Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl.v. 27.6.2003 - MBl.NRW. 2003 S. 696.

 


Historisch: Verwaltungsvorschriften zur Haushaltssystematik des Landes Nordrhein-Westfalen (W-HS) Zu den §§ 13 Abs. 2, 3 und 14 Abs. 2 LHO RdErl. d. Finanzministeriums v. 10. 1. 2000 I D l - 0013 - 3.1 / I D l - 0014 - 2.1 ¹)

 

Historisch:

Verwaltungsvorschriften zur Haushaltssystematik des Landes Nordrhein-Westfalen (W-HS) Zu den §§ 13 Abs. 2, 3 und 14 Abs. 2 LHO RdErl. d. Finanzministeriums v. 10. 1. 2000 I D l - 0013 - 3.1 / I D l - 0014 - 2.1 ¹)

10. 1. 00 (1)

249. Ergänzung - SMBl. NRW. - (Stand 15. 7. 2000 = MBl. NRW. Nr. 4l einschl.)


Verwaltungsvorschriften

zur Haushaltssystematik des Landes Nordrhein-Westfalen (W-HS) Zu den §§ 13 Abs. 2, 3 und 14 Abs. 2 LHO

RdErl. d. Finanzministeriums v. 10. 1. 2000 I D l - 0013 - 3.1 / I D l - 0014 - 2.1 ¹)

1 Aufgrund der mir durch § 5 Abs. 2 der Landeshaus-haltsordnung (LHO) vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158/SGV. NRW. 630) erteilten Ermächtigung zum Erlass von Verwaltungsvorschriften zur Landeshaus-haltsordnung gebe ich nach Beteiligung der zuständigen Ministerien und nach Anhörung des Landesrech-nungshofs die nachstehend abgedruckten Verwaltungsvorschriften zur Haushaltssystematik des Landes Nordrhein-Westfalen (W-HS) bekannt.

2 Die W-HS ersetzen die mit Runderlass des Finanzministers vom 20. 11. 1973 - I D 5 - Tgb. Nr. 3504/73 (MBl. NRW. 1973 S. 2010/SMB1. NRW. 631) eingeführten und zuletzt mit Runderlass vom 4. 11. 1997 - I D l - 0014 -2.1/2.20 (MBl. NRW. .1997 S. 1428/SMB1. NRW. 631) geänderten Verwaltungsvorschriften.

Die Vorschriften sind erstmals "bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2002 anzuwenden.

Inhält

\ I.

Allgemeine Hinweise

zum Gruppierungsplan

und Funktionenplan

(AH-GF)

Vorbemerkung

1 Einleitung und gesetzliche Grundlagen

2 Gruppierungsplan

3 Funktionenplan

n.

Gruppierungsplan (GP1)

. ra.

Zuordnungsrichtlinien

zum Gruppierungsplan

(ZR-GP1)

IV.

Funktionenplan (FP1)

V.

Zuordnungsrichtlinien

zum Funktionenplan

(ZR-FP1)

I-

Allgemeine Hinweise

zum Gruppierungsplan und Funktionenplan (AH-GF)

Vorbemerkung

Eine moderne öffentliche Haushaltswirtschaft bedarf eines flexiblen haushaltsrechtlichen Instrumentariums. Unter dieser Zielsetzung wurden im Jahre 1999 Möglichkeiten einer Neugestaltung der 1969 eingeführten Haushaltssystematik geprüft. Dabei hat sich gezeigt, dass die bisherige Haushaltssystematik mit der Gliederung nach Einnahmen und Ausgaben zwar überarbeitet, aber nicht durch ein anderes System ersetzt werden kann.

AH-GF

In einem föderativen Finanzsystem müssen die Haushaltsstrukturen auf verschiedenen Ebenen vergleichbar sein. Ohne eine einheitliche Haushaltssystematik ist eine abgestimmte Finanzplanung und Haushaltswirtschaft über alle Ebenen der Gebietskörperschaften hinweg nicht möglich.

Zentrale Elemente der Haushaltssystematik sind der Gruppierungsplan und der Funktionenplan. Die Aufstellung der Haushalte nach der Ordnung des Gruppierungsund Funktionenplans soll zum einen den ökonomischen Gehalt des Haushalts widerspiegeln und zum anderen erkennen lassen, welche Mittel für die Erfüllung der einzelnen öffentlichen Aufgaben eingesetzt werden.

Der ökonomische Gehalt eines Haushalts und seine gesamtwirtschaftlichen Wirkungen lassen sich durch die Gliederung der Einnahmen und Ausgaben nach ökonomischen Arten nachvollziehen. Diese Systematisierung nach ökonomischen Arten erfüllt der Gruppierungsplan, der an die Gliederung des Staatskontos in den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen anknüpft.

