Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.1961).

 


Historisch: Haftung bei Zahlungen durch Lastschrift oder Hingabe von Schecks Ausweisverfahren der Deutschen Post AG RdErl. d. Finanzministeriums v. 20.10.1997 -I D 3 - 0070 - 28.15¹)

 

Historisch:

Haftung bei Zahlungen durch Lastschrift oder Hingabe von Schecks Ausweisverfahren der Deutschen Post AG RdErl. d. Finanzministeriums v. 20.10.1997 -I D 3 - 0070 - 28.15¹)

239. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 15. 1. 1998 = MBl. NW. Nr. 2 einschl.) 20.10. 97 (1)


Haftung

bei Zahlungen durch Lastschrift  oder Hingabe von Schecks

Ausweisverfahren  der Deutschen Post AG

RdErl. d. Finanzministeriums v. 20.10.1997 -I D 3 - 0070 - 28.15¹)

In den §§ 32 bis 34 der von der Deutschen Post AG-Generaldirektion - herausgegebenen Dienstanweisung für den Zahlungsverkehr der Postkassen ist das Ausweis-verfahren der Deutschen Post AG geregelt. Im Ausweisverfahren können die Entgelte für

a) die Abgabe von Postwertzeichen und Wertkarten,

b) das Einstellen von Wertvorgaben in Freistempelma-. schinen, .

c) die Annahme von Entgeltzahlungen und

d) das Ausliefern von Sendungen mit Nachnahme

gegen Hingabe von Schecks oder durch Lastschrifteinzug beglichen werden.

Behörden und Einrichtungen des Landes haben bei der Teilnahme am Ausweisverfahren mit der Niederlassung . . der Deutschen Post. AG, in deren Bezirk die Leistungen • . erbracht werden sollen, eine „Vereinbarung über die

Teilnahme am Ausweisverfahren" abzuschließen. Mit . dem Abschluß der Vereinbarung verpflichtet sich die . Behörde oder Einrichtung, jeden Schaden zu ersetzen, der der Deutschen Post AG dadurch entsteht, daß miß-, bräuchlich verwendete, verfälschte oder gefälschte Schecks in Zahlung genommen oder die Beträge .mit Lastschrift eingezogen wurden.

Im Interesse einer einheitlichen Handhabung und wegen der Zuständigkeit der Kassen für die sichere Aufbewahrung von Scheckvordrucken und die Abwicklung von Lastschriften übertrage ich hiermit den Abschluß der Vereinbarungen im Einvernehmen,mit dem Innenministerium, dem Justizministerium und dem Ministerium für Wissenschaft und Forschung auf die Kassen' des Landes. Die Kassen befinden beim Abschluß einer Vereinbarung im Benehmen mit den Behörden und Einrichtungen des Landes darüber, ob die Entgelte durch Hingabe von Schecks oder durch Lastschrifteinzug beglichen werden - . " sollen. Die Postfilialen halten Vordrucke TUT die Vereinbarungen bereit und erteilen auch nähere Auskünfte über • die Einzelheiten des Ausweisverfahrens.

Soweit Behörden und Einrichtungen des Landes schon an dem Ausweisverfahren teilnehmen und Kassen des Landes in diesem Zusammenhang die bisher geforderte Verpflichtungserklärung bereits früher abgegeben haben, verbleibt es dabei, ohne daß eine Vereinbarung über die. Teilnahme am Ausweisverfahren neu abgeschlossen werden müßte. • .

') MBLNW. 1997S. 1345.