Historische SMBl. NRW.
Historisch: Zahlungsanordnungen und Kassenaufgaben bei der Durchführung des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen (AFWoG-Kassenvorschriften) Gem. RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Wohnen u. d. Finanzministeriums v. 14.9.1995 IV B 3-6333-651/95 (am 01.01.2003: MSWKS und FM)
Historisch:
Zahlungsanordnungen und Kassenaufgaben bei der Durchführung des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen (AFWoG-Kassenvorschriften) Gem. RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Wohnen u. d. Finanzministeriums v. 14.9.1995 IV B 3-6333-651/95 (am 01.01.2003: MSWKS und FM)
Zahlungsanordnungen und Kassenaufgaben
bei der Durchführung des Gesetzes über den Abbau der
Fehlsubventionierung
im Wohnungswesen (AFWoG-Kassenvorschriften)
Gem.
RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Wohnen u. d. Finanzministeriums
v. 14.9.1995 IV B 3-6333-651/95
(am 01.01.2003: MSWKS und FM)
Im Einvernehmen mit dem Innenministerium wird mit Wirkung vom Haushaltsjahr
1995 für die Erteilung von Zahlungsanordnungen und die Wahrnehmung von Kassenaufgaben
bei der Durchführung des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im
Wohnungswesen (AFWoG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. September 2001
(BGBl. I S. 2414)und des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im
Wohnungswesen für das Land Nordrhein-Westfalen (AFWoG NRW) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 30. März 2000 (GV. NRW. S. 356/SGV. NRW. 237), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2001 (GV. NRW. S. 857), folgendes
bestimmt:
1
Die Gemeinden und Kreise als zuständige Stellen im Sinne von § 11 Satz l AFWoG
führen folgende Aufkommen aus der Ausgleichszahlung nach dem Gesetz über den
Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen laufend an das Land ab (Art. 2
Nr. 9 AFWoG NRW, § 10 Abs. 4 AFWoG):
1.1
Das Aufkommen aus der Ausgleichszahlung bei öffentlich geförderten Wohnungen,
die nicht mit Bundestreuhandmitteln gefördert worden sind.
1.2
Das Aufkommen aus der Ausgleichszahlung bei öffentlich geförderten Wohnungen,
die überwiegend mit Wohnungsfürsorgemitteln des Landes gefördert worden sind.
Das Aufkommen aus der Ausgleichszahlung bei Wohnungen, die ausschließlich mit
öffentlichen Mitteln oder überwiegend mit Wohnungsfürsorgemitteln der Gemeinden
und Kreise gefördert worden sind, steht diesen unmittelbar zu.
2
Den Gemeinden und Kreisen wird die Bewirtschaftung des Einnahmetitels 111 21 im
Kapitel 14 050 des Landeshaushalts übertragen. Für das Aufkommen aus der
Ausgleichszahlung wird hiermit allgemeine
Annahmeanordnung erteilt. Auf die Führung der Haushaltsüberwachungsliste
für das Aufkommen aus der Ausgleichszahlung wird verzichtet.
3
Das Aufkommen aus der Ausgleichszahlung ist von den Gemeinden und Kreisen
in den Landeshaushalt zu buchen und ist daher nicht in den kommunalen
Haushaltsplänen zu veranschlagen (§ 13 GemHVO), sondern wie folgt zu behandeln:
3.1
Die Kreise und kreisfreien Städte buchen das Aufkommen aus der
Ausgleichszahlung unverzüglich bei ihren Kassen als Einnahmen zugunsten des
Landeshaushalts. Das Aufkommen aus der Ausgleichszahlung für Wohnungen im Sinne
der Nummer 1.1 ist bei Kapitel 14 050 Titel 111 21 zu buchen.
3.2
Die Großen und Mittleren kreisangehörigen Städte weisen das Aufkommen aus der
Ausgleichszahlung bei ihren Kassen als durchlaufende Gelder im Verwahrbuch nach
und führen es bis zum 5. Werktag jeden Monats an die zuständige Kreiskasse ab.
Diese vereinnahmt die Mittel zugunsten des Landeshaushalts bei Kapitel 14 050
Titel 111 21 des Landeshaushalts.
4
Die Bewirtschaftung der Ausgaben für die Verwaltungskostenbeiträge, die den Gemeinden
und Kreisen als zuständigen Stellen im Sinne des AFWoG/ AFWoG NRW nach Art. 2
Nr. 9 Abs. 2 AFWoG NRW für die Durchführung des Gesetzes zustehen, wird hiermit
den Gemeinden und Kreisen übertragen. Für die Zahlung und Buchung der
Verwaltungskostenbeiträge gilt folgendes:
4.1
Die Kreise und kreisfreien Städte verausgaben die ihnen zustehenden
Verwaltungskostenbeiträge zu Lasten des Landeshaushalts bei Kapitel 14 050
Titel 111 21 durch Absetzen von der Einnahme, soweit das jeweilige Aufkommen
aus der Ausgleichszahlung hierfür ausreicht und vereinnahmen sie im kommunalen
Haushalt bei Abschnitt 62, Untergruppe 161.
