Historische SMBl. NRW.
Historisch: Wahrnehmung der Kassenaufgaben für das Land Nordrhein-Westfalen durch die Kassen der Kreise und kreisfreien Städte RdErl. des Innenministeriums - 34 - 63.60.10 - 1466/03 - v. 21.10.2003
Historisch:
Wahrnehmung der Kassenaufgaben für das Land Nordrhein-Westfalen durch die Kassen der Kreise und kreisfreien Städte RdErl. des Innenministeriums - 34 - 63.60.10 - 1466/03 - v. 21.10.2003
Wahrnehmung der
Kassenaufgaben für das Land Nordrhein-Westfalen
durch die Kassen der Kreise und kreisfreien Städte
v. 21.10.2003
1.
Die Kassen der Kreise und
kreisfreien Städte nehmen Kassenaufgaben für das Land Nordrhein-Westfalen nach
§ 2 der Verordnung über die Kassenführung der Gemeinden -
Gemeindekassenverordnung (GemKVO) - vom 14. Mai 1995 - GV. NRW. S 523 (SGV. NRW. 630) - als fremde Kassengeschäfte wahr. Diese Zuständigkeit
beruht darauf, dass die früheren staatlichen Regierungskassen durch § 1
des Gesetzes über die Eingliederung staatlicher Sonderbehörden der Kreisstufe
in die Kreis- und Stadtverwaltungen vom 30. April 1948 - GV. NRW. S. 180 (SGV. NRW. 2000) - in die Verwaltungen der Kreise und kreisfreien Städte
eingegliedert worden sind. Die Kassenaufgaben für das Land gliedern sich in die
Kassenaufgaben für Dienststellen des Landes und die Kassenaufgaben, die mit der
Bewirtschaftung des Landeshaushaltes durch kommunale Dienststellen
zusammenhängen. Der augenblickliche Umfang der Kassenaufgaben für das Land ist
den Kassen der Kreise und kreisfreien Städte hinlänglich bekannt und wird hier
deshalb nicht näher ausgeführt.
Das Land ist bemüht, seine Kassenaufgaben von den Kassen der
Kreise und kreisfreien Städte auf Landeskassen zurück zu übernehmen. In den
letzten Jahren ist dies schon in erheblichem Umfang geschehen.
Die Wahrnehmung der Kassenaufgaben für das Land richtet sich nach den Vorschriften der Gemeindekassenverordnung und den Verwaltungsvorschriften zur Ausführung der Gemeindekassenverordnung v. 10.11.1976 (SMBl. NRW. 632), soweit nicht hinsichtlich
- der Verwaltung der Kassenmittel des Landes,
- des Abrechnungsverkehrs mit der bei der zuständigen Bezirksregierung bestehenden Landeskasse,
- der Abschlüsse und
- der Rechnungslegung
die Anwendung der landesrechtlichen Bestimmungen nachstehend
vorgeschrieben ist.
Auszahlungen für das Land dürfen nach § 17 Abs. 2
GemKVO nur im Rahmen der zur Verfügung stehenden Kassenmittel des Landes
geleistet werden. Die benötigten Kassenmittel des Landes sind von der
zuständigen Landeskasse mit Verstärkungsauftrag heranzuziehen, soweit die
Einzahlungen für das Land nicht ausreichen. Etwa nicht benötigte Kassenmittel
des Landes sind unverzüglich an die zuständige Landeskasse abzuliefern.
Die bei der Erledigung der Kassenaufgaben für das Land
anfallenden Buchungen sind so vorzunehmen, dass sie entsprechend den erteilten
Kassenanordnungen nach den Titeln des Landeshaushaltsplans, gegebenenfalls auch
nach Untertiteln, sowie nach Verwahrungs-, Vorschuss- und Abrechnungsbuchungen
getrennt ausgedruckt oder auf andere Weise visuell lesbar gemacht werden können.
Die für das Land geführten Kassenbücher sind zum Zwecke der
Abrechnung mit der zuständigen Landeskasse monatlich abzuschließen. Die
Abschlussnachweisungen und Titelübersichten sind in der von dieser Landeskasse
gewünschten Form aufzustellen. Für den Jahresabschluss gilt zusätzlich der
jährliche Jahresabschlusserlass sowie ggf. hierzu ergehende weitere Weisungen
des Finanzministeriums. Zu den erforderlichen Abschlussbuchungen und zur
Behandlung von Unrichtigkeiten, insbesondere, wenn sie erst nach dem
Jahresabschluss auffallen, erteilt die Landeskasse bei Bedarf nähere Auskünfte.
Die Kassen der Kreise und der kreisfreien Städte sind für
die Einzelrechnungslegung der in ihren Büchern nachgewiesenen Einnahmen und
Ausgaben des Landes zuständig. Ihnen obliegt daher die Aufstellung der
Rechnungsnachweisungen und der dazugehörenden Anlagen.
Der Erlass ergeht im Einvernehmen mit dem Finanzministerium
und dem Landesrechnungshof.
Der Runderlass d. Innenministers u. d. Finanzministers v.
18.2.1949 (SMBl. NRW. 632) wird aufgehoben.
Dieser Runderlass tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung
in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2007 außer Kraft.
Erlass v. 18.2.1949 wurde im Rahmen der Erlassbereinigung 2003 überarbeitet.