Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 11.10.2024
Delegation von Befugnissen nach §§ 58, 59 Bundeshaushaltsordnung für den Bereich der Durchführung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
Delegation von Befugnissen nach §§ 58, 59 Bundeshaushaltsordnung für den Bereich der Durchführung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
Delegation von Befugnissen nach §§
58, 59 Bundeshaushaltsordnung
für den Bereich der Durchführung des Bundeselterngeld- und
Elternzeitgesetzes
Runderlass
des Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und
Integration
313 – 96.04.02 – 2023 – 0000005
Vom 26. Juni 2023
1
Allgemeines
1.1
Ab
1. Januar 2023 sind bei der Bewirtschaftung der Haushaltsmittel des Bundes nach
§ 12 Absatz 3 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33), das zuletzt durch Artikel 1
des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2510) geändert worden ist, die
Vorschriften über das Haushaltsrecht des Bundes einschließlich der
Verwaltungsvorschriften anzuwenden. Dies gilt auch für den Abschluss von
Vergleichen (§ 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Bundeshaushaltsordnung vom
19. August 1969 (BGBl. I S. 1284), die zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 1. Juli 2022 (BGBl. I S. 1030) geändert worden ist) und
Entscheidungen über die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von
Forderungen (§ 59 Absatz 1 Satz 1 Bundeshaushaltsordnung).
1.2
Nach
§ 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Bundeshaushaltsordnung ist das für Familie
zuständige Bundesministerium grundsätzlich für den Abschluss von Vergleichen
und nach § 59 Absatz 1 Satz 1 Bundeshaushaltsordnung für die Veränderung
von Ansprüchen im Bereich des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
zuständig. Mit Rundschreiben vom 15. Juni 2023 hat das für Familie zuständige
Bundesministerium die ihm zustehenden Befugnisse nach § 58 Absatz 1 Satz 1
Nummer 2, § 59 Absatz 1 Satz 1 Bundeshaushaltsordnung auf die zuständigen
obersten Landesbehörden übertragen und diese ermächtigt, diese Befugnisse
ihrerseits zu delegieren.
2
Delegation von Befugnissen nach § 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
Bundeshaushaltsordnung
2.1
Das
für Familie zuständige Landesministerium überträgt die ihm im Rahmen der
Durchführung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes zustehenden
Befugnisse nach § 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Bundeshaushaltsordnung auf
die örtlichen Elterngeldstellen.
Ab 10 001 Euro je Elterngeldverfahren ist der Fall über die Bezirksregierung Münster an das für Familie zuständige Landesministerium vorzulegen, damit dieses die erforderliche Zustimmung erteilen oder die für Fälle ab 15 001 Euro je Elterngeldverfahren erforderliche Zustimmung des für Familie zuständigen Bundesministeriums einholen kann.
2.2
Voraussetzung
für die zulässige Ausübung dieser Befugnis ist es, dass es sich um Vergleiche
gemäß § 779 Bürgerliches Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2.
Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1
des Gesetzes vom 14. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 72) geändert worden ist,
handelt und bei der Entscheidung der Verwaltung über den Abschluss eines
Vergleichs Wirtschaftlichkeits- und Zweckmäßigkeitserwägen eine wesentliche
Rolle spielen (Abwägung, ob im gerichtlichen Verfahren eine für den
Bundeshaushalt günstigere Lösung erwartet werden kann). Das Ergebnis dieser
Entscheidung ist aktenkundig zu machen.
2.3
Fälle
von grundsätzlicher Bedeutung sind unabhängig von der Höhe des Betrags an das
für Familie zuständige Landesministerium vorzulegen, damit es die hier
weiterhin notwendige Beteiligung des für Familie zuständigen Bundesministeriumsdurchführen
kann. Ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung ist insbesondere anzunehmen, wenn
die Entscheidung über den Einzelfall hinaus präjudizielle Auswirkungen haben
kann (VV Nr. 3 zu § 58 Bundeshaushaltsordnung).
3
Delegation von Befugnissen nach § 59 Absatz 1 Satz 1 Bundeshaushaltsordnung
3.1
Das
für Familie zuständige Landesministerium überträgt die ihm im Rahmen der
Durchführung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes zustehenden
Befugnisse nach § 59 Absatz 1 Satz 1 Bundeshaushaltsordnung auf die
örtlichen Elterngeldstellen.
Bei Niederschlagung und Erlass ist der Fall bei Veränderungsbeträgen ab 10 001 Euro je Elterngeldverfahren über die Bezirksregierung Münster an das für Familie zuständige Landesministerium vorzulegen, damit dieses die erforderliche Zustimmung erteilen oder die bei Veränderungsbeträgen ab 15 001 Euro je Elterngeldverfahren erforderliche Zustimmung des für Familie zuständigen Bundesministeriums einholen kann.
3.2
Fälle
der Nummern 1.6, 2.3.2, 2.4 Satz 5 ff., 2.7, 3.5 und 3.6 der
Verwaltungsvorschriften zu § 59 Bundeshaushaltsordnung sind unabhängig von
der Höhe des Veränderungsbetrags an das für Familie zuständige
Landesministerium vorzulegen, damit es die erforderliche Zustimmung des für
Familie zuständigen Bundesministeriums einholen kann.
4
Vier-Augen-Prinzip
Innerhalb der örtlichen Elterngeldstellen wird die Entscheidung nach § 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 beziehungsweise § 59 Absatz 1 Satz 1 Bundeshaushaltsordnung durch eine Person getroffen, die die Leistung, die dem Anspruch zu Grunde liegt, nicht bewilligt hat. Eine Entscheidung durch eine andere Sachbearbeitung oder durch Vorgesetzte der bewilligenden Sachbearbeitung ist zulässig.
5
Inkrafttreten
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
MBl. NRW. 2023 S. 723.