Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Bescheinigung der sachlichen Richtigkeit bei Rechnungsbelegen über freie Heilfürsorge- maßnahmen für Polizeivollzugsbeamte RdErl. d. Innenministers v. 28. 4..1977 -IV D l - 5032¹) .

 

Historisch:

Bescheinigung der sachlichen Richtigkeit bei Rechnungsbelegen über freie Heilfürsorge- maßnahmen für Polizeivollzugsbeamte RdErl. d. Innenministers v. 28. 4..1977 -IV D l - 5032¹) .

28.4.77 (1) 210. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 6. 1992 = MBl. NW. Nr. 31 einschl.)


Bescheinigung der sachlichen Richtigkeit

bei Rechnungsbelegen über freie Heilfürsorge-

maßnahmen für Polizeivollzugsbeamte

RdErl. d. Innenministers v. 28. 4..1977 -IV D l - 5032¹) .

Rechnungen über Leistungen der freien Heilfürsorge für Polizeivollzugsbeamte erfordern in folgenden Fällen bei der

Feststellung der sachlichen Richtigkeit gem. Nr. 11 W zu x § 70 LHO. RdErl. d. Finanzministers v. 21.7.1972 (SMBl. NW. 631), die Beteiligung der Polizeiärzte:

1. Rechnungen mit Gebührensätzen, die die in § l der Verordnung über die Höhe der angemessenen Aufwendungen für ärztliche und zahnärztliche Leistungen im Rahmen der freien Heilfürsorge für Polizeivollzugsbeamte vom 12. November 1970 (GV. NW. S. 746/SGV. NW. 20303) genannten Sätze übersteigen oder über die in besonderen Verträgen oder Gebührentarifen vereinbarten Kosten hinausgehen;

2. Rechnungen für zahnprothetische Leistungen über l 000

DM für einen Kiefer; J. Zahnarztrechnungen für mehr als drei Gußfüllungen;

4. Krankenhausrechnungen bei Behandlung in einer Belegarztabteilung;

5. Rechnungen für Kuren außerhalb von Polizei-Kurheimen;

6. Optikerrechnungen für Brillensonderanfertigungen, d.h. für Brillen, die im Vertrag mit den Optikerinnungen nicht • vorgesehen sind;

7. Rechnungen für eine Serie von mehr als 12 physikalischen ' Behandlungsmaßnahmen;

8. Rechnungen für Heilbehandlungen während eines Auslandaufenthaltes;

9. Sonstige hier nicht erfaßte Zweifelsfälle.

Die Befugnis zur sachlichen Feststellung ist den Polizeiärzten gem. Nr. 13.13 W zu § 70 LHO zu übertragen. Sofern die Polizeiärzte über die sachliche Richtigkeit nur eine Teilbescheinigung gem. Nr. 14.1 W zu § 70 LHO abgeben, ist der Umfang der Verantwortung durch den Vermerk „Sachlich' richtig in medizinischer Hinsicht" kenntlich zu machen.

') MBL NW. 1877 S. 584.