Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 22.3.2024


Veräußerung von Vermögensgegenständen RdErl. d. Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit v. 16.7.2001 - I A 3 - 2600- (am 1.1.2003 MGSFF)

 

Veräußerung von Vermögensgegenständen RdErl. d. Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit v. 16.7.2001 - I A 3 - 2600- (am 1.1.2003 MGSFF)

Veräußerung von Vermögensgegenständen
RdErl. d. Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit
v. 16.7.2001 - I A 3 - 2600- (am 1.1.2003 MGSFF)

1.
Auf Grund der Nummer 2.4 VV zu § 63 LHO des RdErl. d. Finanzministers v. 21. 7. 1972 (SMBl. NRW. 631), werden die Landesoberbehörden und Landesmittelbehörden meines Geschäftsbereichs ermächtigt, ohne meine Einwilligung in folgenden Fällen Ausnahmen von dem Grundsatz der Veräußerung zum vollen Wert zuzulassen:
1.1
In besonderen Fällen (Nummer 2.1 und 2.2 VV zu § 63 LHO), wenn der volle Wert des Vermögensgegenstandes den Betrag von 5000 Euro im Einzelfall nicht übersteigt;
1.2
bei Gegenständen von geringerem Wert (Nummer 2.3 VV zu § 63 LHO), wenn der volle Wert des Vermögensgegenstandes den Betrag von 2500 Euro im Einzelfall nicht übersteigt.

2.
Für die Überlassung der Nutzung eines Vermögensgegenstandes gelten die Nummern 1.1 und 1.2 mit der Maßgabe, dass es sich bei den Beträgen um Jahresentgelte handelt. Die besonderen Bestimmungen über die Veräußerung von Grundstücken und Dienstfahrzeugen bleiben unberührt.

MBl. NRW. 2001 S. 1030.