Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. v. 17.10.2003 - (MBl.NRW. 2003 S. 1172).

 


Historisch: Monatsbeschlüsse der Kassen - Landeshaushalt -

 

Historisch:

Monatsbeschlüsse der Kassen - Landeshaushalt -

212. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 14.10.1992 = MB1. NW. Nr. 84 einschl.)

17.12. 70 (1)


Monatsbeschlüsse der Kassen - Landeshaushalt -


RdErL d. Finanzministers v. 17.12.1970 -I D 3Tgb.-Nr. 4402/70¹)

Für die Monatsabschlüsse der Landeskassen einschließlich der Kassen der Kreise, der kreisfreien Städte und der Landschaftsverbände, die wegen der Wahrnehmung von Kassenaufgaben für das Land als Landeskassen gelten, bestimme ich im Benehmen mit dem Präsidenten des Landtags, dem Justizminister, dem Minister für Wissenschaft und Forschung, dem Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales; dem Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie und dem Minister für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft sowie nach Anhörung des Landesrechnunfishofs folgendes:

l Abschluß der Kassenbücher

1.1 Die Kassenbücher sind für die Monate Januar bis November jedes Jahres abzuschließen

1.11 bei den Kassen der Kreise und kreisfreien Städte

am drittletzten Arbeitstag des Monats, /

1.12 bei den Finanzkassen /

am letzten Arbeitstag des Monats,

1.13 bei den mit der Landeshauptkasse abrechnenden Landeskasseh

am letzten Arbeitstag des Monats.

1.2 Die Abschlußtermine für den Monat Dezember stimmen mit den Abschlußterminen für das Haushaltsjahr überein. Sie werden jeweils durch den Jahresabschlußerlaß festgesetzt.

2 Vorlage der Abschlußnachweisungen

2.1 Die Abschlußnachweisungen sind für die Monate Januar bis November spätestens vorzulegen

2.11 durch die Kassen der -Kreise und kreisfreien Städte bei den Regierungshauptkassen

bis zum letzten Arbeitstag des Monats,

2.12 durch das Rechenzentrum der Finanzverwaltung (RZF) für

die Finanzkassen

b'ei den Oberfinanzkassen

am ersten Arbeitstag des folgenden Monats,

2.13 durch die anderen Landeskassen mit Ausnahme der in Nr. 2.14 aufgeführten Kassen bei der Landeshauptkasse bis zum zweiten Arbeitstag des folgenden Monats,

2.14 durch das RZF für die Regierungshauptkassen, die Oberfinanzkassen und die Oberjustizkasse bei der Landeshauptkasse

bis zum fünften Arbeitstag des folgenden Monats.

22 Die Abschlußnachweisungen für den Monat Dezember stimmen mit den Abschlußnachweisungen für das Haushaltsjahr überein. Sie sind zu den Terminen vorzulegen, die jeweils im Jahresabschlußerlaß festgesetzt werden.

3 Vorlage der Titelübersichten

.3.1 Den Abschlußnachweisungen (Nr. 2) sind auf rechnerische Richtigkeit hin überprüfte Einnahme- und Ausgabeübersichten (Titelübersichten) beizufügen, die nach Einzelplänen sowie nach Einnahmen und Ausgaben zu trennen sind. Für die Oberfinanzkassen, die Regieruixgshauptkassen und die Oberjustizkasse werden die Angaben der Titelübersichten programmgesteuert aus der Soeicherbuchführung bei dem RZF entnommen, so daß den nach Nr. 2.14 vorzulegenden Abschlußnachweisungen Titelübersichten nicht beizufügen sind.

32 Abweichend von Nr. 3.1 haben die nachstehend aufgeführten Landeskassen die Titelübersichten den ebenfalls nachstehend bezeichneten Finanzamtern zur Datenerfassung und Weiterleitung an die Landeshauptkasse zuzuleiten:

Bezeichnung der Kasse

zuständiges Finanzamt

Oberbergamtskasse Dortmund

Amtskasse des Präsidenten des Landtags NW, Düsseldorf

Kasse des Landschaftsverbandes Rheinland, Köln

Hauptkasse des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe, Münster

Universitätskasse Bochum Universitätskasse Bonn Universitätskasse Köln

Hauptkasse der Landwirtschaftskammer Rheinland, Bonn

Hauptkasse der Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe. Münster

Hamm

Düsseldorf-Nord.