Die Systematisierung der Einnahmen und Ausgaben nach Aufgabengebieten leistet der Funktionenplan. Die Gliederung der Ausgaben und Einnahmen der öffentlichen Haushalte nach den Regeln des Funktionenplans gibt Auskunft über die Erfüllung der öffentlichen Aufgaben unabhängig von der institutioneilen Darstellungs- , weise der Haushalte. , (

Im Zuge der europäischen Einigung hat die internatio- , nale Koordination der Finanzpolitik ein immer größeres \ Gewicht bekommen. Hier sind die EG-rechtlichen Vorgaben zur Vermeidung „übermäßiger Defizite" im Rahmen der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion zu berücksichtigen, insbesondere die im Rahmen des Stabi-litäts- und Wachstumspakts getroffenen Vereinbarungen über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken.

l Einleitung und gesetzliche Grundlagen

1.1 Die Verwaltungsvorschriften zur Haushaltssystematik des Landes Nordrhein-Westfalen (W-HS) regeln im Rahmen der Landeshaushaltsordnung (LHO) und in Ergänzung der Verwaltungsvorschriften zum Vollzug der LHO (W-LHO) die formale Gestaltung des Landeshaushalts.

1.2 Nach § 10 Abs. 2 Satz 3 Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG) vom 19. August 1969 (BGB1.1 S. 1273) in der f jeweils geltenden Fassung/§ 13 Abs. 2 Satz 3™ Landeshaushaltsordnung (LHO) richtet sich die ^ Einteilung der Titel nach Verwaltungsvorschriften l über die Gruppierung der Einnahmen und Ausga- ^ ben des Haushaltsplans nach Arten (Gruppierungsplan). Dabei sind mindestens die in § 10 Abs. 3 HGrG/§ 13 Abs. 3 LHO festgelegten Einnahme- und Ausgabearten gesondert darzustellen.

Über diese Mindestanforderungen hinaus werden die Einnahme- und Ausgabearten für Bund und Lander unter Berücksichtigung ökonomischer Erfordernisse im Gruppierungsplan einheitlich bis auf Gruppenebene gegliedert. Sofern Haushaltspläne nicht in dieser Gliederungstiefe aufgestellt werden, muss sichergestellt sein, dass die aufgrund gesetzlicher Auskunftspflichten über SOLL-Daten (Plandaten) notwendigen Angaben gemacht werden können. Die IST-Daten sind entsprechend der einheitlichen Gliederung des Gruppierungsplans zur Verfügung zu stellen.

1:3 Nach § 11 HGrG/§ 14 LHO ist dem Haushaltsplan eine Darstellung der Einnahmen und Ausgaben in einer Gliederung nach bestimmten Aufgabengebieten als Anlage beizufügen (Funktionenübersicht). Die Funktionenübersicht richtet sich nach Verwaltungsvorschriften über die Gliederung der Einnahmen und Ausgäben des Haushaltsplans nach Aufgabengebieten (Funktionenplan). Die Funktionen sind für Bund und Länder einheitlich festgelegt.

') MBl. NRW. 2000 S. 366.

249. Ergänzung - SMBl. NRW. - (Stand 15. 7. 2000 = MBl. NRW. Nr. 41 einschl.)

10. 1. 00 (2)

1.4 An die Haushaltssystematik sind drei Grundforde-rungeri zu stellen:

Die Darstellung soll

a) die haushaltsmäßigen Erfordernisse bei Aufstellung, Ausführung und Abschluss des Haushalts berücksichtigen, wobei auf ein möglichst einfaches und wirtschaftliches Verfahren zu achten ist,

b) den wirtschaftspolitischen Gehalt des Haushalts und die Wirkungen der finanzpolitischen Entscheidungen auf die gesamtwirtschaftliche Entwicklung und auf den Konjunkturablauf ausweisen sowie zeigen, in welchen Größenordnungen sich die Verflechtungen mit der Volkswirtschaft bewegen,

c) Auskunft darüber geben, mit welchem Mitteleinsatz einzelne öffentliche Aufgaben (Funktionen) erfüllt werden.

1.5 Die haushaltsmäßigen Grundsätze sind bei der Haushaltssystematik gewahrt. Dies bedeutet vornehmlich, dass das institutionelle Prinzip die Grundlage des formalen Aufbaues des Haushaltsplanes ist. Ohne eine solche Gliederung des Haushaltsplans ließe sich die Verantwortungder einzelnen Dienststellen bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans nicht klar erkennen. Überdies wäre die ordnungsmäßige Bewirtschaftung der Mittel erheblich erschwert. Die Einzelpläne sind in Kapitel und Titel gegliedert. Bei der Gestaltung - der Titel haben Bewirtschaftungsgrundsätze Vorrang. Die Titel werden also mit einer haushaltsmäßig, aussagefähigen Zweckbestimmung versehen.

1.6 Die Ordnung der Einnahme- und Ausgabearten nach dem Gruppierungsplan orientiert sich in erster Linie an Kriterien der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen für die Darstellung wirtschaftlicher Vorgänge und ermöglicht damit die Bereitstellung von Grunddaten für die Berechnung des Staatskontos.