4.2
Die Großen und Mittleren kreisangehörigen Städte verausgaben die ihnen
zustehenden Verwaltungskostenbeiträge zu Lasten des nach Nummer 3.2 im
Verwahrbuch nachgewiesenen Aufkommens aus der Ausgleichszahlung und
vereinnahmen sie im kommunalen Haushalt bei Abschnitt 62, Untergruppe 161.
4.3
Soweit das bis zum 10. Dezember eines jeden Jahres erzielte Aufkommen aus der
Ausgleichszahlung bei einer Großen oder Mittleren kreisangehörigen Stadt nicht
ausreicht, um die der Stadt zustehenden Verwaltungskostenbeiträge zu decken,
teilt die Stadt dem Kreis die Höhe des noch fehlenden Betrages unverzüglich
mit. Der Kreis hat den Differenzbetrag an die kreisangehörige Stadt zu Lasten
des Landeshaushalts auszuzahlen und bei Kapitel 14 050 Titel 111 21 zu buchen.
4.4
Soweit das bis zum 15. Dezember eines jeden Jahres erzielte Aufkommen aus der
Ausgleichszahlung bei einem Kreis nicht ausreicht, um die ihm und seinen
kreisangehörigen Städten für dieses Jahr zustehenden Verwaltungskostenbeiträge
zu decken, ist dem Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport
unmittelbar und unverzüglich zu berichten, das die fehlenden
Verwaltungskostenbeiträge zu Lasten des Landeshaushalts auszahlt und bei
Kapitel 14050 Titel 11121 bucht. Dies gilt für kreisfreie Städte entsprechend.
5.
Die Ausgleichszahlung bei Wohnungen, die mit Wohnungsfürsorgemitteln des Landes
gefördert worden sind, werden von den Bezirksregierungen und
Oberfinanzdirektionen festgesetzt (§ 11 Satz 2 AFWoG) und von den
Regierungshauptkassen und Oberfinanzkassen bei Kapitel 14 050 Titel 11123
zugunsten des Landeshaushalts vereinnahmt.
6
Entsprechend Nummer 10.2 VV-AFWoG teilen die zuständigen Stellen der
Wohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen (Wfa) zusammen mit der
Abrechnung der Verwaltungskostenbeiträge und der Kontroll-Statistik über die
Bezirksregierungen
bis zum 1. 6. eines jeden Jahres
den für das vorangegangene Haushaltsjahr zum Soll gestellten Betrag der
Ausgleichszahlung, die im Vorjahr eingegangenen Ausgleichszahlungen und die
Höhe der im Vorjahr an das Amt abgeführten Ausgleichszahlungen nach Abzug der
Verwaltungskostenbeiträge nach einem Vordruck mit, den die Wfa bekannt gibt.
Die Kreise unterteilen diese Ausgaben nach Gemeinden (Nummer 4 Anlage 2 WFB).
Die Bezirksregierungen überprüfen auf der Grundlage dieser Mitteilungen die
Beachtung der Kassenvorschriften durch die zuständigen Stellen und berichten
dem Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport die hierbei
festgestellten Mängel. Die Wfa fasst die Angaben in einer Übersicht nach
Gemeinden und Bewilligungsbehörden zusammen und legt sie dem Ministerium für
Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport vor.
7
Nicht gezahlte Ausgleichszahlungen sind als öffentliche Abgaben unverzüglich im
Verwaltungszwangsverfahren beizutreiben. Bezüglich Stundung, Niederschlagung
und Erlass wird auf die Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§
57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung vom 29. September 1993 (GV. NRW. S. 845/SGV. NRW. 631), zuletzt geändert durch Artikel 80 des Gesetzes vom 25.
September 2001 (GV. NRW. S. 708), verwiesen.
8.
Die Überprüfung der ordnungsgemäßen und fristgerechten Festsetzung, Erhebung
und Abführung der um die zulässigen Verwaltungskostenbeiträge verringerten
Ausgleichszahlungen an das Land und die Beachtung der Kassenvorschriften
obliegt den zuständigen Aufsichtsbehörden im Rahmen ihrer regelmäßigen
Prüfungen. Über hierbei festgestellte Mängel ist das Ministerium für Städtebau
und Wohnen, Kultur und Sport zu unterrichten.
9.
Diese Kassenvorschriften treten am 31. Dezember 2006 außer Kraft.
MBl.
NRW. 1995 S. 1625