Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61)

 


Historisch: überörtliche Prüfung durch Gemeindeprüfungsämter RdErl. d. Innenministers v. 12. 2. 1963 — III B 3—6/106 — 5191/63¹)

 

Historisch:

überörtliche Prüfung durch Gemeindeprüfungsämter RdErl. d. Innenministers v. 12. 2. 1963 — III B 3—6/106 — 5191/63¹)

209. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 1. 4. 1992 = MB1. NW. Nr. 22 einschl.)

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überörtliche Prüfung durch Gemeindeprüfungsämter

RdErl. d. Innenministers v. 12. 2. 1963 — III B 3—6/106 — 5191/63¹)

1. Allgemeines, Zuständigkeit, Organisation l.t. Allgemeines

1.11 Auf Grund von § 103 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) unterliegen die Gemeinden der überörtlichen Prüfung. Der gleichen Prüfung sind nach den hierfür geltenden Bestimmungen ') die Gemeindeverbände (Amter, Kreise, Landschaftsverbände, Schulverbände und sonstige Zweckverbände, Siedlungsverband Ruhrkohlenbezirk) unterworfen. Die überörtliche Prüfung der Gemeinden erstreckt sich auch auf deren Zusatzversorgungskassen, die überörtliche Prüfung der Land-schaftsverbände auch auf die kommunalen Versorgungskassen (Zusatzversorgungskassen), deren Trägerschaft -oder Geschäftsführung den Landschaftsver-bänden obliegt.

1.12 Gegenstand und Ziel der überörtlichen Prüfung werden durch § 103 GO und die dazu erlassenen Vorschriften der Ersten Verwaltungsverordnung zur GO näher bestimmt. Die überörtliche Prüfung stützt sich auf die Ergebnisse der örtlichen Prüfung. Sie beschränkt sich in der Regel auf ausreichende Stichproben.

1.2 Zuständigkeit

1.21 Die überörtliche Prüfung ist nach dem Gemeindefinanzgesetz (§} 122 ff., 142) Aufgabe der Gemeindeprüfungsämter der Regierungspräsidenten und Kreise.

1.22 Die der allgemeinen Aufsicht des Regierungspräsidenten unterstehenden Gemeinden und Gemeindeverbände sind durch das Gemeindeprüfungsamt des Regierungspräsidenten, die der allgemeinen Aufsicht des Oberkreisdirektors als untere staatliche Verwaltungsbehörde unterstehenden Gemeinden und Gemeindeverbände sind durch das Gemeindeprüfungsamt des Kreises überörtlich zu prüfen.

1.23 Die überörtliche Prüfung der Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe sowie des Siedlungsverbandes Ruhrkohlenbezirk habe ich dem Gemeindeprüfungsamt des Regierungspräsidenten in Düsseldorf übertragen.

1.24 Die Zuständigkeit für die überörtliche Prüfung von Zweckverbänden, für die der Innenminister Aufsichtsbehörde ist, wird besonders geregelt.

1.25 Der Regierungspräsident kann zulassen, daß sich sein Gemeindeprüfungsamt an überörtlichen Prüfungen durch das Gemeindeprüfungsamt eines Kreises von Fall zu Fall beteiligt. Eine dauernde Beteiligung des Gemeindeprüfüngsamtes des Regierungspräsidenten an solchen Prüfungen hat zu unterbleiben. Ausnahmen bedürfen meiner Zustimmung.

•1.3 Organisation

1.31 Das Gemeindeprüfungsamt des Regierungspräsidenten ist ein Dezernat dieser Behörde. Die Aufgaben, des Gemeindeprüfungsamtes des Kreises werden vom Rechnungsprüfungsamt des Kreises

') Ämter: 5 2 der Amtsordnung Kreise: 5 42 der Kreisordnung

Landsehaltsverbande: J 25 der liandschafisverbandsordnung Zweckverbande: i 18 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit

Siedlungsverband Ruhrkohlenbezirk: f IS Abs. 3 der Verbands-ordnung in der durch da« Landesorganisationigesetz geänderten Fassung.

wahrgenommen; in der Eigenschaft als Gemeinde- COO prüfungsamt untersteht es dem Oberkreisdirektor OOw als untere staatliche Verwaltungsbehörde. Von Weisungen- des Regierungspräsidenten und des Oberkreisdirektors hinsichtlich der Beurteilung des Prüfstoffes und der Darstellung des Prüfungsergebnisses ist wegen der sachlich gebotenen Unabhängigkeit der überörtlichen Prüfung abzusehen.

