Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Obsolet durch Fristablauf.

 


Historisch: Wahrnehmung der Kassenaufgaben für das Land Nordrhein-Westfalen durch die Kassen der Kreise und kreisfreien Städte RdErl. des Innenministeriums - 34 - 63.60.10 - 1466/03 - v. 21.10.2003

 

Historisch:

Wahrnehmung der Kassenaufgaben für das Land Nordrhein-Westfalen durch die Kassen der Kreise und kreisfreien Städte RdErl. des Innenministeriums - 34 - 63.60.10 - 1466/03 - v. 21.10.2003

Wahrnehmung der Kassenaufgaben für das Land Nordrhein-Westfalen
durch die Kassen der Kreise und kreisfreien Städte
RdErl. des Innenministeriums - 34 - 63.60.10 - 1466/03 -
v. 21.10.2003

1.

Die Kassen der Kreise und kreisfreien Städte nehmen Kassenaufgaben für das Land Nordrhein-Westfalen nach § 2 der Verordnung über die Kassenführung der Gemeinden - Gemeindekassenverordnung (GemKVO) - vom 14. Mai 1995 - GV. NRW. S 523 (SGV. NRW. 630) - als fremde Kassengeschäfte wahr. Diese Zuständigkeit beruht darauf, dass die früheren staatlichen Regierungskassen durch § 1 des Gesetzes über die Eingliederung staatlicher Sonderbehörden der Kreisstufe in die Kreis- und Stadtverwaltungen vom 30. April 1948 - GV. NRW. S. 180 (SGV. NRW. 2000) - in die Verwaltungen der Kreise und kreisfreien Städte eingegliedert worden sind. Die Kassenaufgaben für das Land gliedern sich in die Kassenaufgaben für Dienststellen des Landes und die Kassenaufgaben, die mit der Bewirtschaftung des Landeshaushaltes durch kommunale Dienststellen zusammenhängen. Der augenblickliche Umfang der Kassenaufgaben für das Land ist den Kassen der Kreise und kreisfreien Städte hinlänglich bekannt und wird hier deshalb nicht näher ausgeführt.

2.

Das Land ist bemüht, seine Kassenaufgaben von den Kassen der Kreise und kreisfreien Städte auf Landeskassen zurück zu übernehmen. In den letzten Jahren ist dies schon in erheblichem Umfang geschehen.

3.

Die Wahrnehmung der Kassenaufgaben für das Land richtet sich nach den Vorschriften der Gemeindekassenverordnung und den Verwaltungsvorschriften zur Ausführung der Gemeindekassenverordnung v. 10.11.1976 (SMBl. NRW. 632), soweit nicht hinsichtlich

- der Verwaltung der Kassenmittel des Landes,

- des Abrechnungsverkehrs mit der bei der zuständigen Bezirksregierung bestehenden Landeskasse,

- der Abschlüsse und

- der Rechnungslegung

die Anwendung der landesrechtlichen Bestimmungen nachstehend vorgeschrieben ist.

3.1

Auszahlungen für das Land dürfen nach § 17 Abs. 2 GemKVO nur im Rahmen der zur Verfügung stehenden Kassenmittel des Landes geleistet werden. Die benötigten Kassenmittel des Landes sind von der zuständigen Landeskasse mit Verstärkungsauftrag heranzuziehen, soweit die Einzahlungen für das Land nicht ausreichen. Etwa nicht benötigte Kassenmittel des Landes sind unverzüglich an die zuständige Landeskasse abzuliefern.

3.2

Die bei der Erledigung der Kassenaufgaben für das Land anfallenden Buchungen sind so vorzunehmen, dass sie entsprechend den erteilten Kassenanordnungen nach den Titeln des Landeshaushaltsplans, gegebenenfalls auch nach Untertiteln, sowie nach Verwahrungs-, Vorschuss- und Abrech­nungsbuchungen getrennt ausgedruckt oder auf andere Weise visuell lesbar gemacht werden können.

3.3

Die für das Land geführten Kassenbücher sind zum Zwecke der Abrechnung mit der zuständigen Landeskasse monatlich abzuschließen. Die Abschlussnachweisungen und Titelübersichten sind in der von dieser Landeskasse gewünschten Form aufzustellen. Für den Jahresabschluss gilt zusätzlich der jährliche Jahresabschlusserlass sowie ggf. hierzu ergehende weitere Weisungen des Finanzministeriums. Zu den erforderlichen Abschlussbuchungen und zur Behandlung von Unrichtigkeiten, insbesondere, wenn sie erst nach dem Jahresabschluss auffallen, erteilt die Landeskasse bei Bedarf nähere Auskünfte.

3.4

Die Kassen der Kreise und der kreisfreien Städte sind für die Einzelrechnungslegung der in ihren Büchern nachgewiesenen Einnahmen und Ausgaben des Landes zuständig. Ihnen obliegt daher die Aufstellung der Rechnungsnachweisungen und der dazugehörenden Anlagen.

4.

Der Erlass ergeht im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Landesrechnungshof.

5.

Der Runderlass d. Innenministers u. d. Finanzministers v. 18.2.1949 (SMBl. NRW. 632) wird aufgehoben.

6.

Dieser Runderlass tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2007 außer Kraft.

Erlass v. 18.2.1949 wurde im Rahmen der Erlassbereinigung 2003 überarbeitet.