1.7 Da sich die Gestaltung des Haushaltsplans nach dem institutionellen Prinzip richtet, muss eine Gliederung der Einnahmen und Ausgaben nach Aufgabengebieten (Funktionen) nach einer anderen Systematik vorgenommen werden. Diese Gliederung richtet sich nach dem Funktionenplan. Der Fuhktionenplan gliedert die Einnahmen und Ausgaben nach funktionalen Gesichtspunkten. Funktionen sind z. B. Bildungswe'sen, Wissenschaft, kulturelle Angelegenheiten, soziale Sicherung sowie Verkehrs- und Nachrichtenwesen. Die Verbindung mit den Ansätzen des Haushaltsplans wird durch eine zusätzliche, von der Gruppierung des Haushaltsplans unabhängige funktionale Kennziffer (Funktionskennziffer - FKZ) erreicht. Diese FKZ berührt den Aufbau des Haushaltsplans nicht. So werden z.B. die Ausgaben für das Bildungswesen mit einer einheitlichen FKZ versehen, unabhängig davon, in welchem Einzelplan sie veranschlagt sind.

1.8 Die' zusätzliche FKZ ermöglicht es, ohne großen Verwaltungsaufwand den Inhalt des Haushaltsplans nach Funktionen zu gliedern und damit die Durchsichtigkeit des Haushaltsplans wesentlich zu erhöhen. Da die FKZ zudem weitestgehend dem System der Finanzstatistik entspricht, können den Haushaltsdaten auch unmittelbar die Angaben für die Finanzstatistik entnommen werden, ohne dass es größerer Umrechnungen bedarf. Die Finanzstatistik ist dadurch in der Lage, die Finanzen des Bundes und der Länder ohne wesentlichen zusätzlichen Aufwand vergleichbar zu erfassen und zu einem Gesamtbild aller öffentlichen Finanzen (Öffentlicher Gesamthaushalt) nach Aufgabengebieten zu aggregieren.

1.9 Zuordnungshinweise zum Gruppierungsplan und zum Funktionenplan erläutern die den einzelnen Gruppen und Funktionen zuzuordnenden Ausgaben.

AH-GF

1.10 Dem Haushaltsplan wird eine Gruppierungsübersicht, eine Funktionenübersicht und ein Haushaltsquerschnitt beigefügt (§ 14 Abs. l Nr. l LHO). Die Einnahmen und Ausgaben sind in der Gruppierungsübersicht nach Einnahme- und Ausgabearten und in der Funktionenübersicht nach Aufgabengebieten gegliedert. Im Haushaltsquerschnitt werden Einnahmen und Ausgaben der Aufgabengebiete den Einnahme- und Ausgabearten zugeordnet.

2 Gruppierungsplan

2.1 Hauptgruppen

Die Gruppierung geht von einzelnen Hauptgruppen aus. Diese Hauptgruppen sind:

a) auf der Einnahmeseite

0 Einnahmen aus Steuern und steuerähnlichen Abgaben sowie EU-Eigenmittel

1 Verwaltungseinnahmen, Einnahmen aus Schuldendienst und dgl.

2 Einnahmen aus Zuweisungen und Zuschüssen mit Ausnahme für Investitionen

3 Einnahmen aus Schuldenaufnahmen, aus Zuweisungen und Zuschüssen für Investitionen, besondere Finanzierungseinnahmen;

b) auf der Ausgabeseite

4 Personalausgaben

5 Sächliche Verwaltungsausgaben und Ausgaben für den Schuldendienst

6 Ausgaben für Zuweisungen und Zuschüsse mit Ausnahme für Investitionen

7 Baumaßnahmen

8 Sonstige Ausgaben für Investitionen und In-vestitionsförderungsmaßnahmen

9 Besondere Finanzierungsausgaben.

2.2 Obergruppen

Innerhalb dieser Hauptgruppen werden entsprechend dem Dezimalsystem durch Anhängen einer zusätzlichen Stelle sogenannte Obergruppen 'mit gleichem ökonomischen Gehalt geschaffen. Die in ihnen zusammengefassten Einnahme- oder Ausgabearten können einheitlich beurteilt und bei einer wirtschaftspolitischen Analyse des Haushalts zusammen behandelt werden.

