Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Wahrnehmung der Kassenaufgaben für die Polizeibehörden und Polizeieinrichtungen des Landes Nordrhein-Westfalen Gem. RdErl. d. Innenministers — IV D I — 5021 — u. d. Finanzministers — I D 3 Tgb. Nr. 2670/70 — v. 9. 6. 1970 ¹)

 

Historisch:

Wahrnehmung der Kassenaufgaben für die Polizeibehörden und Polizeieinrichtungen des Landes Nordrhein-Westfalen Gem. RdErl. d. Innenministers — IV D I — 5021 — u. d. Finanzministers — I D 3 Tgb. Nr. 2670/70 — v. 9. 6. 1970 ¹)

250. Ergänzung - SMBl. NRW. - (Stand 15. 10. 2000 = MBl. NRW. Nr. 58 einschl.)

9. 6. 70 (1)


Wahrnehmung der Kassenaufgaben für die Polizeibehörden

und Polizeieinrichtungen des Landes Nordrhein-Westfalen

Gem. RdErl. d. Innenministers — IV D I — 5021 — u. d.

Finanzministers — I D 3 Tgb. Nr. 2670/70 —

v. 9. 6. 1970 ¹)

Für die Wahrnehmung der Kassenaufgaben im Bereich der Polizeibehörden und Polizeieinrichtungen gilt folgendes:

l Zuständigkeit der Kassen Zuständige Kassen sind

1.1 die Regierungshauptkassen

für die Polizeibehörden und Polizeieinrichtungen im jeweiligen Regierungsbezirk, soweit nicht die Kassen nach Nr. 1.2 bis Nr. 1.4 zuständig sind,

1.2 die Kasse der Rheinisch-Westfälischen Technischen Hochschule Aachen für die Bereits,chaftspolizei-Abteilung IV in Linnich,

1.3 die Kassen der kreisfreien Städte

für die Polizeipräsidenten und Polizeidirektpren -ausgenommen Wasserschutzpolizeidirektor - am Sitz dieser Behörden, abweichend jedoch die Kreiskasse Neuss für den Polizeidirektor Neuss und die Kreiskasse Recklinghausen für den Polizeipräsidenten Recklinghausen,

1.4 die Kreiskassen

für die Oberkreisdirektoren, soweit ihnen als Kreispolizeibehörden Haushaltsmittel zur Bewirtschaftung zugeteilt werden.

2 Zahlstellen

Bei den Polizeibehörden und Polizeieinrichtungen, deren Kassenaufgaben durch die Regierungshauptkas-

sen und die Kasse der Rheinisch-Westfälischen Technischen Hochschule Aachen wahrgenommen werden, können nach Nr. 5.1 W zu § 79 LHO Zahlstellen errichtet werden, wenn hierfür ein dringendes Bedürfnis besteht. Dies ist allgemein als gegeben anzusehen, wenn sich die zuständige Kasse an einem anderen Ort befindet. Die Einrichtung, die Aufgaben und das Ver-waltüngsverfahren der Zahlstellen richten sich nach den Zahlstellenbestimmungen - ZBest - (Anlage 2 zu den W zu § 79 LHO).

3 Besondere Bestimmungen für Handvorschüsse

3.1 Aus den nach Nr. 14 und Nr. 15 ZBest bewilligten Handvorschüssen können abweichend von Nr. 15.1 ZBest auch geleistet werden Besondere Fahndungskosten, Entschädigungen für Zeugen und Sachverständige, Gebühren für die Zulassung von Kraftfahrzeugen, Wiegegebühren,

Kosten für die Beschaffung kleinerer Kraftfahrzeugersatzteile,

Reisekosten für Vorstellungsreisen, .Abschlagsauszahlungen auf Reisekosten bei Einsatz von Kriminalbeamten,

Reisekosten bei der Wasserschutzpolizeidirektion einschl. deren Außenstellen.

3.2 Abweichend von Nr. 15.9 ZBest können die Verwalter der den Polizeistationen bewilligten Handvorschüsse die Belege.über Zahlungen einmal vierteljährlich an die anordnende Stelle abgeben, wenn der Handvorschuß den Betrag 50,- DM nicht übersteigt und die für das Auffüllen des Handvorschusses zuständige Kasse oder Zahlstelle sich an einem anderen Ort befindet. Die Belege sind jeweils so rechtzeitig an die anordnenden Stellen abzugeben, daß die Ausgaben am Ende eines Vierteljahres noch vor dem Monatsabschluß oder vor dem Jahresabschluß gebucht werden können.

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') MBl NW 1970 S 1445, geändert durch Gem. RdErl. v. 19. 1: 1973 (MBl. NW. 1973 S. 434), 5. 8. 1975 (MBl. NW. 1975 S. 1563), neugefaBt durch Gem. RdErl. v. 29. 2.1980 (MBl. NW. 1980 S. 615).