Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 6.12.2024
Richtlinie zur Berücksichtigung von bürgerschaftlichem Engagement bei der Gewährung von Zuwendungen im Zuständigkeitsbereich der Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Richtlinie zur Berücksichtigung von bürgerschaftlichem Engagement bei der Gewährung von Zuwendungen im Zuständigkeitsbereich der Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Richtlinie
zur Berücksichtigung von bürgerschaftlichem Engagement
bei der Gewährung von Zuwendungen im Zuständigkeitsbereich
der Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Gemeinsamer Runderlass
des Ministerpräsidenten,
des Ministeriums für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie,
des Ministeriums der Finanzen,
des Ministeriums des Innern,
des Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und
Integration,
des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales,
des Ministeriums für Schule und Bildung,
des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung,
des Ministeriums der Justiz,
des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr,
des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz und
des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft
- 102/BE -
Vom 25. Oktober 2023
1
Rechtsgrundlage
Nach Nummer 2.4.2 der VV zu § 44 LHO - Teil I - VV für Zuwendungen an den außergemeindlichen Bereich - beziehungsweise nach Nummer 2.3.3 der VVG zu § 44 LHO - Teil II - VV für Zuwendungen an Gemeinden (GV) - kann bürgerschaftliches Engagement nach näherer Maßgabe durch Förderrichtlinien berücksichtigt werden.
2
Gegenstand der Förderung
Bürgerschaftliches Engagement in der Form von freiwilligen, unentgeltlichen Arbeiten kann als fiktive Ausgabe in die Bemessungsgrundlage für die Zuwendung an eine natürliche oder juristische Person einbezogen werden.
3
Voraussetzung für die Berücksichtigung
Die als bürgerschaftliches Engagement zu berücksichtigenden Leistungen dürfen nicht in Erfüllung einer Verpflichtung aus einem Beschäftigungsverhältnis oder einer organschaftlichen Stellung, zum Beispiel Aufsichtsrat oder Geschäftsführung, bei der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger erbracht werden.
4
Art und Umfang, Grenze der Anerkennung
Im Rahmen bürgerschaftlichen Engagements erbrachte Arbeitsleistungen können bei der Ermittlung der Gesamtausgaben eines geförderten Vorhabens wie folgt Berücksichtigung finden.
4.1
Jede
geleistete Arbeitsstunde kann pauschal in Höhe von 20 Euro angesetzt werden.
4.2
Bei
Arbeitsleistungen, die eine besondere fachliche Qualifikation erfordern, kann
das für die Zuwendung zuständige Ministerium auf Vorschlag der
Bewilligungsbehörde im Einzelfall einen höheren Betrag anerkennen.
4.3
Die
Höhe der fiktiven Ausgaben für bürgerschaftliches Engagement darf 20 Prozent
der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben nicht überschreiten.
4.4
Als
Beleg für die geleisteten Arbeitsstunden sind einfache Stundennachweise zu erstellen,
die zu unterschreiben sind. Sie müssen den Namen der oder des ehrenamtlich
Tätigen, Datum, Dauer und Art der Leistung beinhalten und sind von der
Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger gegenzuzeichnen.
5
Ressortspezifische Besonderheiten
Ressortspezifische Besonderheiten einer Zuwendung im Zusammenhang mit dieser Richtlinie sind von dem jeweils zuständigen Ministerium in Absprache mit dem Ministerium der Finanzen sowie gegebenenfalls mit der Bewilligungsbehörde gesondert zu regeln.
6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieser Runderlass tritt am 1. Januar 2024 in Kraft und am 31. Dezember 2025 außer Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Runderlasses treten
a) die „Richtlinie zur Berücksichtigung von bürgerschaftlichem Engagement bei der Gewährung von Zuwendungen im Zuständigkeitsbereich des Ministerpräsidenten des Landes Nordrhein-Westfalen“ vom 1. Februar 2018 (MBl. NRW. S. 86), die durch Runderlass vom 21. November 2022 (MBl. NRW. S. 978) geändert worden ist,
b) die „Richtlinien
zur Berücksichtigung von bürgerschaftlichem Engagement bei der Gewährung von
Zuwendungen im Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Kinder, Jugend,
Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration“ vom 13. Oktober 2022 (MBl. NRW. S. 978),
c) die „Richtlinie zur Berücksichtigung von bürgerschaftlichem Engagement bei der Gewährung von Zuwendungen im Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales“ vom 22. Juli 2022 (MBl. NRW. S. 654),
d) die
„Richtlinien zur Berücksichtigung von bürgerschaftlichem Engagement bei der
Gewährung von Zuwendungen im Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Schule
und Bildung“ vom 27. August 2023 (Abl. NRW. 09/23) sowie
e) die „Richtlinie zur Berücksichtigung von bürgerschaftlichem Engagement im Rahmen von Zuwendungen im Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft“ vom 4. Dezember 2019 (MBl. NRW. S. 783), die durch Runderlass vom 12. Dezember 2022 (MBl. NRW. S. 1040) geändert worden ist,
außer Kraft.
MBl.
NRW. 2023 S. 1522.