Köln-Mitte

Münster-Innenstadt Bochum

Bonn-Innenstadt Köln-Mitte

Bonn- Innenstadt Münster-Innenstadt

Für eine reibungslose Datenerfassung ist es erforderlich, daß

3.21 die Titelübersichten nur mit Additionsmaschinen (möglichst mit Springwägen) oder auf vergleichbare Art und Weise erstellt werden,

3.22 die Kapitelnummer (nur bei Wechsel des Kapitels und bei Blattwechsel), die Titelnummer und der dazugehörende Titelbetrag leicht erkennbar dargestellt werden,

3.23 den Titelnummern die vom RZF ermittelten und den Kassen bekanntzugebenden Prüfziffern ohne Zwischenraum unmittelbar angehängt werden; Titelnummern, deren Prüfziffern den Kassen noch nicht bekannt sind, sind ohne Prüfziffern anzugeben,

3.24 nach jedem Kapitel die Kapitelsumme und nach je-. dem Einzelplan die Einzelplansumme ausgeworfen werden und

3.25 jedes Blatt der Titelübersicnt in der rechten oberen Ecke mit Blaustift deutlich die Nummer des Abrechnungskontos bei der Landeshauptkasse trägt.

3.3 Die Amtskasse beim Landesversorgungsamt, Düsseldorf, die Kasse der Rheinisch-Westfälischen Technischen Hochschule Aachen und die Universitätskassen Bielef eld, Düsseldorf und Münster zeichnen ihre Titelübersichten zusätzlich auf Magnetband auf und übermitteln sie dem RZF im Wege des Datenträgeraustausches.

4 Vorlage der Erstschriften

Die Kassen haben die Nachweisungen und .Übersichten nach Nr. 2 und Nr. 3 stets in Erstschrift vorzulegen.

5 Besonderheiten

5.1 Soweit Dienst- und Versorgungsbezüge für den folgenden Monat aus Gründen der Fälligkeit vor dem Abschlußtag eines Monats (Nr. 1) überwiesen und gebucht werden müssen, sind die Zahlungen mit ihren Netto-Überweisungsbeträgen zunächst im Vorschußbuch nachzuweisen und nach dem Abschlußtag auf die in Betracht kommenden Buchungsstellen umzubuchen.

') MBl. NW. 1971 S. 21, geändert durch RdErl. v. 22.11.1974 (MB1. NW. 1974 S. 1756), 5.3.1976 (MB1. NW: 1976 S. 332), 8.11.1976 (MBl. NW; 1976 S. 2382), neugefaßt durch RdErl. v. 20. 10. 1978 (MBl. NW. 1978 S. 1716), 26. 2. 1982 (MBl. NW. 1982 S. 624), 8. 12. 1986 (MBl. NW. 1987 S. 16). 28. 7. 1992 (MBl. NW. 1992 S. 1150).

17.12.70(1)

241. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 15. 7. 1998 = MBl. NW. Nr. 48 einschl.)

5.2 Bei dem in der Abschlußnachweisung anzugebenden , Bestand aus dem Vorschußbuch sind die nach Nr. 5.1 nachgewiesenen Vorschüsse getrennt von den übrigen Vorschüssen'anzugeben.

5.3, Das Verfahren zur Erteilung von Kassenanordnungen wird durch die vorschußweise . Buchung von Dienst- und Versorgungsbezügen nach Nr. 5.1 nicht berührt

6 Sonderregelung für die Medizinischen Einrichtungen der Hochschulen .

Die Einbeziehung der von den Medizinischen Einrichtungen der Hochschulen im Rahmen der kaufmännischen doppelten Buchführung nachgewiesenen Einnahmen und Ausgaben in die Monatsabschlüsse der Landeshauptkasse ist durch die Richtlinien des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung zur Buchführung der Medizinischen Einrichtungen der "Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen vom 10. 10. 1989 geregelt.

Im Einvernehmen mit dem Innenminister.

') MBl. NW. 1973 S. 448.

') MBl. NW. 1973 S. 513, geändert durch RdErl. v. 2. 11.1976 (MBl. NW. 1976 S. 2330), 12. 3. 1998 (MBl. NW. 1998 S. 395).