Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Im Rahmen der Erlassbereinigung 2003 ersetzt durch RdErl. . 21.10.2003.

 


Historisch: Kassenführung für die von den Regierungskassen übernommenen Kassenaufgaben des Landes RdErl. d. Innenministers u. d. Finanzministers v. 18. 2. 1949 —.III B 5/31¹)

 

Historisch:

Kassenführung für die von den Regierungskassen übernommenen Kassenaufgaben des Landes RdErl. d. Innenministers u. d. Finanzministers v. 18. 2. 1949 —.III B 5/31¹)

188. Ergänzung-SMBl. NW.- (Stand 1.12.1988 = MB1. NW. Nr. 76 einschl.)

18. 2. 49 (1)


Kassenführung

für die von den Regierungskassen übernommenen Kassenaufgaben des Landes

RdErl. d. Innenministers u. d. Finanzministers v. 18. 2. 1949 —.III B 5/31¹)

Bei den Kassenaufgaben für die Sonderbehörden, die aufgrund des Gesetzes über die Eingliederung staatlicher Sonderbehörden der Kreisstufe in die Kreis- und Stadtverwaltungen v. 30. April 1948 (SGV. NW. 2000) von den Kreisen und kreisfreien Städten übernommen worden sind, handelt es sich um Kassengeschäfte gemäß § 78 GO. Bei den übrigen Kassenaufgaben der früheren Regierungskassen, die nach dem RdErl. d. Finanzministers v. 1. 2.1949 (SMB1. NW. 2001) als Kassenaufgaben für das Land ebenfalls von den Kassen der Kreise und kreisfreien Städte wahrzunehmen sind, handelt es sich um fremde Kassengeschäfte gemäß § 2 GemKVO. Bei dc-r Wahrnehmung dieser Kassenaufgaben gelten die Kassen der Kreise und kreisfreien Städte als Landeskassen.

1. Es wird zugelassen, daß die Kassen der Kreise und kreisfreien Städte bei der Wahrnehmung von Kassenaufgaben für das Land die für sie zutreffenden Bestimmungen der Gemeindeordnung (GO) und der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) sowie die Bestimmungen der Gemeindekassenverordnung (GemKVO) und die Verwaltungsvorschriften zur Ausführung der GemKVO anwenden, soweit nicht hinsichtlich

- der Verwaltung der Kassenmittel des Landes,

- des Abrechnungsverkehrs mit den Regierungshauptkassen,

- der Monats- und Jahresabschlüsse und

- der Rechnungslegung

die Anwendung der landesrechtlichen Bestimmungen

nachstehend vorgeschrieben ist

2. Für die aufgrund des § 6 Abs. l letzter Satz GemKVO erforderliche Überprüfung der von Dienststellen des Landes erteilten Kassenanordnungen sind Nr. 12.3 und 12.4 W zu § 79 LHO zu beachten. .

3. Zahlungen für das Land dürfen nach § 17 Abs. 2 GemKVO nur im Rahmen der zur Verfügung gestellten Betriebsmittel geleistet werden. Die Kassen haben nach Nr. 5 W zu § 43 LHO eine Betriebsmittelüberwa-chungsliste zu führen. Im Rahmen der noch zur Verfügung stehenden Betriebsmittel sind die für Auszahlungen benötigten Kassenmittel des Landes unter Beachtung der Nr. 59 und Nr. 60 W zu § 70 LHO mit Verstärkungsauftrag heranzuziehen. Etwa nicht benötigte Kassenmittel des Landes sind nach Nr. 61 W zu § 70 LHO an die Regierungshauptkassen abzuliefern.

4. Die bei der Erledigung der Kassenaufgaben für das Land anfallenden Buchungen sind nach Nr. 4 der Verwaltungsvorschriften zu § 26 GemKVO in besonderen Spalten des Zeitbuches und nach Nr. 2 der Verwaltungsvorschriften zu § 28 GemKVO im Verwahrbuch zu buchen. Innerhalb des Verwahrbuches sind nach Nr. 4.2 W zu.§ 71 LHO das Titelbuch, die Vorbücher zum Titelbuch, das Verwahrungsbuch, das Vorschußbuch, das Abrechnungsbuch und als anderes Sachbuch gemäß Nr. 14 W zu § 71 LHO das Planauflösungsbuch zu führen. Für die Buchungen im Abrechnungsbuch ist Nr. 132 W zu § 71 LHO zu beachten. Im Planauflösungsbuch sind die bei der Durchbuchung der monatlichen Abschlußergebnisse erforderlichen Gegenbuchungen, vorzunehmen (Nr. 6). Vorbehaltlich entsprechender Bestimmungen durch den Gemeindedirektor nach § 24 Abs. l Satz 2 GemKVO gelten für die Führung von Büchern in visuell lesbarer Form Nr. 18.5 und Nr. 18.8 W zu § 71 LHO.

5. Die für das Land geführten Kassenbücher sind nach dem RdErl. d. Finanzministers v. 17.12.1970 (SMB1. NW. 632) unter entsprechender Anwendung der Nr. 24 W zu § 71 LHO monatlich abzuschließen. Die nach den Bestimmungen des RdErl. vorzulegenden Abschlußnachweisungen und Übersichten sind nach Nr. 26 W zu § 71

LHO in der von den Regierungshauptkassen gewünschten Form aufzustellen. Für den Jahresabschluß gelten Nr. 25 W zu § 71 LHO und die alljährlichen Jahresabschlußerlasse des Finanzministers. Für die Behandlung von Zahlungsanordnungen, die beim Jahresabschluß nicht oder nur teilweise ausgeführt worden sind, gelten Nr. 4.6 und Nr. 4.7 W zu § 70 LHO. Nr. 25.6 W zu § 71 LHO ist zu beachten. Für die Behandlung von Unrichtigkeiten, die nach dem Jahresabschluß festgestellt werden, gilt Nr. 27 W zu § 71 LHO.

6. Die nach Nr. 262 W zu § 71 LHO in der Abschlußnachweisung ausgewiesenen Einnahmen und Ausgaben sind in der Weise durchzubuchen, daß die Einnahmen im Abrechnungsbuch (Abrechnungskonto im Verwahrbuch) als Kassenbestandsverstärkung und im Planauflösungsbuch (besonderes Konto im Verwahrbuch) als Auszahlung und die Ausgaben im Abrechnungsbuch als Ablieferung und im Planauflösungsbuch als Einzahlung nachgewiesen werden. Der danach im Abrechnungsbuch sich ergebende Bestand muß mit dem in der Ab-schlußnachweisung ausgewiesenen noch abzurechnenden Betrag übereinstimmen.

7. Die Kassen der Kreise und kreisfreien Städte sind dem Umfang, in dem sie Kassenaufgaben für das Land wahrnehmen, für die Einzelrechnungslegung über Einnahmen und Ausgaben nach Nr. 12 W zu § 80 LHO zuständig. Ihnen obliegt daher die Aufstellung der Rechnungsnachweisungen und der dazugehörenden Anlagen nach Nr. 4 bis Nr. 6 W zu § 80 LHO. Darüber hinaus sind Nr. 7 und Nr. 9 bis Nr. 11 W zu § 80 LHO zu beachten.

8. Im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof.

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') MBl NW. 1848 & »*5 hri Herausgabe der Sammlung überarbeitet; geändert durch RdErl. v. 9.«. 1972 (MBl NW. 1871 S. 1538). aeasOtH durch RdEri. v. M. 8.1878 (MBL NW. 1878 S. 1307).