. Durch Anhängen einer zweiten Stelle entstehen z.B. bei den Personalausgaben (Hauptgruppe 4) die Qbergruppen:

41 Aufwendungen für Abgeordnete und ehrenamtlich Tätige

42 Bezüge und Nebenleistungen

43 Versorgungsbezüge und dgl.

44 Beihilfen, Unterstützungen und dgl.

45 Sonstige personalbezogene Ausgaben

46 Globale Mehr- und Minderausgaben für Personalausgaben

2.3 Gruppen

Der Gruppierungsplan schreibt für Bund und Länder eine .übereinstimmende Gruppierung der ersten drei Stellen (sogenannte Gruppe) verbindlich vor, z.B. bei Obergruppe 42 (Bezüge und Nebenleistungen):

421 Bezüge der Ministerpräsidentin, des Ministerpräsidenten, der Ministerinnen und Minister

422 Bezüge und Nebenleistungen der Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter

424 Zuführung an die Versorgungsrücklage

425 Vergütungen der Angestellten

426 Löhne der Arbeiterinnen und Arbeiter

427 Beschäftigungsentgelte, Aufwendungen für

nebenamtlich und nebenberuflich Tätige 429 Nicht aufteilbare Personalausgaben

631

10. 1. 00 (2)

249. Ergänzung - SMBl. NRW. - (Stand 15. 7. 2000 = MBl. NRW. Nr. 41 einschl.)

2.4 Titel

Eine weitere Aufteilung der Einnahmen und Ausgaben im Haushaltsplan ist in das Ermessen des Landes gestellt. Für die Titelnummern sind insgesamt fünf Stellen vorgesehen. Die Titelnummer entspricht im Regelfall der dreistelligen Gruppe-des Gruppierungsplans, die um eine vierte und fünfte Stelle ergänzt wird, um aus Gründen der automatisierten Datenverarbeitung ein einheitliches fünfstelliges System zu erhalten.

Darüber hinaus ist eine weitere Untergliederung unzulässig. Gibt es je Kapitel nur einen Ansatz in der jeweiligen Gruppe, ist die vierte und fünfte Stelle durch Nullen aufzufüllen (Ausnahme: Festtitel).

Ist aus haushaltsmäßigen Gründen eine weitere Aufgliederung der Einnahmen und Ausgaben erforderlich, so ist die vierte und die fünfte Stelle. durch die Ziffern 10 bis 59 zu belegen. Die Ziffern 01 bis 09 sind für Festtitel und die Ziffern 60 bis 99 sind für Titelgruppen reserviert (siehe Nrn. .2.5 und 2.6).

Die Gruppennummern sind abschließend aufgezählt. Die Bildung von Titelnummern aus Gruppen, die im Gruppierungsplan nicht vorgesehen sind, ist daher nicht zulässig, auch wenn innerhalb des Dezimalsystems noch freie Gruppen vorhanden sind.

2.5 Festtitel

Zur Erleichterung der Verwaltungsarbeit wurden in den Zuordhungsrichtlinien zum Gruppierungsplan (ZR-GP1) die nachstehenden fünfstelligen Titel ausgewiesen, die in allen fünf Stellen festgelegt sind' (Festtitel).

Diese Titel sind "grundsätzlich ohne Änderung der vorgesehenen Titelnummer und der Zweckbestimmung in den Haushaltsplan einzustellen, sofern bei ihnen Einnahmen oder Ausgaben veranschlagt. werden oder Einnahmen bzw. Ausgaben zu erwarten sind.

Die Absätze l und 2 finden auf Titel, die in Titelgruppen zusammengefasst werden, keine Anwendung.

Einnahmen

111 01 Gebühren und tarifliche Entgelte

112 01 Geldstrafen, Geldbußen, Gerichtskosten 119 01 Vermischte Einnahmen 119 02 Einnahmen aus Veröffentlichungen 119 03 Einnahmen aus Nebentätigkeiten 119 04 Einnahmen aus dem Verkauf des Firmentickets von Verkehrsunternehmen an Landesbedienstete „ 124 01 Mieten und Pachten

132 01 Erlöse aus der Veräußerung von beweglichen Sachen

235 01 Zuweisungen der Bundesanstalt für Arbeit im Rahmen von Maßnahmen zur Arbeitsbeschaffung

Ausgaben

421 01 Bezüge der Ministerpräsidentin, des Ministerpräsidenten, der Ministerinnen und Minister (entsprechend dem Amtsinhaber bzw. der Amtsinhaberin)

422 01 Bezüge und Nebenleistungen der Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter

422 02 Bezüge und Nebenleistungen der Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst

425 01 Vergütungen der Angestellten

426 01 Löhne der Arbeiterinnen und Arbeiter

427 01 Vergütungen und Löhne für Aushilfen 427 02 Vergütungen und Löhne für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Rahmen von Maßnahmen zur Arbeitsbeschaffung

2.6

AH-GF

441 01 Beihilfen in Krankheitsfällen aufgrund der Beihilfenverordnung

441 02 Beihilfen in Pflegefällen aufgrund der Beihilfenverordnung

441 03 Rentenversicherungsbeiträge für Pflegepersonen im Bereich der Beamtinnen und Beamten-443 01 Fürsorgeleistungen

443 02, Unterstützungen aufgrund der Unterstützungsgrundsätze 443 03 Leistungen nach § 17 SGB V

446 01 Beihilfen in Krankheitsfällen für Versor-gungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger aufgrund der Beihilfenverordnung

446 02 Beihilfen in Pflegefällen für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfän- ' ger aufgrund der Beihilfen Verordnung

446 03 Rentenversicherungsbeiträge für Pflegepersonen im Bereich der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger

