Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Außer Kraft getreten durch Fristablauf (31.12.2006).

 


Historisch: Zahlungsanordnungen und Kassenaufgaben bei der Durchführung des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen (AFWoG-Kassenvorschriften) Gem. RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Wohnen u. d. Finanzministeriums v. 14.9.1995 IV B 3-6333-651/95 (am 01.01.2003: MSWKS und FM)

 

Historisch:

Zahlungsanordnungen und Kassenaufgaben bei der Durchführung des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen (AFWoG-Kassenvorschriften) Gem. RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Wohnen u. d. Finanzministeriums v. 14.9.1995 IV B 3-6333-651/95 (am 01.01.2003: MSWKS und FM)

Zahlungsanordnungen und Kassenaufgaben
bei der Durchführung des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung
im Wohnungswesen (AFWoG-Kassenvorschriften)
Gem. RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Wohnen u. d. Finanzministeriums
v. 14.9.1995 IV B 3-6333-651/95
(am 01.01.2003: MSWKS und FM)


Im Einvernehmen mit dem Innenministerium wird mit Wirkung vom Haushaltsjahr 1995 für die Erteilung von Zahlungsanordnungen und die Wahrnehmung von Kassenaufgaben bei der Durchführung des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen (AFWoG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2414)und des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen für das Land Nordrhein-Westfalen (AFWoG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. März 2000 (GV. NRW. S. 356/SGV. NRW. 237), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2001 (GV. NRW. S. 857), folgendes bestimmt:

1
Die Gemeinden und Kreise als zuständige Stellen im Sinne von § 11 Satz l AFWoG führen folgende Aufkommen aus der Ausgleichszahlung nach dem Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen laufend an das Land ab (Art. 2 Nr. 9 AFWoG NRW, § 10 Abs. 4 AFWoG):
1.1
Das Aufkommen aus der Ausgleichszahlung bei öffentlich geförderten Wohnungen, die nicht mit Bundestreuhandmitteln gefördert worden sind.
1.2
Das Aufkommen aus der Ausgleichszahlung bei öffentlich geförderten Wohnungen, die überwiegend mit Wohnungsfürsorgemitteln des Landes gefördert worden sind. Das Aufkommen aus der Ausgleichszahlung bei Wohnungen, die ausschließlich mit öffentlichen Mitteln oder überwiegend mit Wohnungsfürsorgemitteln der Gemeinden und Kreise gefördert worden sind, steht diesen unmittelbar zu.

2
Den Gemeinden und Kreisen wird die Bewirtschaftung des Einnahmetitels 111 21 im Kapitel 14 050 des Landeshaushalts übertragen. Für das Aufkommen aus der Ausgleichszahlung wird hiermit allgemeine  Annahmeanordnung erteilt. Auf die Führung der Haushaltsüberwachungsliste für das Aufkommen aus der Ausgleichszahlung wird verzichtet.

3
Das Aufkommen aus der Ausgleichszahlung ist von den Gemeinden und Kreisen in den Landeshaushalt zu buchen und ist daher nicht in den kommunalen Haushaltsplänen zu veranschlagen (§ 13 GemHVO), sondern wie folgt zu behandeln:
3.1
Die Kreise und kreisfreien Städte buchen das Aufkommen aus der Ausgleichszahlung unverzüglich bei ihren Kassen als Einnahmen zugunsten des Landeshaushalts. Das Aufkommen aus der Ausgleichszahlung für Wohnungen im Sinne der Nummer 1.1 ist bei Kapitel 14 050 Titel 111 21 zu buchen.
3.2
Die Großen und Mittleren kreisangehörigen Städte weisen das Aufkommen aus der Ausgleichszahlung bei ihren Kassen als durchlaufende Gelder im Verwahrbuch nach und führen es bis zum 5. Werktag jeden Monats an die zuständige Kreiskasse ab. Diese vereinnahmt die Mittel zugunsten des Landeshaushalts bei Kapitel 14 050 Titel 111 21 des Landeshaushalts.

