Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 18.4.2025


Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Umsetzung des Förderprogramms „Inklusionsscheck“ Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales - V B 1 – 6319 -

 

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Umsetzung des Förderprogramms „Inklusionsscheck“ Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales - V B 1 – 6319 -

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur
Umsetzung des Förderprogramms „Inklusionsscheck“


Runderlass des
Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales
- V B 1 – 6319 -

Vom 1. April 2020

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1
Zuwendungszweck

Das Land Nordrhein-Westfalen fördert lokale und regionale Aktivitäten und Maßnahmen von Vereinen, Organisationen und Initiativen, die das Miteinander von Menschen mit und ohne Behinderungen stärken und dadurch einen Beitrag zur Entwicklung eines inklusiven Gemeinwesens leisten.

1.2
Rechtsgrundlage

Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und den §§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden LHO, und des Runderlasses des Finanzministeriums „Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung“ vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 445) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden VV zur LHO, Zuwendungen im Förderprogramm Inklusionsscheck. Ein Anspruch auf Gewährung einer Förderung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2
Gegenstand der Förderung

Gefördert werden können Maßnahmen, die inklusive Prozesse fördern und somit das Zusammenleben von Menschen mit und ohne Behinderungen im Sinne einer gleichberechtigten Teilhabe verbessern.

Förderungswürdig sind:

- Veranstaltungen,

- Publikationen,

- Ausstellungen,

- Aktivitäten im Kontext von Digitalisierung,

- Öffentlichkeitsarbeit,

- Fortbildungen,

- Maßnahmen zur Herstellung von Barrierefreiheit. Darunter fallen die Anschaffung von technischen Hilfen sowie personelle Unterstützung zur barrierefreien Kommunikation.

Die vorangegangene Aufzählung soll beispielhaft sein.

Ziel der Maßnahmen ist, das Miteinander von Menschen mit und ohne Behinderungen möglichst wirksam zu stärken.

Das für die Politik für Menschen mit Behinderungen federführend zuständige Ressort der Landesregierung kann Förderschwerpunkte setzen.

3
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger sind natürliche Personen und juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts im außergemeindlichen Bereich.

4
Zuwendungsvoraussetzungen

Gefördert werden Vorhaben

a) mit 2 000 Euro oder mehr zuwendungsfähigen Gesamtausgaben,

b) die in Nordrhein-Westfalen durchgeführt werden,

c) bis spätestens zum 1.Oktober des jeweiligen Kalenderjahres beantragt wurden,

d) die bis zum 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres abgeschlossen werden können,

e) für die keine andere öffentliche Förderung gewährt wird. Eine Doppelförderung ist auszuschließen.

5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1
Zuwendungsart

Projektförderung

5.2
Finanzierungsart

Die Zuwendung wird als Festbetragsfinanzierung in Höhe von 2 000 Euro je Maßnahme bewilligt.

5.3
Form der Zuwendung

Zweckgebundener Zuschuss

5.4
Bemessungsgrundlage, Zuwendungsfähige Ausgaben

Zuwendungsfähig sind nur Sachausgaben, die durch die beantragten Maßnahmen verursacht werden. Aufwendungen für die regelmäßige Tätigkeit oder den laufenden Betrieb des Vereins oder der Organisation sind nicht zuwendungsfähig.

6
Verfahren

Das Verwaltungsverfahren soll elektronisch durchgeführt werden.

6.1
Antragstellung

Anträge sind über das Online-Förderportal auf Basis des dort bereitgestellten Antrags zu stellen. Das Antragsportal ist über die Informationsseite des Inklusionsschecks erreichbar (https://www.mags.nrw/inklusionsscheck). Dem Antrag sind eine kurze Beschreibung der Maßnahme und eine Aufstellung der kalkulierten förderfähigen Ausgaben beizufügen.“

6.2
Bewilligungsverfahren, Bewilligungsbescheid

Die Bezirksregierung Düsseldorf bewilligt die Förderung auf Basis des im Antragsportal bereitgestellten Bescheid-Musters.“

6.3
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die Auszahlung erfolgt ohne Anforderung nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheids. Nummer 1.4 der Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung, im Folgenden ANBest-P, findet keine Anwendung. Eine Auszahlung auf Bankkonten im Ausland erfolgt nicht.“

6.4
Verwendungsnachweis

Der Verwendungsnachweis ist online auf Basis des im Antragsportal bereitgestellten Online-Verwendungsnachweises zu führen. Der Verwendungsnachweis wird in vereinfachter Form gemäß Nummer 10.3 der VV zu § 44 LHO zugelassen. Abweichend von Nummer 6.1 der ANBest-P hat dies innerhalb von zwei Monaten nach Ende des Durchführungszeitraums zu geschehen. Die Bezirksregierung Düsseldorf prüft die Mittelverwendung

7
Inkrafttreten / Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2025 in Kraft und am 31. Dezember 2027 außer Kraft.

Die im Antragsportal hinterlegten Unterlagen (Antragsformular, Verwendungsnachweis und Bescheid) werden nicht im Ministerialblatt abgedruckt. Eine Einsichtnahme ist auf der Informationsseite zum Inklusionsscheck möglich.

MBl. NRW. 2020 S. 183, geändert durch Runderlass vom 6. Dezember 2024 (MBl. NRW. 2024 S. 1268).