451 01 Zuschüsse zur Betreuung von Bediensteten

451 02 Zuschüsse zu Gemeinschaftsveranstaltungen

453 01 Trennungsentschädigung und Umzugskostenvergütung |

511 01 Geschäftsbedarf und Kommunikation sowie 'Geräte, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände, sonstige Gebrauchsge- l genstände

514 01 Haltung von Dienstfahrzeugen -

514 02 Dienst- und Schutzkleidung

517 01 Bewirtschaftung der Grundstücke, Gebäude und Räume

518 01 Mieten und Pachten für Grundstücke, Gebäude und Räume

518 02 Mieten und Pachten für Geräte, Maschinen und Fahrzeuge

519 01 Kleinere Unterhaltungsarbeiten an Grundstücken, Gebäuden und Räumen

519 02 Größere Unterhaltungsarbeiten an Grundstücken, Gebäuden und Räumen

525 01 Aus- (und Fortbildung der Bediensteten

525 02 Lehr- und Lernmittel

526 01 Sachverständige

526 02 Gerichts- und ähnliche Kosten l

527 01 Reisekostenvergütungen für Dienstreisen 527 02 Reisekostenvergütungen für Reisen in Per- -

sonalvertretungs- und Schwerbehinderten- (

angelegenheiten

542 01 Ausgleichsabgabe nach § 11 Schwerbehindertengesetz

546 01 • Vermischte Ausgaben

546 02 Entschädigungs- und Ersatzleistungen an

Dritte 546 03 Ausgaben für den Umzug und die Verlegung

von Dienststellen 546 04 Ausgaben für den Kauf des Firmentickets

von Verkehrsunternehmen

711 01 Kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbauten 811 01 Erwerb von Dienstkraftfahrzeugen

Titelgruppen

Der Gruppierungsplan schreibt aus systematischen Gründen eine weitgehende Aufgliederung der Einnahme- und Ausgabearten vor. Dies kann insbesondere bei den Zuweisungen und Zuschüssen dazu führen, dass Ausgabearten einer Maßnahme aufgrund der formalen Gestaltung des Haushaltsplans an verschiedenen Stellen des Haushaltsplans nachzuweisen sind. .Eine zusammenfassende Darstellung . soll dadurch ermöglicht werden, dass sowohl bei den Einnahmen als auch bei den Ausgaben Titelgruppen für Titel gleicher Zweck-

249. Ergänzung - SMBl. NRW. - (Stand 15. 7. 2000 = MBl. NRW. Nr. 41 einschl.)

10. 1. 00 (3)

bestimmung gebildet werden können, die jeweils ' nach den Einnahme-Einzeltiteln bzw. Ausgabe-Einzeltiteln am Schluss des Kapitels aufzuführen sind. Für Titelgruppen sind die Ziffern 60 bis 99 (vierte und fünfte Stelle) reserviert.

Festtitelgruppen

Für bestimmte auf Dauer angelegte Zwecke können einheitliche TitelgruppennUmmern eingerichtet werden. 2.91

2.7 Zuordnung nach dem Schwerpunkt

Sollen Einnahmen oder Ausgaben verschiedener Funktionen bzw. Arten in einem Titel zusammen-

fefasst werden, weil eine Aufteilung nicht vertret-ar ist, so ist der Titel nach dem Schwerpunkt zuzuordnen.

2.8 Ausgaben • für Investitionen (Hauptgruppen 7 und 8)

Wegen der überragenden finanz- und wirtschaftspolitischen Bedeutung der Ausgaben für Investitionen sind diese in besonderen, Hauptgruppen zusammengefasst. Ausgaben für Investitionen sind Ausgaben, die bei makroökonomischer Betrachtung die Produktionsmittel der Volkswirtschaft ' erhalten, vergrößern oder verbessern.

I Nach dem Gruppierungsplan zählen dazu: Hauptgruppe 7 Baumaßnahmen

»Hauptgruppe 8 Sonstige Ausgaben für Investitionen und Investitionsförderungs-maßnahmen

Obergruppe 81 Erwerb von beweglichen Sachen

Obergruppe 82 Erwerb von unbeweglichen Sachen

Obergruppe 83 Erwerb von Beteiligungen und dgl.

Obergruppe 85 Darlehen an öffentlichen Bereich

Obergruppe 86 Darlehen an sonstige Bereiche . Obergruppe 87 Inanspruchnahme aus Gewährleistungen

Obergruppe 88 Zuweisungen für Investitionen an öffentlichen Bereich

Obergruppe 89 Zuschüsse für Investitionen an sonstige Bereiche.

Die Ausgaben für Investitionen sind für die Kreditobergrenze nach Art. 83 der Verfassung für das | . Land Nordrhein-Westfalen von Bedeutung.