1.32 Der Leiter des Gemeindeprüfungsamtes soll nicht mit Aufgaben der Kommunalaufsicht betraut sein; er soll in der Regel auch nicht mit Geschäften anderer Dezernate belastet werden. Dem Leiter des Gemeindeprüfungsamtes des Regierungspräsidenten ist die Wahrnehmung der Aufsicht über die Gemeindeprüfungsämter der Kreise zu übertragen.

1.33 Die Besetzung der Prüferstellen beim Gemeindeprüfungsamt des Regierungspräsidenten ist durch besonderen Erlaß geregelt. Die Kreise sind nach § 50 der Kreisordnung verpflichtet, ihr Rechnungsprüfungsamt so auszustatten, daß es auch seine Aufgaben als Gemeindeprüfungsamt befriedigend erfüllen kann.

2. Durchführung der Prüfungen

2.1 Die Gemeindeprüfungsämter stellen für jedes Rechnungsjahr einen Zeitplan der überörtlichen Prüfungen nach anliegendem Muster auf und legen ihn den Anlage Aufsichtsbehörden vor.

2.2 Das Gemeindeprüfungsamt des Regierungspräsidenten führt seine Prüfungen in der Regel mit mehreren Prüfern durch. Der Leiter des Gemeindeprüfungsamtes teilt den Prüfern die Prüfungsgebiete zu und bestellt einen von ihnen zum Leiter der Prüfungsgruppe. Die Prüfung soll von der Prüfungsgruppe gemeinsam begonnen und beendet werden. Bei Prüfungen durch das Gemeindeprüfungsamt des Kreises soll im Falle der Beteiligung mehrerer Prüfer entsprechend verfahren werden. Der Leiter des Gemeindeprüfungsamtes des Kreises übernimmt in der Regel auch die Prüfungsleitung am Prüfungsort.

2.3 Überörtliche Prüfungen sind möglichst zeitnahe und mindestens alle zwei Jahre durchzuführen. Gemeinden und Gemeindeverbände ohne eigenes~ Rechnungsprüfungsamt sind in der Regel einmal im Jahre überörtlich zu prüfen. In die Prüfung können unter der Voraussetzung, daß die örtliche Prüfung abgeschlossen ist, auch Rechnungsjahre einbezogen werden, für die die Entlastung noch aussteht.

2.4 Überörtliche Kassenprüfungen (vgl. § 99 KuRVO) sollen unvermutet sein. In Gemeinden und Gemeindeverbänden ohne Rechnungsprüfungsamt sind sie regelmäßig einmal im Jahre durchzuführen (§ 71 Abs. l KuRVO). Überörtliche Kassenprüfungen bei Gemeinden und Gemeindeverbänden mit einem Rechnungsprüfungsamt können mit der Prüfung des Haushalts- und Rechnungswesens verbunden werden. In die Kassenprüfungen sind — gegebenenfalls im Wechsel — die Sonderkassen der Eigenbetriebe einzubeziehen. Die Absicht der Kassenprüfung ist vor der zu prüfenden Verwaltung geheim zu halten.

2.5 Die Prüfung der Verwendung zweckgebundener Landes- und Bundesmittel (§ 103 Abs. l b GO) ist in der Regel mit der überörtlichen Prüfung nach $ 103 Abs. l a GO zu verbinden. Eine gesonderte Prüfung der Mittelverwendung ist nur in Ausnahmefällen und bei begründetem Anlaß vorzunehmen.

2.6 Der Leiter der zu prüfenden Verwaltung ist über die überörtliche Prüfung so rechtzeitig zu unterrichten, daß er einen reibungslosen Ablauf der Prüfung gewährleisten kann. Über unvermutete Kassenprüfungen oder Sonderprüfungen ist der Leiter der zu prüfenden Verwaltung oder sein Vertreter erst unmittelbar vor oder bei Beginn der Prüfung zu verständigen.

•) MBl. NW. 1963 S. 224, geändert durch RdErl. v. 7. 8. 1968 (MB1. NW. 1968 S. 1415), 16. 6. 1970 (MB1. NW. 1970 S. 1101). 8. 2. 1971 (MB1. NW. 1971 S. 308), 23. 1. 1992 (MBl. NW. 1992 S. 371).

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209. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 1. 4. 1992 = MBl. NW. Nr. 22 einschl.)

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2.7

2.8

Das Ergebnis der überörtlichen Prüfung ist vor der endgültigen Fassung des Prüfungsberichts in einer Schlußbesprechung zu erörtern. Dazu sind der Vorsitzende der Vertretungskörperschaft und der Hauptverwaltungsbeamte einzuladen. Die Teilnahme des Regierungspräsidenten oder des Oberkreisdirektors an der Schlußbesprechung ist erwünscht Ort und Zeit der Schlußbesprechungen der Gemeindeprüfungs-ämter der Regierungspräsidenten sind mir so rechtzeitig mitzuteilen, daß ich mich durch einen Beauftragten beteiligen kann.

