Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Bearbeitung von Prüfungsmitteilungen des Landesrechnungshofs RdErl. d. Innenministers v. 11.2. 1964 — I A l (SdH) 11 —61.12/64¹)

 

Historisch:

Bearbeitung von Prüfungsmitteilungen des Landesrechnungshofs RdErl. d. Innenministers v. 11.2. 1964 — I A l (SdH) 11 —61.12/64¹)

11.2.64 (1) i 237. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 7. 1997 = MBl. NW. Nr. 36 einschl.)


 Bearbeitung von Prüfungsmitteilungen des Landesrechnungshofs

RdErl. d. Innenministers v. 11.2. 1964 — I A l (SdH) 11 —61.12/64¹)

1. Die zuständigen Ausschüsse des Landtags haben die Landesregierung und den Landesrechnungshof wiederholt aufgefordert, durch eine Beschleunigung der Rechnungslegung und Rechnungsprüfung die Voraussetzungen für eine zeitnahe Entlastung der Haushaltsrechnung zu schaffen. Der Landtag geht hierbei von der Erwartung aus, daß die Rechnungsprüfung spätestens zwei Jahre nach dem Abschlüßtermin des jeweiligen Rechnungsjahres der Landeshauptkasse beendet sein soll.

Eine fristgerechte Vorlage des Jahresberichts über das Ergebnis der Prüfung (§ 97 LHO) ist dem Landesrech- '

nungshof aber nur möglich, wenn die für die Beantwor- , tung der einzelnen Prüfungsmitteilungen gesetzten Termine eingehalten werden.

Ich ordne deshalb an:

1.1 Die Prüfungsmitteilungen des Landesrechnungshofs sind vordringlich und mit besonderer Beschleunigung zu bearbeiten. Sie sind deshalb sofort an die zuständigen Sachbearbeiter weiterzuleiten.

1.2 Die vom Landesrechnungshof oder von mir gesetzten Fristen für die Beantwortung der Prüfungsmit-teilungen sind unbedingt einzuhalten.

1.3 Alle Prüfungsmitteilungen sind sorgfältig und sach- . lieh kurz, aber erschöpfend zu beantworten, damit weitere Rückfragen vermieden weiden. Alle für die Beantwortung erforderlichen Unterlagen sind als Anlage der Stellungnahme beizufügen

1 1.4 Fristverlängerungen sind nur in besonderen Ausnahmefällen zu beantragen, wenn nach ,der Eigenart der.Sache die Fristeinhaltung tatsächlich nicht möglich ist.

Sie müssen eingehend begründet sein und so rechtzeitig dem Landesrechnungshof vorgelegt werden, daß entweder die zugestandene Fristverlängerung oder die Ablehnung des Ausstandes noch vor Ablauf der gesetzten Frist für die Beantwortung der Prüfungsmitteilungen wieder vorliegt. Keinesfalls kann als ausreichende Begründung für eine Frisl-• Verlängerung der Umstand angesehen werden, daß sich die für die Beantwortung der Prüfungsmitteilungen erforderlichen Unterlagen oder Aktenstücke im Geschäftsgang befinden.

2. Der Beauftragte für den Haushalt hat die, erschöpfende und fristgemäße Beantwortung zu überwachen. Wenn in Einzelfällen die sofortige restlose Beantwortung der v Prüfungsmitteilungen auf besondere Schwierigkeiten stößt oder die Einholung von Stellungnahmen oder Entscheidungen zur Klärung von Grundsatzfragen eine Verzögerung nach sich zieht, so sind zumindest die übrigen Prüfungsmitteilungen sofort zu beantworten. Auf jeden Fall ist dem Landesrechnungshof Zwischenbericht zu erstatten unter Angabe der stichhaltigen Gründe, die eine sofortige und termingerechte Beantwortung ausschließen. •

3. Die Prüfungsmitteilungen des Landesrechnungshofs sind von der Dienststelle zu beantworten, die als Adressat in der Prüfungsmitteilung genannt ist Die Antwort ist dem Landesrechnungshof unmittelbar vorzulegen; die vorgesetzte Dienststelle erhält zu ihrer Unterrich-tung lediglich zwei Durchschriften dieses Berichts.

') MBl. NW. 1964 S. 283, geändert durch RdErl. v. 3. 6.1981 (MBl. NW. 1981 S. 1360). ") MBl. NW. 1968 S. 840, geändert durchRdErl. v. 28. 4.1997 (MBl. NW. S. 605).