Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Übertragung der Vorprüfungsverpflichtungen RdErL d. Innenministers v. 28.7.1987 -III B 3-8/10-7362/87*)

 

Historisch:

öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Übertragung der Vorprüfungsverpflichtungen RdErL d. Innenministers v. 28.7.1987 -III B 3-8/10-7362/87*)

181.Ergänzung-SMBl. NW.- (Stand 1.9.1987 - MB1. NW.Nr.53einschl.)

28. 7. 87 (1)


öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Übertragung der Vorprüfungsverpflichtungen

RdErL d. Innenministers v. 28.7.1987 -III B 3-8/10-7362/87*)

Gemäß § 90 Abs. 3 Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG) L V. m. § 100 Abs. 4 Landeshäushaltsordmmg (LHO) haben die Gemeinden (GV) die Vorprüfung insbesondere dann durchzuführen, wenn sie Teile des staatlichen Haushaltsplanes ausführen, Ersatz von Aufwendungen aus dem staatlichen Haushalt erhalten oder staatliche Mittel oder Vermögensgegenstände verwalten. Diese Vorprüfung ist gemäß §102 Abs. l Nr. 5 Gemeindeordnung (GO) den Rechnuhgsprüfungsämtern (§ 100 GO) als Pflichtaufgabe übertragen.

Die Gemeinden ohne eigenes Rechnungsprüfungsamt haben die Möglichkeit, entsprechend den Bestimmungen des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit mit einer Gemeinde mit Rechnungsprüfungsamt eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Durchführung der Vorprüfung abzuschließen.

Bei verschiedenen - bereits früher abgeschlossenen -Vereinbarungen ist es sowohl zu rechtlichen als auch zu praktischen Schwierigkeiten gekommen.

Um in Zukunft eine rechtlich einwandfreie aber auch gleichzeitig landeseinheitliche und effiziente Lösung bei der Vorprüfungsverpflichtung zu gewährleisten, habe ich in Abstimmung mit den kommunalen Spitzenverbänden das nachstehende Muster einer

„öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zur Übertragung der Vorprüfungsverpflichtungen"

erarbeitet, dessen Verwendung ich beim Abschluß derartiger Vereinbarungen empfehle:

Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Übertragung der Vorprüfungsverpflichtungen

Zwischen der /den Gemeinde(n) _ ......... _ .......... __ .... _ ..... _ ....

und

der Gemeinde ._.,..... ...,..i •••-...... ......— __ ........ _ ..._

nachfolgend zusammen die „Beteiligten" genannt, wird gemäß §§1 und 23 ff. des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit - GkG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 1984 (GV. NW. S. 362/SGV. NW. 202) folgende Vereinbarung getroffen:

§1 Allgemeines

(2) Die Beteiligten sind sich darüber einig, daß damit COflO das Recht und die Pflicht zur sowie die Verantwortung für UwUst die Vorprüfung auf die Gemeinde ._________ ') übergehen. •

§3 Prfifungsverfahren

Die Beteiligten gehen davon aus, daß das RPA die Aufgaben nach § 100 LHO bei der Gemeinde———————.—') in gleicher Weise wahrnimmt wie bei der Gemeinde ......_..') selbst

§4 Kosten

„.') stellt der Gemein-

(1) Die Gemeinde...__...._____

de ........................................') nach Abschluß des Kalenderjahres

auf der Grundlage prüffähiger Aufzeichnungen die mit der Vorprüfung verbundenen Sach- und Personalkosten in Rechnung.

(2) Die Personal- und Sachkosten werden in Stundensätzen auf Selbstkostenbasis zusammengefaßt Die Gemeinde ————......—.___ ') berechnet die Stündensätze

jährlich neu.

Für 19.. beträgt der

- für den Prüfer

- für eine Schreibkraft

Stundensatz

.DM .DM

(3) Soweit Reisekosten entstehen, werden diese nach Reisekostenrecht NW in der jeweils geltenden Fassung erstattet Wegstreckenentschädigungen richten sich nach dem Satz für anerkannt privateigene PKW, evtl. anfallende Tagegelder nach der erforderlichen Stundenzahl.

