Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Besondere Bedingungen der Deutschen Bundesbank für den Einzug von Schecks und Lastschriften für Kassen von Landesbehörden RdErl.d. Finanzministeriums v. 27.11.1992 -I D 3 - 0070 - 28.4

 

Historisch:

Besondere Bedingungen der Deutschen Bundesbank für den Einzug von Schecks und Lastschriften für Kassen von Landesbehörden RdErl.d. Finanzministeriums v. 27.11.1992 -I D 3 - 0070 - 28.4

245. Ergänzung - SMB1. NRW. - (Stand 15. 7. 1999 = MB1. NRW. Nr. 43/99 einschl.) / 27. 11. 92 (1)

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Besondere Bedingungen der Deutschen Bundesbank für den Einzug von Schecks und Lastschriften für Kassen von Landesbehörden

RdErl.d. Finanzministeriums v. 27.11.1992 -I D 3 - 0070 - 28.4

1: Mit Wirkung vom 2. November 1992 sind die „Besonderen Bedingungen der Deutschen Bundesbank für den Einzug von Schecks und Lastschriften für Kassen von öffentlichen Verwaltungen (Einzugsverfahren für Staatskassen)" in Kraft getreten. Die Besonderen Bedingungen lösen die „Vereinbarung mit der Landeszentralbank in Nordrhein-Westfalen - Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank - über den Einzug von Schecks und Lastschriften für Kassen von Landesbehörden" in der Fassung vom 19. 2./10. 3.1988 ab. Künftig sind deshalb nur noch die vorgenannten Besonderen Bedingungen anzuwenden. Auf den Abdruck der Besonderen Bedingungen wird hier verzichtet, da sie den Kassen des Landes von den Zweiganstalten der Landeszentralbank in Nordrhein-Westfalen in der benötigten Anzahl der Exemplare zur Verfügung gestellt werden.

2. Die Landeszentralbank in Nordrhein-Westfalen hat angekündigt, daß sie im Hinblick auf die zwischen den Spitzenverbänden des Kreditgewerbes und der Deutschen Bundesbank in Aussicht genommene Umwandlungspflicht von beleghaften Lastschriften (Textschlüssel 04 und 05) voraussichtlich vom 18. 11. 1993 an die derzeit vereinzelt noch beleghaft bei den kontoführenden Zweiganstalten der Landeszentralbank eingereichten Einzugsermächtigungslastschriften nur noch zum beleglosen Datenträgeraustauschverfahren (DTA-Ver-fahren) entgegennehmen wird. Ich bitte, die notwendigen Vorkehrungen für die Aufnahme der vorbezeichneten Lastschriften in das DTA-Verfahren (Magnetband oder Diskette) möglichst frühzeitig zu treffen. Soweit möglich, sollten die vorbezeichneten Lastschriften auf Empfehlung der Landeszentralbank schon jetzt in das DTA-Verfahren aufgenommen werden.