2.9 Zahlungen innerhalb des öffentlichen Bereichs k sowie zwischen dem öffentlichen Bereich und den * sonstigen Bereichen im Inland (insbesondere Übertragungsleistungen)

Bei den Übertragüngsleistungen wird zwischen . dem „öffentlichen Bereich" (z.B. Bund, Länder, 2.92 Gemeinden/Gemeindeverbände [GV], siehe im einzelnen Nr. 2.91) und den „sonstigen Bereichen" (z.B. private und öffentliche Unternehmen, siehe im einzelnen Nr. 2.92) unterschieden.

- Übertragungsleistungen sind insbesondere Zins-einnahmen/-ausgaben, .Darlehensrückflüsse/ Gewährung von Darlehen; Tilgungsausgaben, Zuweisungen, Zuschüsse und Schuldenaufnahme. Übertragungsleistungen sind nicht: Zahlungen, die ein marktübliches oder marktähnliches Entgelt oder eine öffentliche Abgabe darstellen!

- Zuweisungen sind einmalige oder laufende Geldleistungen innerhalb des öffentlichen Bereichs. Zuschüsse sind Geldleistungen zwischen dem • öffentlichen Bereich und den sonstigen Bereichen.1)

1) Der haushaltsrechtliche Begriff der Zuwendungen ist für die haushaltssystematische Einordnung nicht entscheidend

AH-GF

- Hierzu gehören auch Erstattungen innerhalb des öffentlichen Bereichs oder zwischen dem öffentlichen Bereich und den sonstigen Bereichen insbesondere als Ersatz für entstandene Ausgaben.

Die Zuordnung des Zahlungsverkehrs von Bund, Ländern und Gemeinden (GV) richtet sich nach dem Fallgruppenschema (vgl. Anlage).

Zahlungen innerhalb des öffentlichen Bereichs

Einnahmen: Obergruppen/Gruppen 15, 17, 21 bis 23, 291 bis 293, 31, 33

Ausgaben: Obergruppen/Gruppen 56, 58, 61 bis 63, 691 bis 693, 85, 88

Zum öffentlichen Bereich im Sinne des Gruppierungsplans gehören:

- die Gebietskörperschaften: Bund, Länder, Gemeinden (G V);

- die Sondervermögen des Bundes und der Länder, soweit nicht mit unternehmerischer Aufgabenstellung, z.B. Lastenausgleichsfonds, ERP-Son-dervermögen, Fonds „Deutsche Einheit" (Sondervermögen mit unternehmerischer Aufgabenstellung vgl. Nr. 2.92);

- die Sozialversicherungsträger: z.B. gesetzliche Rentenversicherung, gesetzliche Kranken- und Unfallversicherungen, soziale Pflegeversicherung sowie die Bundesanstalt für Arbeit (öffentliche Zusatzversorgungskassen, wie z.B. die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, gehören zu den öffentlichen Unternehmen, vgl. Nr. 2.92);

- die Zweckverbände: Verbände und sonstige Organisationen, die kommunale Aufgaben erfüllen, rechtlich selbständig sind und mindestens eine kommunale Gebietskörperschaft (Gemeinde oder Gemeindeverband) zum Mitglied haben.

Insbesondere gehören dazu: alle Verbände nach den Zweckverbandsgesetzen; alle sondergesetzlichen Verbände mit den vorstehend angegebenen Merkmalen, z.B. Schulverbände gemäß den Schulgesetzen;

Unterhaltungsverbände nach den Landeswas-sergesetzen, Abwasserverbände, Wasserversor-gungsverbände;

Planungsverbände nach Bundes- und Landesgesetzen;

Tierkörperbeseitigungsverbände, Feuerschutzverbände, Forstverbände gemäß Landesvorschriften;

grenzüberschreitende Zweckverbände mit Sitz in Deutschland.

Zahlungen zwischen dem öffentlichen Bereich und den sonstigen Bereichen im Inland

Einnahmen: Obergruppen/Gruppen 14, 16, 18, 26

bis 28, 297 bis 299, 32, 34 Ausgaben: Obergruppen/Gruppen 57, 59, 66 bis

68, 697 bis 699, 86, 87, 89

Bei den sonstigen Bereichen ist in der Regel nach der Herkunft der Mittel bzw. nach dem Empfänger der Zahlungen zuzuordnen. Als Empfänger gelten juristische oder natürliche Personen, denen Geldleistungen aus den staatlichen Haushalten zufließen. Falls der Empfänger die 'öffentlichen Mittel nur verwaltet oder weiterleitet, so kann auch eine Zuordnung nach den Begünstigten in Betracht kommen, z.B. Subventionen, die zwar an wirtschaftliche Organisationen ausgezahlt, von diesen aber an begünstigte Unternehmen weitergeleitet werden.

Zu den sonstigen Bereichen gehören u.a. private und öffentliche Unternehmen und Einrichtungen.

