Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 30.8.2024
Allgemeine Zahlungsanordnungen RdErl. d. Finanzministeriums v. 14.8.2001 - I A 3 - 0070 - 22.1
Allgemeine Zahlungsanordnungen RdErl. d. Finanzministeriums v. 14.8.2001 - I A 3 - 0070 - 22.1
Allgemeine Zahlungsanordnungen
RdErl. d. Finanzministeriums
v. 14.8.2001 - I A 3 - 0070 - 22.1
1
Im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof lasse ich hiermit auf Grund der Nr.
1.4 der zu § 79 LHO erlassenen VV für Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung
für die nachstehenden Einnahmen und Ausgaben die Erteilung allgemeiner Annahme-
und Auszahlungsanordnungen zu. Die obersten Landesbehörden können für ihren
Geschäftsbereich abweichende Bestimmungen treffen, wenn die allgemeinen
Zahlungsanordnungen in den zugelassenen Fällen für bestimmte
Verwaltungsbereiche oder Arten von Zahlungen nicht erteilt werden sollen.
2
Allgemeine Zahlungsanordnungen sind zugelassen für
2.1
für Einzahlungen und Auszahlungen, die aufgrund amtlicher Gebührentarife oder
amtlicher Festsetzungen anzunehmen oder zu leisten sind,
2.2
für Einzahlungen und Auszahlungen, die die Kasse im Rahmen ihres
Aufgabenbereichs selbst zu veranlassen hat (z. B. Zinsen, Säumniszuschläge),
2.3
die von Verwaltungsangehörigen oder von Privatpersonen zu erstattenden Beträge
für die private Benutzung der behördlichen Fernmeldeeinrichtungen,
2.4
für Auszahlungen gegen sofortigen Empfang von Kleinhandelsware oder für andere
Auszahlungen, die nach der Verkehrssitte sofort in bar zu leisten sind,
2.5
Entgelte für Dienste der Deutschen Post AG und vergleichbarer Firmen sowie
Fracht und Rollgeld für dienstliche Sendungen,
2.6
Kosten, die durch den Anschluss von Kassen und Zahlstellen an Kreditinstitute
entstehen,
2.7
Entgelte für den Bezug von Zeitungen und Zeitschriften,
2.8
Rundfunkgebühren (Grund- und Fernsehgebühren) und Entgelte für Kabelanschluss,
2.9
Entgelte für Fernmeldeeinrichtungen,
2.10
Kraftfahrzeugsteuer für behördeneigene Kraftfahrzeuge,
2.11
Grundbesitzabgaben (einschließlich Kosten der Abwasser- und Abfallentsorgung),
2.12
Entgelte für Strom-, Gas-, Wasser- und Fernwärmeverbrauch,
2.13
Entgelte auf Grund von Miet- und Wartungsverträgen und
2.14
sonstige sächliche Verwaltungsaufgaben (Obergruppen 51 bis 54 des
Gruppierungsplans) bis zu Beträgen von 25 Euro im Einzelfall
3
Allgemeine Zahlungsanordnungen können erteilt werden durch
Verwaltungsvorschriften, allgemeine Dienstanweisungen, als Einzel-, Sammel-
oder Daueranordnungen. Verwaltungsvorschriften oder allgemeine
Dienstanweisungen, durch die allgemeine Zahlungsanordnungen erteilt worden
sind, bleiben unberührt.
4
Allgemeine Zahlungsanordnungen dürfen nur erteilt werden, wenn der Kasse
oder Zahlstelle Unterlagen zur Verfügung stehen, die die Zahlung begründen und
aus denen insbesondere die Beträge, die Zahlungspflichtigen oder die
Empfangsberechtigten, die Buchungsstelle und das Haushaltsjahr sowie
gegebenenfalls die Nummer der Eintragung in die Haushaltsüberwachungsliste und
das Namenszeichen der Listenführerin oder des Listenführers ersichtlich sind.
Die Unterlagen können der Kasse oder Zahlstelle in visuell nicht lesbarer Form
zur Verfügung gestellt werden. Die sachliche und rechnerische Richtigkeit der
Unterlagen ist festzustellen und zu bescheinigen. Das Finanzministerium kann im
Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof abweichende Regelungen treffen.
5
Allgemeine Zahlungsanordnungen, die als Einzel-, Sammel- oder
Daueranordnung erteilt werden, müssen insbesondere enthalten
5.1
die Bezeichnung der Kasse, gegebenenfalls auch die Bezeichnung der Zahlstelle,
5.2
die Bezeichnung der Art der Einzahlungen oder Auszahlungen,
5.3
die Anordnung zur Annahme oder Auszahlung,
5.4
die Buchungsstelle und das Haushaltsjahr,
5.5
die Bescheinigung der sachlichen und gegebenenfalls der rechnerischen Richtigkeit,
5.6
die Bezeichnung der anordnenden Stelle,
5.7
das Datum der Anordnung und
5.8
die Unterschrift der oder des Anordnungsbefugten.