4
Die Bewirtschaftung der Ausgaben für die Verwaltungskostenbeiträge, die den Gemeinden und Kreisen als zuständigen Stellen im Sinne des AFWoG/ AFWoG NRW nach Art. 2 Nr. 9 Abs. 2 AFWoG NRW für die Durchführung des Gesetzes zustehen, wird hiermit den Gemeinden und Kreisen übertragen. Für die Zahlung und Buchung der Verwaltungskostenbeiträge gilt folgendes:
4.1
Die Kreise und kreisfreien Städte verausgaben die ihnen zustehenden Verwaltungskostenbeiträge zu Lasten des Landeshaushalts bei Kapitel 14 050 Titel 111 21 durch Absetzen von der Einnahme, soweit das jeweilige Aufkommen aus der Ausgleichszahlung hierfür ausreicht und vereinnahmen sie im kommunalen Haushalt bei Abschnitt 62, Untergruppe 161.
4.2
Die Großen und Mittleren kreisangehörigen Städte verausgaben die ihnen zustehenden Verwaltungskostenbeiträge zu Lasten des nach Nummer 3.2 im Verwahrbuch nachgewiesenen Aufkommens aus der Ausgleichszahlung und vereinnahmen sie im kommunalen Haushalt bei Abschnitt 62, Untergruppe 161.
4.3
Soweit das bis zum 10. Dezember eines jeden Jahres erzielte Aufkommen aus der Ausgleichszahlung bei einer Großen oder Mittleren kreisangehörigen Stadt nicht ausreicht, um die der Stadt zustehenden Verwaltungskostenbeiträge zu decken, teilt die Stadt dem Kreis die Höhe des noch fehlenden Betrages unverzüglich mit. Der Kreis hat den Differenzbetrag an die kreisangehörige Stadt zu Lasten des Landeshaushalts auszuzahlen und bei Kapitel 14 050 Titel 111 21 zu buchen.
4.4
Soweit das bis zum 15. Dezember eines jeden Jahres erzielte Aufkommen aus der Ausgleichszahlung bei einem Kreis nicht ausreicht, um die ihm und seinen kreisangehörigen Städten für dieses Jahr zustehenden Verwaltungskostenbeiträge zu decken, ist dem Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport unmittelbar und unverzüglich zu berichten, das die fehlenden Verwaltungskostenbeiträge zu Lasten des Landeshaushalts auszahlt und bei Kapitel 14050 Titel 11121 bucht. Dies gilt für kreisfreie Städte entsprechend.

5.
Die Ausgleichszahlung bei Wohnungen, die mit Wohnungsfürsorgemitteln des Landes gefördert worden sind, werden von den Bezirksregierungen und Oberfinanzdirektionen festgesetzt (§ 11 Satz 2 AFWoG) und von den Regierungshauptkassen und Oberfinanzkassen bei Kapitel 14 050 Titel 11123 zugunsten des Landeshaushalts vereinnahmt.

6
Entsprechend Nummer 10.2 VV-AFWoG teilen die zuständigen Stellen der Wohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen (Wfa) zusammen mit der Abrechnung der Verwaltungskostenbeiträge und der Kontroll-Statistik über die Bezirksregierungen
bis zum 1. 6. eines jeden Jahres
den für das vorangegangene Haushaltsjahr zum Soll gestellten Betrag der Ausgleichszahlung, die im Vorjahr eingegangenen Ausgleichszahlungen und die Höhe der im Vorjahr an das Amt abgeführten Ausgleichszahlungen nach Abzug der Verwaltungskostenbeiträge nach einem Vordruck mit, den die Wfa bekannt gibt. Die Kreise unterteilen diese Ausgaben nach Gemeinden (Nummer 4 Anlage 2 WFB). Die Bezirksregierungen überprüfen auf der Grundlage dieser Mitteilungen die Beachtung der Kassenvorschriften durch die zuständigen Stellen und berichten dem Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport die hierbei festgestellten Mängel. Die Wfa fasst die Angaben in einer Übersicht nach Gemeinden und Bewilligungsbehörden zusammen und legt sie dem Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport vor.

7
Nicht gezahlte Ausgleichszahlungen sind als öffentliche Abgaben unverzüglich im Verwaltungszwangsverfahren beizutreiben. Bezüglich Stundung, Niederschlagung und Erlass wird auf die Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung vom 29. September 1993 (GV. NRW. S. 845/SGV. NRW. 631), zuletzt geändert durch Artikel 80 des Gesetzes vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708), verwiesen.

8.
Die Überprüfung der ordnungsgemäßen und fristgerechten Festsetzung, Erhebung und Abführung der um die zulässigen Verwaltungskostenbeiträge verringerten Ausgleichszahlungen an das Land und die Beachtung der Kassenvorschriften obliegt den zuständigen Aufsichtsbehörden im Rahmen ihrer regelmäßigen Prüfungen. Über hierbei festgestellte Mängel ist das Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport zu unterrichten.

9.
Diese Kassenvorschriften treten am 31. Dezember 2006 außer Kraft.

MBl. NRW. 1995 S. 1625, geändert durch RdErl. v. 7.1.1998 (MBl. NRW. 1998 S. 109), 8.2.2000 (MBl. NRW. 2000 S. 206), 13.06.2002 (MBl. NRW. 2002 S. 762)