Zu den Unternehmen rechnen alle wirtschaftlichen Institutionen, die vorwiegend Waren und Dienst-

631

10. 1. 00 (3)

249. Ergänzung - SMBl. NRW. - (Stand 15. 7. 2000 = MBl. NRW. Nr. 41 einschl.)

631

leistungen produzieren bzw. erbringen und diese gegen spezielles Entgelt verkaufen, das in der Regel Überschüsse abwirftoder mindestens die Kosten deckt. Hierzu gehören u. a. auch landwirtschaftliche Betriebe, Handwerksbetriebe, Ein- und Verkaufsvereinigungen (auch in genossenschaftlicher Form) sowie Arbeitsstätten der freien Berufe. Einrichtungen sind demgegenüber Institutionen ohne unternehmerische Aufgabenstellung.

Öffentliche Unternehmen sind:

- Eigene Betriebe des Bundes und der Länder im Sinne des § 26 BHO/LHO,

- Sondervermögen mit unternehmerischer Aufgabenstellung und eigener Wirtschafts- und Rechnungsführung,

- Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts,

- Unternehmen des privaten 'Rechts (z.B. AG, GmbH, eGmbH), wenn Bund, Länder und Ge-

, meinden (GV)' überwiegend, d.h. mit mehr als 50 v. H. am Nennkapital (Grund- oder Stammkapital) unmittelbar oder mittelbar (z.B. über eine Holding) beteiligt sind.

Öffentliche Einrichtungen sind:'

- juristische Personen des öffentlichen Rechts (so-weit.nicht unter 2.91 genannt), die keine Unternehmen sind,

- juristische Personen des privaten Rechts ohne unternehmerische Aufgabenstellung, wenn Bund, Länder und Gemeinden (GV) überwiegend, d.h. mit mehr als 50 v.H. am Nennkapital (Grund- und Stammkapital) unmittelbar oder mittelbar (z.B. über eine Holding) beteiligt sind,

- juristische Personen des privaten Rechts in der Form von Stiftungen und Vereinen sowie Gesellschaften des privaten Rechts, bei denen, die öffentliche Hand aufgrund der Satzung o.a. beherrschenden Einfluss ausübt.

Als öffentliche Einrichtungen gelten nicht Wirtschafts- und Berufsvertretungen sowie. Kirchen.

2.10 Inland - Ausland

Einnahmen: Obergruppen 14,16,18,26 bis 29,32, 34 Ausgaben: Obergruppen 57, 59,66 bis 69, 83,86, 89

Für den Zahlungsverkehr mit der EU sind in den relevanten Obergruppen eigene Gruppierungsnummern vorgesehen. Ein separater Nachweis erfolgt bei folgenden Gruppen:

Einnahmen: Obergruppe 27, Gruppe 346 Ausgaben: Gruppe 688

(EU-Eigenmittel werden bei der Obergruppe 02 nachgewiesen).

Für die Behandlung von Inlands- und Auslandszahlungen ist in der Regel von dem Einzahler oder von dem Erstempfänger auszugehen. Bei Zahlungen an und von Vermittlungsstellen mit Sitz im Inland kann jedoch auch eine Zahlung vom oder an das Ausland in Betracht kommen, z.B.:

- Zahlungen an ausländische Staaten, juristische oder natürliche Personen im Ausland durch Vermittlung von Banken,

- Abwicklung von Lieferungen und Leistungen über inländische Vertreter von Unternehmen im Ausland, ,

- Zahlungen von Renten und.anderen Geldleistungen an im Ausland wohnende Personen auf Konten bei Inlandsbanken, z.B. Wiedergutma-churigsleistungen, Zahlungen aus Lieferungsverträgen.

Dagegen ist die Übertragung von Geldmitteln an die Kreditanstalt für Wiederaufbau zur Verwendung für Entwicklungshilfe als Zahlung im Inland zu behandeln.

AH-GF

2.11 Wertgrenzen

Ausgaben: Gruppen 511, 514, 519, 521, 523, Hauptgruppe 7, Gruppe 812

Für die Wertgrenzen sind die um etwaige Rabatt-und Skontobeträge gekürzten Kaufpreise (einschließlich Mehrwertsteuer) maßgebend. Fracht-und andere Beförderungskosten, Aufstellungs- und ' Anschlusskosten sind mit den Kosten der Hauptsa-. ehe zu veranschlagen und nachzuweisen.

2.11.1 Wertgrenze für die Beschaffung von beweglichen Sachen

Die Wertgrenzen für die Beschaffung von beweglichen Sachen gelten grundsätzlich für den Einzelfall (Erwerb je Stück oder beim Erwerb einer größeren Menge je Kauf). Liegt der Anschaffungswert im Einzelfall über der Wertgrenze von 10000 DM (5000 EUR), so ist die Ausgabe in jedem Fall der Hauptgruppe 8 zuzuordnen (zur Abgrenzung im einzelnen vgl. Zuordnungsrichtlinien zu den Gruppen 511, 514, 519, 521 und 523 sowie Obergruppe 81 und Gruppe 812).

