Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Lebensbescheinigung und Erklärung über die persönlichen Verhältnisse RdErl. d Finanzministers v. 27. 5. 1970 — I D 3 Tgb.Nr. 1321/70¹)

 

Historisch:

Lebensbescheinigung und Erklärung über die persönlichen Verhältnisse RdErl. d Finanzministers v. 27. 5. 1970 — I D 3 Tgb.Nr. 1321/70¹)

27 5. 70 (I)

253. Ergänzung - SMB1. NRW. - (Stand 1. 7. 2001 = MBl. NRW. Nr. 37/01 einschl.)


Lebensbescheinigung und Erklärung über die persönlichen Verhältnisse

RdErl. d Finanzministers v. 27. 5. 1970 — I D 3 Tgb.Nr. 1321/70¹)

Für die Einforderung von Lebensbescheinigungen und Erklärungen über die persönlichen Verhältnisse gilt im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof folgendes:

l Versorgungsbezüge nach dem Beamtenversorgungs-gesetz

1.1 Von den nach dem Beamtenversorgungsgesetz (Be-amtVG) Versorgungsberechtigten werden amtliche Lebensbescheinigungen nicht eingefordert, wenn die Versorgungsberechtigten ihren Wohnsitz oder 3 dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet haben. Statt dessen hat der Versorgungsberechtigte, sein Vormund oder Pfleger beim Ausfüllen der ihm übersandten vorbereiteten Jahreserklärung zu versichern, daß er die Unterschrift oder das Handzeichen selbst geleistet hat.

1.11 Mit Rücksicht auf die dem Versorgungsberechtigten nach § 62 Abs. 2 BeamtVG obliegende Anzeigepflicht enthält die Jahreserklärung neben der Versicherung über die eigenhändige Unterschrift auch Fragen nach den für die Zulässigkeit und Höhe der Versorgungsbezüge maßgebenden persönlichen Umstände, die jedoch nur zu beantworten sind, wenn der Versorgungsberechtigte solche Umstände anzuzeigen hat.

1.12 Die Jahreserklärung ist in Abständen von zwei Jahren jeweils zum 30. April eines Jahres mit ungerader Jahreszahl für die beiden vorhergehenden Kalenderjahre von Versorgungsempfängern einzufordern, die das 68. Lebensjahr noch nicht oder erst nach der vorangegangenen Einforderung der Jahreserklärung vollendet haben.

1.2 Wegen des Fortfalls der amilichen Lebensbescheinigung ist zur Sicherung gegen die unberechtigte Weiterzahlung von Vcrsorgungsbezügen zu beachten, daß

1.21 die nach § 39c Abs. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes erhöhte Lohnsteuer rückwirkend ab Januar einzubehalten ist, wenn der Versorgungsberechtigte die Lohnsteuerkarte für das neue Jahr bis spätestens 31. März schuldhaft nicht vorgelegt hat.

1.22 den Anzeigen, zu denen die Beschäftigungsstellen nach § 62 Abs. l BeamtVG verpflichtet sind, wegen der damit verbundenen Kontrollmöglichkeiten besondere Bedeutung zukommt.

1.3 Von den nach dem BeamtVG Versorgungsberechtigten mit Wohnsitz oder dauerndem Aufenthalt außerhalb des Bundesgebietes sind Lebensbescheinigungen jährlich zum 30. November einzufordern. Die Lebensbescheinigungen werden in der Regel von den deutschen Auslandsvertretungen erteilt. Ist es dem Versorgungsberechtigten nicht zuzumuten, die Auslandsvertretung aufzusuchen, so kann die Lebensbescheinigung auch durch einen Notar oder eine ausländische Behörde unter Beifügung des Dienststempels ausgestellt werden. Inwieweit in diesen Fällen auf die Beglaubigung durch die zuständige deutsche Auslandsvertretung (Legalisation) verzichtet werden kann, richtet sich nach den von der Bundesrepublik Deutschland geschlossenen zwischenstaatlichen Abkommen. Wegen der Mitteilung der für die Zulässigkeit und Höhe der Versorgungs- . bezüge maßgebenden persönlichen Umstände gilt Nr. 1.11 entsprechend.

Liegt die Jahreserklärung (Nr. 1.1) oder die Lebensbescheinigung (Nr. i.3) zu den genannten Zeitpunkten nicht vor, so haben die Regelungsbehörden die Weiterzahlung der Versorgungsbezüge bis zur Klärung des Sachverhalts einzustellen. Die Versorgungsberechtigten sind hierauf hinzuweisen.

Laufende Unterstützungen nach den Unterstützungsgrundsätzen

Von den Empfängern laufender Unterstützungen nach den Unterstützungsgrundsätzen (UGr.) v. 5. 5. 1972 (SMB1. NW. 203204) sind unabhängig von der diesem Personenkreis nach Nr. 5 Abs. 2 UGr. obliegenden Erklärungspflicht Lebensbescheinigungen jährlich zum 30. November einzufordern. Nr. 1.4 gilt entsprechend.

Wiedergutmachungsrenten

Von den Empfängern der Wiedergutmachungsrenten sind Lebensbescheinigungen und Erklärungen über die für die Zulässigkeit und Höhe der Renten maßgebenden persönlichen Umstände jährlich zum 30. November einzufordern mit der Maßgabe, daß auf die Legalisation der Lebensbescheinigungen in dem vom Innenminister bestimmten Umfang zu verzichten ist.

') MBl. NW. 1970 S. 1081, neugefaßt durch RdErl. v. 30. 3. 1979 (MBl. NW. 1979 S. 625), geändert durch RdErl. v. 20. 8. 1979 (MBl. NW. 1979 S. 1726), 27. 1. 1989 (MBl. NW. 1989 S. 168), 4. 4. 2001 (MBl. NRW. 2001 S. 596).

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