Beginn, Beendigung

(1) Diese Vereinbarung tritt am 1. 1. 19 .. in Kraft .

(2) Diese Vereinbarung gilt jeweils für ein Jahr. Sie verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn sie nicht bis zum 1. 10. des laufenden Jahres schriftlich gekündigt wird.

(3) Sowohl der Abschluß als auch die Beendigung dieser Vereinbarung sind dem Landesrechnungshof zu dessen Information unverzüglich anzuzeigen.

den.

Ort

Dfctum

Die Gemeinde

') ist gem. § 56 Abs. 3 Unterschrift Gemeinde.

Haushaltsgrundsätzegesetz - HGrG - vom 19. August 1969 (BGBLI S. 1273), geändert durch Art 38 EG zum Einkom-mensteuerreformgesetz vom 21.12.1974 (BGBl. I S. 3656), und S100 Abs. 4 Landeshaushaltsordnung - LHO - vom 14.12. 1971 (GV. NW;, S. 397/SGV. NW. 630, her. GV. NW. 1972 S. 14) zur Durchführung der Vorprüfung insbesondere in folgenden Bereichen verpflichtet:

') Unterschrift Gemeinde

§2 • . AuJEgsJaenObertragiiiig

(1) Die Gemeinde _———————— ') übernimmt die in § l näher bezeichnete^) Aufgabe(n) gem. § 23 Abs. 2 Satz l GkG in ihre Zuständigkeit Sie führt die Vorprüfung durch ihr H^MMmg-pi-nfiinjpjmit (RPA) im Rahmen und nach Maßgabe des §102 Abs. l Nr. 50 GO eigenständig durch.

') einzusetzen ist der Nune der Gemeinde(n)/SUdt/Stldto ohne RPA ' j einzusetzen ist der Name der Gemeinde/Stadt mit RPA ') hier sind die vonuprüfenden Bereiche einzutragen

In den Fällen, in denen die öffentlich-rechtliche Vereinbarung dem Muster entspricht wird die Aufsichtsbehörde die Genehmigung gemäß GkG erteilen.

Das Muster ist ebenfalls mit dem Landesrechnungshof des Landes Nordrhein-Westfalen abgestimmt Der vereinigte Senat des Landesrechnungshofes hat hierzu u. a. folgende Entscheidung getroffen:

1. Der Landesrechnungshof stimmt Vereinbarungen zur Übertragung der Verpflichtung zur Vorprüfung allgemein zu, soweit

- die Übertragung von einer Gemeinde vorgenommen wird, die kein eigenes Rechnungsprüfungsamt eingerichtet hat und zur Einrichtung eines eigenen Rechnungsprüfungsamtes auch nicht verpflichtet ixt (fibertragende Gemeinde) und

•) um NW. uns. im

28. 7. 87 (1) / 250. Ergänzung - SMBl. NRW. - (Stand 15. 10. 2000 = MBl. NRW. Nr. 58 einschl.)

fi*^fl9 ~ *^e Übertragung auf eine(n) Gemeinde/Gemeinder wOUfc verband erfolgt bei der bzw. bei dem ein eigenes

Rechnungsprüfungsamt eingerichtet ist oder eingerichtet wird (übernehmende Gemeinde) und

-die Übertragung nach §23 Abs. l erste Alternative GkG in Verbindung mit §23 Abs. 2 Satz l GkG mit befreiender Wirkung gemäß dem Muster einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zur Übertragung der Vorprüfungsverpflichtungen vorgenommen wird.

2. Der T>ndw»*r""'"g''t"rf kann seine Zustimmung im iMtiTaifuii widerrufen, wenn die Vorprüfungsaufgaben durch die fibernehmende Gemeinde nicht ordnungsgemäß wahrgenommen werden.

Im übrigen empfehle ich, in allen in Betracht kommenden Fällen nach der Mustervereinbarung zu verfahren.

') MBl. NRW. 2000 S. 778.