Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v.29.8.61).

 


Historisch: Entgelte für die Festigung von Schriftstücken Fotokopien und anderen Vervielfältigungen sowie für die Ausführung von sonstigen Arbeiten für private Zwecke der Bediensteten RdErl d. Finanzministers v. 11.2.1983 -1 D l -1710 -1

 

Historisch:

Entgelte für die Festigung von Schriftstücken Fotokopien und anderen Vervielfältigungen sowie für die Ausführung von sonstigen Arbeiten für private Zwecke der Bediensteten RdErl d. Finanzministers v. 11.2.1983 -1 D l -1710 -1

Entgelte für die Festigung von Schriftstücken Fotokopien und anderen Vervielfältigungen sowie für die Ausführung von sonstigen
Arbeiten für private Zwecke der Bediensteten 

RdErl d. Finanzministers v. 11.2.1983 -1 D l -1710 -1

Bei der Übernahme und Fertigung von Schriftstücken, Fotokopien und anderen Vervielfältigungen sowie bei Übernähme und Ausführung von sonstigen Arbeiten durch Behörden und Einrichtungen des Landes für private Zwecke der Bediensteten ist folgendes zu beachten:

1. Es gehört nicht zu den Aufgaben der Behörden und Einrichtungen des Landes, für private Zwecke der Bediensteten Schriftstücke, Fotokopien und andere Vervielfältigungen zu fertigen oder sonstige Arbeiten zu übernehmen. Ausnahmen sind nur dann zulässig, wenn es sich um Arbeiten geringeren Umfanges handelt, die mit dem vorhandenen Personal und der zur Verfügung stehenden Ausstattung ohne Beeinträchtigung der dienstlichen Interessen ausgeführt werden können. Umfangreichere Arbeiten dürfen nicht angenommen oder gestattet werden; sie müssen der freien Wirtschaft vorbehalten bleiben.

2 Arbeiten für private Zwecke der Bediensteten dürfen nur mit Genehmigung der Behörde oder der Einrichtung des Landes ausgeführt werden. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn die in Nr. l festgelegten Voraussetzungen vorliegen.

3. Für die Fertigung von Fotokopien bis zum Format DIN A 4 sind 0,20 DM je Fotokopie und von Fotokopien, die über das Format DIN A 4 hinausgehen, sind 0.40 DM je Fotokopie als Entgelte von den Bediensteten zu erheben.

4. Für die Fertigung von Schriftstücken (z. B. Reinschriften) einschließlich eines Durchschlages je Seite im Format DIN A 4 - 1 1/2 zeilig - sind 1,20 DM, für jeden weiteren Durchschlag 0,10 DM, als Entgelte von den Bediensteten zu erheben.

5. Für Leistungen, die nicht unter Nr. 3 oder 4 dieses Runderlasses fallen (z. B. Herstellung von Vervielfältigungen im Druckverfahren), ist als Entgelt der übliche Marktpreis festzusetzen. Dieser muß die entstandenen Selbstkosten decken und darüber hinaus den Wert der Leistungen für den Bediensteten, gemessen an dem allgemeinen Preis der Leistung, entsprechen.

6. Die vorstehende Regelung gilt nicht für Leistungen, die die Behörden und Einrichtungen des Landes im Zusammenhang mit Nebentätigkeiten übernehmen. Diese Leistungen sind nach Abschnitt V der Nebentätigkeitsverordnung bzw. Abschnitt IV der Hochschulnebentätigkeitsverordnung abzuwickeln.

7. Die von den Bediensteten erhobenen Entgelte sind unter "Vermischte Einnahmen" bei einem Titel der Gruppe 110 nachzuweisen.

MBl. NRW 1983 S. 215, geändert durch RdErl. v. 4.11.1983 (MBl. NRW. S. 2366).