Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben zum 31.12.2001 durch RdErl. vom 14.08.2001.

 


Historisch: Allgemeine Zahlungsanordnung RdErl. d. Finanzministers v. 22. 11. 1960 -IBSTgb.Nr.5551/60¹)

 

Historisch:

Allgemeine Zahlungsanordnung RdErl. d. Finanzministers v. 22. 11. 1960 -IBSTgb.Nr.5551/60¹)

241. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 15. 7. 1998 = MBl. NW. Nr. 48 einschl.)


Allgemeine Zahlungsanordnung

RdErl. d. Finanzministers v. 22. 11. 1960 -IBSTgb.Nr.5551/60¹)

Im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof wird hiermit aufgrund der Nr. 22.14 W zu § 70 LHO für die nachstehenden Einnahmen und Ausgaben die Erteilung allgemeiner Annahme- und Auszahlungsanordnungen zugelassen. Die Fachminister können für ihren Geschäftsbereich abweichende Bestimmungen treffen, wenn die allgemeinen Zahlungsanordnungen in den zugelassenen Fallen für bestimmte Verwaltungsbereiche oder Arten von Zahlungen nicht erteilt werden-sollen. Verwaltungsvorschriften, durch die allgemeine Zahlungsanordnungen erteilt sind bleiben unberührt.

1. Allgemeine A n n a h m e a n o r d n u n g e n f ür :

a) die Annahme von Zinsen, die juf Grund von schriftlichen Vereinbarungen oder infolge Verzugs zu zahlen sind, wenn sie von der Kasse auf Grund der Unterlagen zweifelsfrei ermittelt werden können;

b) die Annahme von Gebühren und Auslagen im Zwangsvollstreckungsverfahren;

c) die von Verwaltungsangehörigen oder von Privatpersonen zu erstattenden Beträge für die private Benutzung der behördlichen Fernmeldeeinrichtungen,

2. Allgemeine Auszahlungsanordnungen für: .

a) die Erstattung von Vorauszahlungen an Steuern oder Gebühren, soweit sie den endgültig festgesetzten Soll-Betrag übersteigen,

b) Entgelte für Dienste der Deutschen Post AG, Fracht- und Rollgeld für dienstliche Sendungen,

c) Kosten, die durch den Anschluß von Kassen und Zahlstellen an Kreditinstitute entstehen,

d) Entgelte für den Bezug von Zeitungen und Zeitschriften,

e) Rundfunkgebühren (Grund- und Fernsehgebühren),

f) Entgelte für Fernmeldeeinrichtungen,

g) Kraftfahrzeugsteuer für landeseigene Kraftfahrzeuge,

h) Grundbesitzabgaben,

i) Entgelte für Strom-, Gas-, Wasser- und Fernwärmeverbrauch,

k) Entgelte aufgrund von Miet- und Wartungsverträgen,

1) sonstige Sächliche Verwaltungsausgaben (Obergruppen 51 bis 54 des Gruppierungsplans) bis zu Beträgen von 10,- DM im Einzelfall.

22. 11.60(1)

6302

') MBl. NW. 1960 S. 2908, geändert durch RdErl. v. 14. 3. 1973 (MBl. NW. 1973 S. 513), 2. 11.1976 (MBl. NW. 1976 S. 2330), 12. 3.1998 (MBl. NW. 1998 S. 395).