Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 22.3.2024


Teilnehmergebühren bei Inanspruchnahme von Schulungseinrichtungen der Polizei im Lande Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Innenministeriums v. 28.11.1996 - IV B 2 - 5018

 

Teilnehmergebühren bei Inanspruchnahme von Schulungseinrichtungen der Polizei im Lande Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Innenministeriums v. 28.11.1996 - IV B 2 - 5018

Teilnehmergebühren bei Inanspruchnahme
von Schulungseinrichtungen der Polizei
im Lande Nordrhein-Westfalen

RdErl. d. Innenministeriums
v. 28.11.1996 - IV B 2 - 5018

1
Teilnehmergebühren bei der Polizei-Führungsakademie

1.1
Bei der Polizei-Führungsakademie betragen die Teilnehmergebühren:

1.11
für den Anwärterlehrgang für den höheren Polizeivollzugsdienst               1.540,-- Euro

1.12
für einen Sonderkurs gemäß Artikel 9 Absatz 2 des Abkommens über
die einheitliche Ausbildung der Anwärter für den höheren
Polizeivollzugsdienst und über die Polizei-Führungsakademie
vom 28. April 1972 / 24. November 1972
(GV. NW. S. 392 / SGV. NW. 205)                                                           882,-- Euro

1.13
für eine Fortbildungsveranstaltung bis zur Dauer einer Woche je Tag          44,--Euro

1.14
für eine Fortbildungsveranstaltung (einschließlich Polizeilehrerseminar)
bei einer Dauer von mehr als einer Woche pauschal                                    310,-- Euro

1.15
für einen Sprachkurs für ausländische Polizeivollzugsbeamte
von 6 Wochen                                                                                                          580,-- Euro

1.16
für ein Informationsseminar in englischer oder französischer
Sprache von l Woche                                                                                               240,-- Euro

1.2
Die Gebühren sind von den für die Teilnehmer zuständigen entsendenden Staaten, Behörden oder Einrichtungen vor Beginn der jeweiligen Veranstaltung zu entrichten.

1.3
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Lehrgangsteilnehmers werden für jeden vollen Kalendermonat der Nichtteilnahme am Lehrgang/Sonderkurs 110,-- Euro der nach Nummer 1.11 oder Nummer 1.12 entrichteten Gebühr zurückerstattet. Dabei ist der Schlussmonat als voller Kalendermonat zu berücksichtigen.

1.4
Scheiden Teilnehmer an Fortbildungsveranstaltungen (einschließlich Polizeilehrerseminar) vorzeitig aus, so erfolgt aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung keine anteilige Verrechnung der entrichteten Gebühr.

1.5
In begründeten Fällen kann die Präsidentin/der Präsident der Polizei-Führungsakademie einen Verzicht auf die Erhebung von Teilnehmergebühren aussprechen. Die Entscheidung ist aktenkundig zu machen und zu begründen.

2
Teilnehmergebühren bei den übrigen Schulungseinrichtungen

2.1
Die Teilnehmergebühren bei den übrigen Schulungseinrichtungen werden von den Schulungseinrichtungen für jede Aus- bzw. Fortbildungsveranstaltung in eigener Zuständigkeit festgesetzt.

2.2
Schulungseinrichtungen nach Nummer 2.1 sind neben dem Institut für Aus- und Fortbildung der Polizei auch Polizeibehörden und andere Polizeieinrichtungen, bei denen regelmäßig oder vereinzelt Lehrgänge oder sonstige Aus- bzw. Fortbildungsveranstaltungen durchgeführt werden.

2.3
Die Teilnehmergebühr ist für die Teilnahme an Lehrgängen zu entrichten. Als Lehrgänge gelten hier auch sonstige Veranstaltungen, die ausschließlich oder überwiegend zum Zwecke der Aus- und Fortbildung ihrer Teilnehmer durchgeführt werden.

2.4
Die Teilnehmergebühr ist vor Beginn der Veranstaltung für die Dauer eines Lehrgangs zu entrichten, bei Vorzeitigem Ausscheiden eines Lehrgangsteilnehmers bis einschließlich des letzten Tages der Teilnahme am Lehrgang. An- und Abreisetag werden als ein Tag gerechnet, lehrgangsfreie Tage (Samstage, Sonntage, Feiertage) bleiben unberücksichtigt. Bei Lehrgangsunterbrechungen ist Nummer 2.62 zu beachten.

2.5
Die Teilnehmergebühr ist durch die Schulungseinrichtung bzw. die zuständige Wirtschaftsstelle einzuziehen. Erstreckt sich ein Lehrgang über ein Rechnungsjahr hinaus, so ist sicherzustellen, dass die entsprechenden Teilbeträge der Teilnehmergebühr zugunsten des jeweiligen Rechnungsjahres vereinnahmt werden.

2.6
Teilnehmergebühren werden nicht erhoben:

2.61
für Bedienstete des Landes Nordrhein-Westfalen,

2.62
bei angeordneter Lehrgangsunterbrechung von mehr als 5 Tagen,

2.63
bei Veranstaltungen, die nicht zu den unter Nummer 2.3 bezeichneten gehören, wie z.B. Dienstbesprechungen, Arbeitstagungen, Einberufungen zwecks Erfahrungsaustausch usw.

2.7
In begründeten Fällen kann die Leiterin/der Leiter der Schulungseinrichtung die Teilnehmergebühr nach Nummer 2.1 ermäßigen bzw. vollständig auf die Erhebung verzichten. Die Entscheidung ist aktenkundig zu machen und zu begründen.

3
In begründeten Fällen kann von mir eine abweichende Regelung getroffen werden.

Dieser RdErl. ergeht im Einvernehmen mit dem Finanzministerium. Er tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1997 in Kraft.

MBl. NRW. 1997 S. 18, geändert durch RdErl. v. 18.11.1998 (MBl. NRW. 1998 S. 1370), 5.2.2001 (MBl. NRW. 2001 S. 461), 2.11.2001 (MBl. NRW. 2002 S. 393), 28.11.2003 (MBl. NRW. 2004 S. 76), 28.10.2005 (MBl. NRW. 2005 S. 1310).