Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 11.10.2024


Delegation von Befugnissen nach §§ 58, 59 Bundeshaushaltsordnung für den Bereich der Durchführung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes

 

Delegation von Befugnissen nach §§ 58, 59 Bundeshaushaltsordnung für den Bereich der Durchführung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes

Delegation von Befugnissen nach §§ 58, 59 Bundeshaushaltsordnung
 für den Bereich der Durchführung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes

Runderlass
des Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration
313 – 96.04.02 – 2023 – 0000005

Vom 26. Juni 2023

1
Allgemeines

1.1
Ab 1. Januar 2023 sind bei der Bewirtschaftung der Haushaltsmittel des Bundes nach § 12 Absatz 3 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2510) geändert worden ist, die Vorschriften über das Haushaltsrecht des Bundes einschließlich der Verwaltungsvorschriften anzuwenden. Dies gilt auch für den Abschluss von Vergleichen (§ 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Bundeshaushaltsordnung vom 19.  August 1969 (BGBl. I S. 1284), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Juli 2022 (BGBl. I S. 1030) geändert worden ist) und Entscheidungen über die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Forderungen (§ 59 Absatz 1 Satz 1 Bundeshaushaltsordnung).

1.2
Nach § 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Bundeshaushaltsordnung ist das für Familie zuständige Bundesministerium grundsätzlich für den Abschluss von Vergleichen und nach § 59 Absatz 1 Satz 1 Bundeshaushaltsordnung für die Veränderung von Ansprüchen im Bereich des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes zuständig. Mit Rundschreiben vom 15. Juni 2023 hat das für Familie zuständige Bundesministerium die ihm zustehenden Befugnisse nach § 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, § 59 Absatz 1 Satz 1 Bundeshaushaltsordnung auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen und diese ermächtigt, diese Befugnisse ihrerseits zu delegieren.

2
Delegation von Befugnissen nach § 58
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Bundeshaushaltsordnung

2.1
Das für Familie zuständige Landesministerium überträgt die ihm im Rahmen der Durchführung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes zustehenden Befugnisse nach § 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Bundeshaushaltsordnung auf die örtlichen Elterngeldstellen.

Ab 10 001 Euro je Elterngeldverfahren ist der Fall über die Bezirksregierung Münster an das für Familie zuständige Landesministerium vorzulegen, damit dieses die erforderliche Zustimmung erteilen oder die für Fälle ab 15 001 Euro je Elterngeldverfahren erforderliche Zustimmung des für Familie zuständigen Bundesministeriums einholen kann.

2.2
Voraussetzung für die zulässige Ausübung dieser Befugnis ist es, dass es sich um Vergleiche gemäß § 779 Bürgerliches Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 72) geändert worden ist, handelt und bei der Entscheidung der Verwaltung über den Abschluss eines Vergleichs Wirtschaftlichkeits- und Zweckmäßigkeitserwägen eine wesentliche Rolle spielen (Abwägung, ob im gerichtlichen Verfahren eine für den Bundeshaushalt günstigere Lösung erwartet werden kann). Das Ergebnis dieser Entscheidung ist aktenkundig zu machen.

2.3
Fälle von grundsätzlicher Bedeutung sind unabhängig von der Höhe des Betrags an das für Familie zuständige Landesministerium vorzulegen, damit es die hier weiterhin notwendige Beteiligung des für Familie zuständigen Bundesministeriumsdurchführen kann. Ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung ist insbesondere anzunehmen, wenn die Entscheidung über den Einzelfall hinaus präjudizielle Auswirkungen haben kann (VV Nr. 3 zu § 58 Bundeshaushaltsordnung).

3
Delegation von Befugnissen nach § 59 Absatz 1 Satz 1 Bundeshaushaltsordnung

3.1
Das für Familie zuständige Landesministerium überträgt die ihm im Rahmen der Durchführung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes zustehenden Befugnisse nach § 59 Absatz 1 Satz 1 Bundeshaushaltsordnung auf die örtlichen Elterngeldstellen.

Bei Niederschlagung und Erlass ist der Fall bei Veränderungsbeträgen ab 10 001 Euro je Elterngeldverfahren über die Bezirksregierung Münster an das für Familie zuständige Landesministerium vorzulegen, damit dieses die erforderliche Zustimmung erteilen oder die bei Veränderungsbeträgen ab 15 001 Euro je Elterngeldverfahren erforderliche Zustimmung des für Familie zuständigen Bundesministeriums einholen kann.

3.2
Fälle der Nummern 1.6, 2.3.2, 2.4 Satz 5 ff., 2.7, 3.5 und 3.6 der Verwaltungsvorschriften zu § 59 Bundeshaushaltsordnung sind unabhängig von der Höhe des Veränderungsbetrags an das für Familie zuständige Landesministerium vorzulegen, damit es die erforderliche Zustimmung des für Familie zuständigen Bundesministeriums einholen kann.

4
Vier-Augen-Prinzip

Innerhalb der örtlichen Elterngeldstellen wird die Entscheidung nach § 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 beziehungsweise § 59 Absatz 1 Satz 1 Bundeshaushaltsordnung durch eine Person getroffen, die die Leistung, die dem Anspruch zu Grunde liegt, nicht bewilligt hat. Eine Entscheidung durch eine andere Sachbearbeitung oder durch Vorgesetzte der bewilligenden Sachbearbeitung ist zulässig.

5
Inkrafttreten

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

MBl. NRW. 2023 S. 723.