Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 17.4.2024
Auswirkung von Neu- oder Umbildungen der Landesregierung auf die Buchführung der Kassen RdErl. d. Finanzministeriums v. 23.5.2003 - I 3 - 0200 – 4
Auswirkung von Neu- oder Umbildungen der Landesregierung auf die Buchführung der Kassen RdErl. d. Finanzministeriums v. 23.5.2003 - I 3 - 0200 – 4
Auswirkung von Neu- oder Umbildungen der Landesregierung
auf die Buchführung der Kassen
RdErl. d. Finanzministeriums v. 23.5.2003 -
I 3 - 0200 – 4
Allgemeine Regelungen
1.1
Soweit Mittel in vollem Umfang von einer Haushaltsstelle auf eine andere
Haushaltsstelle umgesetzt werden, sind die gebuchten Beträge für das gesamte
Haushaltsjahr bei der neuen Haushaltsstelle nachzuweisen. Hierzu ist es
erforderlich, die bei der bisherigen Haushaltsstelle gebuchten Beträge
summarisch auf die neue Haushaltsstelle umzubuchen. Die hierfür erforderliche
Änderungsanordnung wird hiermit allgemein erteilt.
1.2
In den Fällen nach Nr. 1.1 sind der jeweils zuständigen Kasse von der
anordnenden Stelle Informationen zur Verfügung zu stellen, die sie in die Lage
versetzen, die Umbuchungen je Haushaltsstelle vorzunehmen. Beträge müssen
hierbei nicht angegeben werden. Die Form der bereitzustellenden Informationen
ist mit der zuständigen Kasse abzustimmen. Die der Haushaltsüberwachung
dienenden Aufzeichnungen sind entsprechend zu ändern.
1.3
Sind Ansätze von Haushaltsstellen nur teilweise auf andere Haushaltsstellen
umgesetzt worden, so sind die Ist-Ergebnisse von dem bei der Umsetzung
festgelegten Zeitpunkt an bei den jeweils zutreffenden Haushaltsstellen
nachzuweisen. Die nach diesem Zeitpunkt noch bei der nicht mehr zutreffenden
Haushaltsstelle gebuchten Beträge müssen umgebucht werden. Hierzu sind einzelne
förmliche Änderungsanordnungen zu erteilen, die jedoch zur
Geschäftsvereinfachung jeweils über die Summe der zu einer einzelnen
Haushaltsstelle umzubuchenden Beträge erteilt werden können.
Besonderheiten im HKR-Verfahren
2.1
Im HKR-Verfahren werden die nach Nr. 1.1 erforderlichen Änderungen
automationsunterstützt durch das Rechenzentrum der Finanzverwaltung
vorgenommen. Hierzu werden dem Rechenzentrum der Finanzverwaltung von mir
Listen über die erforderlichen Änderungen zur Verfügung gestellt. Der nach Nr.
1.2 vorgesehenen gesonderten Information durch die titelverwaltenden Stellen
bedarf es nicht.
2.2
Die Daten in den HKR-TV-Systemen der betroffenen Dienststellen werden vom
Rechenzentrum der Finanzverwaltung sukzessive korrigiert. Es ist
sichergestellt, dass die Kassenanordnungen, die bis dahin mit dem Verfahren
HKR-TV noch zu Haushaltsstellen erteilt werden, deren Ansätze in vollem Umfang
umgesetzt worden sind, im Kassenteil des HKR-Verfahrens korrekt gebucht werden.
2.3
Im HKR-Verfahren ist in den Fällen der Umsetzung von Teilansätzen (Nr. 1.3)
eine automationsunterstützte Korrektur durch das Rechenzentrum der
Finanzverwaltung nicht möglich. Neu geschaffene Haushaltsstellen werden jedoch
vom Rechenzentrum der Finanzverwaltung den jeweiligen MV 1 zur Verfügung
gestellt. Diese Haushaltsstellen müssen den titelverwaltenden Stellen im
zentralen HKR-Verfahren über die entsprechenden Strukturen zugewiesen werden.
2.4
Von den titelverwaltenden Stellen sind in den Fällen nach Nr. 2.3 zu jeder
betroffenen Haushaltsstelle einzelne Kassenanordnungen zu erteilen. Hierzu ist
von den titelverwaltenden Stellen jeweils ein Personenkonto mit der Bezeichnung
"Umbuchungen" einzurichten. Eine Kontoverbindung ist nicht anzugeben.
Die titelverwaltenden Stellen haben die für den Umbuchungsvorgang
erforderlichen Annahme- und Auszahlungsanordnungen zu den betroffenen
Haushaltsstellen über die Summen der umzubuchenden Beträge zu fertigen.
Auszahlungsanordnungen sind als „Zahlung durch die Kasse“ anzuordnen. Die
Umbuchung wird durch die Verrechnungsautomatik der Personenkonten bewirkt.