Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Prüfungsrecht des Europäischen Rechnungshofes bei der Gewährung von Subventionen zu Lasten der Europäischen Gemeinschaften aus dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 18. 11. 1980 - I B l - 950 ¹)

 

Historisch:

Prüfungsrecht des Europäischen Rechnungshofes bei der Gewährung von Subventionen zu Lasten der Europäischen Gemeinschaften aus dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 18. 11. 1980 - I B l - 950 ¹)

228. Ergänzung - SMBL NW. - (Stand 1. 11. 1995 - MBl. NW. Nr. 82 einschl.) 18. 11. 80 (1)


Prüfungsrecht

des Europäischen Rechnungshofes  bei der Gewährung von Subventionen zu Lasten

der Europäischen Gemeinschaften aus dem

Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds

für die Landwirtschaft (EAGFL)

RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 18. 11. 1980 - I B l - 950 ¹)

In bestimmten Förderungsbereichen werden von Dienststellen des Landes als Subventionen

a) nur Mittel der Europäischen Gemeinschaften aus dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) oder

b) neben Mitteln des Landes auch Mittel der Europäischen Gemeinschaften aus dem Europäischen Ausrichtungs- ' und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL)

gewährt.

Für diese. Förderungsfälle besteht ein Prüfungsrecht des Europäischen Rechnungshofes an Ort und Stelle in den Mitgliedstaaten. Das Prüfungsrecht erstreckt sich sowohl auf die bewilligenden Stellen, als auch auf die Subventionsempfänger, die nach den Bestimmungen der Haushaltsordnung vom 21. 12. 1977' für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 356 vom 31. 12. 1977) eine Zuwendung nur erhalten dürfen, wenn sie mit der Prüfung der Verwendung durch den Europäischen Rechnungshof einverstanden sind.

Zur Durchführung des geltenden Gemeinschaftsrechts sowie zur Vermeidung möglicher Beanstandungen durch den Europäischen Rechnungshof und ggf. für das Land Nordrhein-Westfalen finanziell nachteiliger Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes weise ich auf folgendes hin:

1 Werden Mittel ganz oder teilweise, direkt oder im Wege der Erstattung zu Lasten der Europäischen Gemeinschaften aus dem Europäischen Ausrichtungsund Garahtiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) gewährt, ist ein Prüfungsrecht zugunsten des Europäi- -sehen Rechnungshofes bis hin zum Subventionsempfänger vorzusehen. Das Prüfungsrecht des Europäischen Rechnungshofes beim Subventionsempfänger umfaßt auch die Befugnis, Betriebsräume während der Betriebszeit zu betreten, die in Betracht kommen- . den Aufzeichnungen und Belege und sonstigen Unterlagen auf Verlangen einzusehen und Auskünfte zu erbitten.

2 In der Zuwendungspraxis ist dadurch für das Antrags-und Bewilligungsverfahren folgendes zu beachten:

2.1 In bestehende Antragsvordrucke ist folgendes Anerkenntnis aufzunehmen:

Ich habe davon Kenntnis genommen, daß ich verpflichtet bin, dem Europäischen Rechnungshof und seinen Beauftragten das Betreten der Betriebsräume während der Betriebszeit zu gestatten, die in Betracht kommenden Aufzeichnungen, Belege -.und sonstigen Unterlagen auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen, Auskünfte zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren.

2.2 Sollten keine Antragsvordrucke bestehen, ist vor Bewilligung darauf hinzuwirken, daß der Antragsteller das Anerkenntnis nach Nr. 2.1 nachreicht

2.3 In die Zuwendungsbescheide ist folgender Hinweis aufzunehmen:

Sie sind verpflichtet, dem Europäischen Rechnungshof und seinen Beauftragten das Betreten 'der Betriebsräume während der Betriebszeit zu gestatten, die in Betracht kommenden Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Unterlagen auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen, Auskünfte zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren.

Der Runderlaß tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Im Einvernehmen mit dem Finanzminister und dem Landesrechnungshof.

') MBL NW. 1980 S. 2924.