Der Prüfungsbericht ist auf die wesentlichen Prüfungsfeststellungen zu beschränken. Die Prüfung soll in erster Linie Tatsachen feststellen. Daher sind beschreibende Darstellungen zu vermeiden. Von Werturteilen ist abzusehen. Prüfungsergebnisse zu bewerten und daraus Folgerungen zu ziehen ist Sache der Aufsichtsbehörden.' Für > den Inhalt des Prüfungsberichts trägt der Leiter des Gemeindeprüfungsamtes die Verantwortung. Er unterzeichnet den Prüfungsbericht wie folgt: »Der L'eiter des Gemeindeprüfungsamtes des Regierungspräsidenten in ........'......, des Kreises . : . . .

2.9 Im Prüfungsbericht ist vorab die Erledigung der Prüfungsfeststellungen der vorangegangenen überört-

• liehen Prüfung zu behandeln; dabei sind noch nicht erledigte Prüfungsbemerkungen aufzuführen. Sofern der Sachverhalt eine erneute Prüfungsbemerkung notwendig macht, ist anzugeben, unter welchem Kennzeichen die Beanstandung behandelt wird. Im Prüfungsbericht ist jedem der von der Prüfung erfaßten Teilgebiete ein besonderer Abschnitt zu wid-. men. Bei wiederholten Beanstandungen ist dem Kennzeichen ein W mit einer Zahl hinzuzufügen, aus der sich die Häufigkeit der Wiederholung ergibt.

5. Sonstiges

5.1 Ich bitte, die berufliche Fortbildung der Leiter der Gemeindeprüfungsämter und der Prüfer besonders zu fördern. Die Leiter der Gemeindeprüfungsämter der Regierungspräsidenten führen mit den Gemeindeprüfungsämtern der Kreise mindestens einmal im Jahre eine Dienstbesprechung durch. Über Zeit und Ort der Dienstbesprechungen ist mir so rechtzeitig zu berichten, daß ich mich durch einen Beauftragten beteiligen kann. .

5.2 Die jährlichen Erfahrungsberichte nach S 135 des Gemeindefinanzgesetzes sind weisungsgemäß vorzulegen.

5.3 Dieser RdErl. tritt an die Stelle d. RdErl. v. 22. 12 1952 (n. v.) — III B 8/10—1749/52 —. Er ergeht im Einvernehmen mit dem Finanzminister und dem Minister für Landesplanung, Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten. Über die Pflichtprüfung der kommunalen Wirtschaftsbetriebe ergeht besonderer Erlaß.

3. Außerordentliche Prüfungen (Sonderprüfungen)

Aufträge zu außerordentlichen Prüfungen können außer von mir von den obersten Landesbehörden im Einvernehmen mit mir und von den Regierungspräsidenten erteilt werden. Diese Prüfungen sind jeweils weisungsgemäß durchzuführen. Sie sind nach Möglichkeit mit der ordentlichen Prüfung nach $ 103 GO zu verbinden. Die Inanspruchnahme der Gemeindeprüfungsämter zu Sonderprüfungen darf die Erfüllung ihrer allgemeinen Priifungsaulgaben nicht gefährden.

4: Aufgaben der Aufsichts- und Bewilligungsbehörden

4.1 Die zuständigen Aufsichtsbehörden haben darüber zu wachen, daß die von den Gemeindeprüfungsämtern festgestellten Mängel abgestellt werden.

4.2 Ergeben sich aus der überörtlichen Prüfung Rückzahlungsverpflichtungen der geprüften Körperschaft, so wird die Erstattung von der mittelverwaltenden Stelle angeordnet und überwacht Soweit dies die Landschaftsverbände sind, unterrichten sie die zuständigen Aufsichtsbehörden von ihren Entscheidungen.

4.3 Hat die überörtliche Prüfung festgestellt, daß die geprüfte Körperschaft für Zwecke des Finanzausgleichs unrichtige Angaben gemacht hat, veranlaßt die Aufsichtsbehörde die Berichtigung des Schlüssels bzw. die Festsetzung eines Ausgleichs bei dem Statistischen Landesamt. Bei Feststellungen der überörtlichen Prüfung, die die Berechnung der Gewerbesteuerumlage nach dem Gemeindefinanzreformgesetz betreffen, ist sinngemäß zu verfahren.


Anlagen: