Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Zahlungsanordnungen für mehr als eine Buchungsstelle RdErl. d. Finanzministers v. 15. 3. 1983^-I D 3 - 0070 - 9.3 ¹)

 

Historisch:

Zahlungsanordnungen für mehr als eine Buchungsstelle RdErl. d. Finanzministers v. 15. 3. 1983^-I D 3 - 0070 - 9.3 ¹)

15. 3. 83 (1)

228. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 1.11.1995 = MB1. NW. Nr. 82 einschl.)


Zahlungsanordnungen für mehr als eine Buchungsstelle

RdErl. d. Finanzministers v. 15. 3. 1983^-I D 3 - 0070 - 9.3 ¹)

Förmliche Zahlungsanordnungen sind nach Nr. 9.2 W zu § 70 LHO grundsätzlich für jede Buchungsstelle getrennt zu erteilen. Ferner dürfen nach Nr. 2.3, letzter Satz, W zu § 70 LHO in Zahlungsanordnungen die Bezeichnung des Zahlungspflichtigen oder Empfangsberechtigten und der Betrag nicht durchgeschrieben werden. Diese Bestimmungen . werden als hinderlich empfunden, wenn Zahlungsanordnungen über Zahlungen zu erteilen sind, die in einem einzigen Betrag gezahlt werden sollen, aber in Teilbeträgen bei verschiedenen Buchungsstellen gebucht werden müssen. Aus Vereinfachungsgründen lasse ich daher im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof und nach Abstimmung mit den obersten Landesbehörden für die an die Kassen des Landes zu richtenden Zahlungsanordnungen folgendes zu:

1. Bei Bedarf kann die Zahlungsanordnung über eine Zahlung, die in einem einzigen Betrag von einem Zahlungspflichtigen anzunehmen oder an einen Empfangsberechtigten zu leisten ist, aber in Teilbeträgen bei zwei oder mehr Buchungsstellen gebucht werden muß, abweichend von Nr. 92 Satz l W zu § 70 LHO zugleich für alle betroffenen Buchungsstellen erteilt werden. Dies gilt nicht, wenn es durch besondere Verfahren bei den anordnenden Stellen oder in den Kassen zwingend erforderlich ist, Zahlungsanordnungen für jede Buchungsstelle getrennt zu erteilen.

2. In der für mehr als eine Buchungsstelle zu erteilenden Zahlungsanordnung sind die in Betracht kommenden Buchungsstellen und die darauf entfallenden Teilbeträge sowie die jeweilige Nummer der Eintragung in die Haushaltsüberwachungsliste anzugeben. Dabei dürfen nur solche Buchungsstellen in einer Zahlungsanordnung zusammengefaßt werden, deren Ergebnisse in dieselbe Rechnungsnachweisung zu übernehmen sind. Die Zuordnung der Buchungsstellen zu den Rechnungsnachweisungen kann im Zweifel beider zuständigen Kasse erfragt werden.

3. Wenn Zahlungsanordnungen unter Verwendung von Vordrucken erteilt werden, die in dem 'für die Bezeich-

" nung der Buchungsstelle bestimmten Vordruckfeld keinen ausreichenden Platz für die Bezeichnung der Buchungsstellen und Teilbeträge bieten, so sind diese Angaben in leicht erkennbarer, übersichtlicher Weise an anderer Stelle auf dem Vordruck - bei doppelseitigen Vordrucken auf der Vorderseite - anzubringen (z. B. in dem für die Begründung vorgesehenen Vordruckfeld). Dies gilt sinngemäß auch für die Angaben über die Eintragung in die Haushaltsüberwachungsliste.

4. Die Zahlungsanordnung dient der Kasse als Unterlage für die Zahlung und als Beleg für die Buchung des Teilbetrages, der bei der zuerst genannten Buchungsstelle nachzuweisen ist. Für jede weitere Buchungsstelle ist der Kasse zusammen mit der Zahlungsanordnung eine Durchschrift oder ein Abdruck zuzuleiten. Auf den Durchschriften oder Abdrucken, die deutlich als solche gekennzeichnet werden müssen und keinerlei Unterschriften oder Bescheinigungen im Original tragen dürfen, sind die Buchungsstellen, für die sie jeweils bestimmt sind, zu markieren. Die Kasse verwendet die Durchschriften oder Abdrucke als kasseninterne Auf-, träge für die Buchungen bei den weiteren Buchungsstellen. Abweichend von Nr. 27.2 VV zu § 70 LHO sind die kasseninternen Aufträge in diesen Fällen lediglich von einem durch den Kassenleiter bestimmten Beamten oder Angestellten des Sachgebiets Buchführung mit Namenszeichen zu versehen.

5. Die vorstehende Regelung gilt sinngemäß auch für die Erteilung einer Auszahlungs- und Annahmeanordnung, wenn eine Einzahlung und eine Auszahlung in gleicher Höhe im Wege der Verrechnung innerhalb der Kasse zu bewirken sind, und für die Erteilung von Änderungsanordnungen für Umbuchungen, die bereits nach Nr. 26.4, letzter Satz, W zu § 70 LHO für alle beteiligten Buchungsstellen zu erteilen sind und im Durchschreibeverfahren erstellt werden sollen.

') MB1. NW. 1983 S. 509.