. 670/SGV. NW. 2021) ergehen zur Wahrnehmung von Wirtsdiaftsvnrwaltungsaufgaben durch die Oberkreisdirektoren als Kreispolizeibehörden nachstehende Richtlinien:

1 Die Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln erfolgt durch die Oberkreisdirektoren in eigener Zuständigkeit in den Grenzen der zur Bewirtschaftung zugeteilten Mittel.

2 Für die Verteilung und Zuteilung der Haushaltsmittel an die Oberkreisdirektoren gelten die nachstehenden Grundsätze.

2.1 Die Regierungspräsidenten sind berechtigt:

2.11 Haushaltsmittel für etwaige Nachforderungen zurückzubehalten, wenn dies nach der Natur der Aus-. gabemiUel möglich ist.

2.12 Haushaltsmittel im Laufe des Rechnungsjahres zum Ausgleich von Mehr- und Minderbedarf zuzuweisen oder zurückzuziehen,

2.13 die Gesamtmittel oder Teilbeträge davon bei einzelnen Haushaltsstellen zurückzubehalten und selbst zentral zu bewirtschaften, wenn dies aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung geboten erscheint und hierdurch eine sparsamere Bewirtschaftung der Haushaltsmittel erzielt wird,

2.14 die bei einzelnen Haushaltsstellen für eine oder mehrere Kreispolizeibehörden veranschlagten Mittel zurückzubehalten und für die betreffenden Oberkreisdirektoren selbst zu bewirtschaften, wenn dies nach den örtlich unterschiedlichen Verhältnissen zweck-maolg erscheint und wirtschaftlicher .ist. Es ist danach nicht erforderlich, daß jeweils allen Oberkreisdirektoren in einem Regierungsbezirk bei ein und denselben Zweckbestimmungen Haushaltsmittel zur Bewirtschaftung zugeteilt werden.

2.2 Die Haushaltsmittel für Gemeinschaftseinrichtungen (z. B. Kraftfahrzeug-, Waffen- und Femmeldewerk-statten sowie Bekleidungslieferstellen) sind wegen der sparsameren Verwaltung der Mittel den für diese Einrichtungen jeweils zuständigen Polizeibehörden zuzuteilen.

2.3 Unberührt bleibt die zentrale Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln durch das Landesamt für Besoldung und Versorgung und durch die Polizei-Beschaiiungs-rtell«.

3 Für die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel und den rechnungsmäßigen Nachweis der Einnahmen und Ausgaben der Kreispolizeibehörden gelten die Bestimmungen der Reichshaushaltsordnung (RHO), der Reichs-wirtschaftsbestinnnungen (RWB) und der Reichsrech-nungslegungsordnung (RRO).

3.1 Daneben sind alle sonstigen Verwaltungsvorschriften und Jährlich ergehenden Richtlinien zu beachten, die für die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel und den Nachweis der Einnahmen und Ausgaben der Krels-polixeibehörden von Bedeutung sind. .

3.2 Unberührt bleibt die Befugnis der Regierungspräsidenten, im Bedarfsfalle ergänzende- Weisungen zur Wahrnehmung von Wirtsdiaftsverwaltungsaufgaben durch die Oberkreisdirektoren als Kreispollzeibehör-den zu erteilen.

4 Für die Kassenführung, Rechnungslegung und Rech-nungsvorprüfung der Einnahmen und Ausgaben' der Kreispolizeibehörden gelten die Richtlinien des Gem. RdErl. d. Innenministers u. d. Finanzministers v. 9. 6. 1970 (SMB1. NW. 6302) und — auch für die Bereitstellung von Betriebsmitteln — die Bestimmungen des Abschnitts II, Nummer l bis 10, des RdErl. v. 18. l 1949 (SMB1. NW. 632).

Dieser Gem. RdErl. ergeht .im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof.

') UBLNW. 1VI1S. 383.