Die Beschaffung von Fahrzeugen, Erstausstattungen und Kosten von Maßnahmen im Rahmen von besonderen und als solche im Haushaltsplan ausgewiesenen Beschaffungs- und Ausrüstungsprogrammen sind unabhängig vom Anschaffungswert stets der Hauptgruppe 8 zuzuordnen.

Erstausstattungen sind die Beschaffungen bei Einrichtung neuer oder wesentlicher Ausweitung bestehender Dienststellen oder beim Wechsel des Dienstgebäudes für die Ausstattung des neuen Gebäudes, soweit die Ausstattung mit den vorhandenen Ausstattungsgegenständen der umziehenden Dienststelle nicht möglich ist. Als Erstausstattung gilt auch die Beschaffung von Sachen bisher nicht vorhandener Art, die eine Dienststelle benötigt, um eine neue Aufgabe erfüllen zu können. Die erstmalige Anschaffung einer Sache erfüllt für sich allein das Merkmal der Erstausstattung nicht.

2.11.2 Wertgrenze für Baumaßnahmen

Die für Baumaßnahmen geltenden Wertgrenzen ergeben sich aus den Verwaltungsvorschriften zu den §§ 24, 54 LHO und den besonderen baufachlichen Bestimmungen. .

3 Funktionenplan

3.1 Der Funktionenplan enthält die Gliederungsmerk- ( male für eine systematische Darstellung der Einnahmen und Ausgaben nach einzelnen Aufgaben- , gebieten. (

Die Aufschlüsselung nach funktionalen Gesichtspunkten geschieht durch eine dreistellige Zahl:

Hauptfunktion = Gliederungseinheit mit einer

einstelligen Zahl Oberfunktion = Gliederungseinheit mit einer

zweistelligen Zahl Funktion = Gliederungseinheit mit einer

dreistelligen Zahl.

Die Untergliederung nach Oberfunktionen bzw. Funktionen beginnt mit der Ziffer „l" in der zweiten bzw. dritten Stelle. Die Ziffer „0" ist in der zweiten und dritten Stelle für die Summierung der Oberfunktionen zur Hauptfunktion bzw. der Funktionen zur Oberfunktion vorgesehen.

Beispiele:

0(00)

Allgemeine Dienste •

Hauptfunktion

01(0)

Politische Führung

Oberfunktion '

 

und zentrale Verwaltung

 

011

Politische Führung

Funktion

012

Innere Verwaltung

Funktion

02(0)

Auswärtige Angelegenheiten

Oberfunktion

249. Ergänzung - SMBl. NRW. - (Stand 15. 7. 2000 = MBl. NRW. Nr. 41 einschl.)

3.2

3.3

3.4

Der Funktionenplan geht grundsätzlich davon aus, die .im Dispositiv des Haushaltsplans enthaltenen Zweckbestimmungen weitgehend als einheitliche Funktionen zu behandeln und unaufgeteilt einer Einheit des Gliederungsschemas zuzuordnen. In einer Anzahl von Fällen können - teils, weil sie geschlossene Funktionen bilden, teils aus praktischen Gründen - auch einzelne Kapitel ohne weitere Aufteilung funktional zugeordnet werden.

Schließt eine Zweckbestimmung mehrere vollständige Funktionen verschiedener Art ein, vgl. Nr. 2.7.

Der Funktionenplan sieht für bestimmte Aufgabengebiete (vgl. z.B. 031, 111,188, 21, 311,421, 51, 61, 71) eine Trennung der „Verwaltung" von den Fachaufgaben und Förderungsmaßnahmen vor. Der „Verwaltung" sind im allgemeinen Behörden und Ämter der Gebietskörperschaften mit ihren

- Verwaltungseinnahmen

(Obergruppe 11),

- Personalausgaben (Hauptgruppe 4),

- sächlichen Verwal- (Obergruppen 51/54), tungsausgaben

- Erstattungen von (Obergruppen 23, 26 und 63), Verwaltungsausgaben

- Ausgaben für (aus Hauptgruppen 7 und 8) Investitionen, soweit sie Verwaltungsgebäude betreffen

zuzuordnen.

Eine solche Trennung ist bei anderen Aufgabengebieten nicht vorgesehen. Hier werden Ämter, Anstalten und Einrichtungen ohne Aufteilung Funktionen zugeordnet, die den von ihnen wahrgenommenen Fachaufgaben entsprechen (z.B. 254 Arbeitsschutz einschl. Gewerbeaufsichtsämter).

3.5 Die Zahlungsbeziehungen zu den öffentlichen Unternehmen (vgl.- Nr. 2.92) werden grundsätzlich unter der Hauptfunktion 8 nachgewiesen (Ausnahmen vgl. Zuordnungshinweise zur Hauptfunktion 8).

3.6 ' In Sonderrechnungen und anderen Nebenrechnungen, die für die finanzstatistische Erfassung in Betracht kommen, sind die einzelnen Zweckbestimmungen gleichfalls nach dem Funktionenplan zuzuordnen.

10. 1. 00 (4) AH-GF

631


Anlagen: