Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61)

 


Historisch: Prüfung zweckgebundener Landes- und Bundesmittel bei Gemeinden und Gemeindeverbänden RdErl. d. Innenministers v. 15. 3. 1963 — III B 3 —8/20 —5427/62¹)

 

Historisch:

Prüfung zweckgebundener Landes- und Bundesmittel bei Gemeinden und Gemeindeverbänden RdErl. d. Innenministers v. 15. 3. 1963 — III B 3 —8/20 —5427/62¹)

74. Ergänzung —SMBl. NW. — (Stand 1.6. 1970 = MBl. NW. Nr. 79 einsdll.) . ,, , „„.

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Prüfung zweckgebundener Landes- und Bundesmittel bei Gemeinden und Gemeindeverbänden

RdErl. d. Innenministers v. 15. 3. 1963 — III B 3 —8/20 —5427/62¹)

1. Prüfungspflicht

Zweckgebundene Landes- und Bundesmittel, die Gemeinden und Gemeindeverbände zur eigenen Verwendung erhalten oder zur Durchführung besonderer Aufgaben bewirtschaften, unterliegen neben der örtlichen auch der überörtlichen Prüfung, wenn die Mittel im Haushaltsplan veranschlagt sind oder wenn sie außerplanmäßig vereinnahmt und verausgabt oder über Verwahrungen abgewickelt werden. Die Sonderregelungen nach Ziffer 8 bleiben unberührt.

2. Prüfung nach § 103 GO (Gemeindeprüfungsämter)

2.1 Für den Aufbau des überörtlichen Prüfungswesens in Nordrhein-Westfalen gelten die Vorschriften des preußischen Gemeindeh'nanzgesetzes vom 15. Dezember 1933 (Pr.GS. NW. S. 14/SGV. NW. 2020) weiter. Somit ist die überörtliche Prüfung nach § 103 GO Aufgabe der Gemeindeprüfungsämter der Regierungspräsidenten und der Kreise.

2.2 Andere Stellen sind für die überörtliche Prüfung von zweckgebundenen Landes- und Bundesmitteln im Sinne der Ziffer l nicht zuständig.

2.3 Unberührt bleiben die in Ziffer 9 bezeichneten Befugnisse der Rechnungshöfe.

2.4 Das Recht zur fachaufsichtlichen Nachschau (Ziffer 3) bleibt unberührt.

3. Geschäftsprüfung und Unterrichtungsrecht

3.1 Sind die Regierungspräsidenten oder Kreise Fach-aufsichisbehörden, so soll die fachaufsichtliche Nachschau (sogen. Geschäftsprüfung), die sich zur Sicherung einer ordnungsmäßigen Erfüllung weisungsgebundener Aufgaben auf die Einrichtung der Verwaltungsstelle, die Anwendung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, den Ablauf der Verwaltungsgeschäfte und den Erledigungsstand erstreckt, in der Regel gleichzeitig mit der überörtlichen Prüfung des Gemeindeprüfungsamtes vorgenommen werden. Dem Gemeindeprüfungsamt ist- von beabsichtigten Geschäftsprüfungen rechtzeitig Kenntnis zu geben.

3.2 Das Unterrichtungsrecht im Rahmen der allgemeinen Aufsicht und der Sonderaufsicht nach §§ 106, 107 GO, § 2 AmtsO, § 46 LkrO und § 27 LVerbO, das auch die Prüfung von Verwendungsnachweisen für staatliche Mittel an Ort und Stelle einschließt, bleibt unberührt.

4. Art und Umfang der Überörtlichen Prüfung zweckgebundener Landes- und Bundesmittel

4.1 Die überörtliche Prüfung zweckgebundener Landesund Bundesmittel ist in der Regel mit der Prüfung des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens zu verbinden. Die Ergebnisse der örtlichen Prüfung sind dabei auszuwerten. Der Prüfung unterliegen Kassenbücher, Belege, Einzelakten und, soweit vorhanden, Bewilligungsbescheide und Verwendungsnachweise oder Abrechnungen. Die Prüfung hat sich darauf zu • erstrecken, ob bei Verwendung der Mittel nach Gesetz und Weisung verfahren wurde und ob die Bewilligungsbedingungen eingehalten worden sind.

4.2 Sind für zweckgebundene Landes- und Bundesmittel fegelmäßig wiederkehrende Abrechnungen vorgeschrieben, so sind nicht nur die Abrechnungen zu prüfen, die zeitlich zu den Rechnungsjahren gehören, auf die sich die überörtliche Prüfung erstreckt, sondern auch spätere Abrechnungen, soweit sie bereits fertiggestellt sind. Dadurch soll die Zeitnähe der überörtlichen Prüfung verbessert werden.

4.3 Wenn Bundesmittel von den Landschaftsverbänden, kreisfreien Städten und Kreisen abzurechnen sind, obliegt die überörtliche Prüfung dieser Mittel insoweit den Gemeihdeprüfungsämtern der Regierungspräsidenten.

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74. Ergänzung — SMBl. NW. — (Stand 1. 6.1970 = MBl. NW. Nr. 79 einschl.)

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4.4 Soweit Kreise als örtliche Träger der Sozialhilfe Aufgaben auf Ämter und amtsfreie Gemeinden nach § 3 des Gesetzes zur Ausführung des Bundessozialhilfe-gesetzes vom 25. Juni 1962 (GV. NW. S. 344 / SGV. NW. 2170) übertragen, haben die Gemeindeprüfungsämter der Kreise die Verwendung der Mittel zu prüfen. Die .Prüfungsberichte sind vom Kreis im Hinblick auf seine eigene Abrechnungspflicht auszuwerten. Das Gemeindeprüfungsamt des Regierungspräsidenten prüft im Rahmen der überörtlichen Prüfung bei den Kreisen, ob das Gemeindeprüfungsamt des Kreises die ordnungsmäßige Verwendung der Mittel ausreichend geprüft hat. Zu diesem Zweck veranlaßt es das Gemeindeprüfungsamt des Kreises, ihm ausgewählte Akten von Hilfeempfängern zur Einsicht vorzulegen.

Das Ergebnis der Nachprüfung ist in den Prüfungsbericht aufzunehmen.

4.5 Werden kreisfreien Städten und Kreisen nach § 4 des Gesetzes zur Ausführung des Bundessozialhilfe-gesetzes Aufgaben durch die Landschaftsverbände übertragen, so unterliegen die Einnahmen und Aus-. gaben der örtlichen Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt der kreisfreien Stadt oder des Kreises und der überörtlichen Prüfung durch das Gemeindeprüfungsamt des Regierungspräsidenten.

5. Wohnungsbaumittel

5.1 Vom 1. April 1958 ab richten sich Bewilligung und Verwaltung von Wohnungsbaumitteln nach dem Gesetz zur Neuregelung der Wohnungsbauförderung (WoBauFörd NW) vom 2. April 1957 (GV. NW. S. 80 / SGV. NW. 237) und den zu den §§ 2 und 3 WoBauFörd NW .ergangenen Durchführungsverordnungen. Die Zuständigkeit zur Bewilligung dieser Mittel durch Gemeinden und Gemeindeverbände wurde erweitert. Eine Auszahlung nehmen jedoch die Gemeinden und Gemeindeverbände (Bewilligungsbehörden) nicht mehr vor. Nähere Weisungen über das Bewilligungsund Auszahlungsverfahren enthalten die Wohnungs-bauförderungsbestimmungen des Landes (SMBl. NW. 2370). Durch diese Regelung entfällt seit dem 1. 4. 1958 die Nachweisung von Einnahmen und Ausgaben für den mit staatlichen Mitteln geförderten sozialen Wohnungsbau im Haushaltsplan und in der Rechnung der Bewilligungsbehörden. Wegen des Ausmaßes der staatlichen Wohnungsbaumittel, an deren Verteilung die Bewilligungsbehörden maßgeblich mitwirken, kann aber auf eine überörtliche Prüfung nicht verzichtet werden. Da für diese überörtliche Prüfung keine • besondere Prüfstelle besteht, prüfen die Gemeindeprüfungsämter mit Zustimmung des Ministers für Landesplanung, Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten als Fachaufsichtsbehörde auch weiterhin, ob die Bewilligungsbehörden weisungsgemäß verfahren.

5.2 Da die Bewilligungsbehörde bei Beanstandung einer Bewilligung durch die Wohnungsbauförderungsanstalt unter Umständen verpflichtet ist, die Wohnungsbauförderungsanstalt von allen Verbindlichkeiten aus der Bewilligung zu befreien (§ 14 des Gesetzes vom 2. 4. 1957), kommt auch der örtlichen Prüfung der Bewilligungsvorgänge besondere Bedeutung zu.

6. LastenausgleichsmiHel

6.1. Durch den Gem. RdErl. des Firianzministers (Lasten-ausgleichsamt) — I E 2 LA 3445—3051/6 — und des Innenministers — III B 8/291—1516/54 — v.20. 6. 1S54 (n. v.) ist den Rechnungsprüfungsämtern der kreisfreien Städte und .der Kreise die Vorprüfung der Ausgleichsleistungen übertragen worden. Die Vorprüfung ist unter Beachtung der Weisungen weiterhin vorzunehmen. Das gleiche gilt für alle anderen Bewilligungen, die die Ausgleichsämter aussprechen.

6.2 Den Außenstellen des Landesausgleichsamtes (Dezernate 51 der Regierungspräsidenten) ist nach Abschnitt II Ziffer3b des RdErl. v. 1.9. 1959 H'B2/HIE1 (SMBl. NW. 623) die Aufsicht über die Ausgleichsämter und dabei insbesondere die Durchführung regelmäßiger Geschäftsprüfungen übertragen worden. Die Geschäftsprüfungen sind möglichst in der Zeit

durchzuführen, in der das Gemeihdeprüfungsamt des Regierungspräsidenten die überörtliche Prüfung nach § 103 GO vornimmt, weil alsdann der Dienstbetrieb der betroffenen Verwaltung nicht über Gebühr behindert wird. Auch hat es sich als nützlich erwiesen, wenn bei der Schlußbesprechung des Gemeindeprüfungsamtes gleichzeitig das Ergebnis der Geschäftsprüfung des Dezernates 51 vorgetragen -wird.

6.3 Dem Gemeindeprüfungsamt obliegt weiterhin die Prüfung des ordnungsgemäßen Nachweises der Ausgleichsleistungen im Haushaltsplan und in der Jahresrechnung, die Prüfung der Unterlagen für die Anforderung von Verwaltungskosten nach der 15. Lei-stungs-DV-LA vom 3. 3. 1960 (BGB1. I S. 154). und die Feststellung, ob das Rechnungspr.üfungsamt die Vorprüfung ordnungsgemäß vornimmt.

7. Landes- und Bundesmittel in der Haushaltswirtschaft der Landschaftsverbände

7.1 Landes- und Bundesmittel, welche die Landschaftsverbände für eigene Zwecke erhalten, unterliegen neben der örtlichen Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt des Landschaftsverbandes der überörtlichen Prüfung durch das für den Landschaftsverband zuständige Gemeindeprüfungsamt.

7.2 Landes- und Bundesmittel, welche die Landschaftsverbände zur Weiterleitung an Gemeinden und Gemeindeverbände erhalten, unterliegen insoweit neben der örtlichen Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt des Landschaftsverbandes der überörtlichen Prüfung durch das für den Landschaftsverband zuständige Gemeindeprüfungsamt. Nach der Weiterleitung unterliegen diese Mittel neben der örtlichen Prüfung durch die für die Empfängerkörperschaft zuständige Rechnungsprüfungsstelle der überörtlichen Prüfung des für die Empfängerkörperschaft zuständigen Gemeindeprüfungsamtes.

7.3 Hinsichtlich der Landes- und Bundesmittel, welche die Landschaftsverbände zur Verteilung an außerhalb der Verwaltung stehende Stellen erhalten, haben sie bei der Bewilligung ein Prüfungsrecht des Landschafls-verbandes, des Landesrechnungshofes und, soweit Bundesmittel bewilligt werden, auch des Bundesrechnungshofes auszubedingen.

8. Von kommunalen Kassen auftragsweise verwaltete Landesmittel

Durch das Gesetz über die Eingliederung staatlicher Sonderbehörden der Kreisstufe in die Kreis- und Stadtverwaltungen vom 30. April 1948 (GS. NW. S. 147/ SGV. NW. 2000) sind die früheren staatlichen Kreiskassen (Regierungskassen auf Kreisebene) Bestandteil der Verwaltung der kreisfreien Städte und Kreise geworden. Diese Kassen nehmen noch Kassengeschäfte für das Land nach besonderen Weisungen wahr, wobei Einnahmen und Ausgaben in die Landesrechnung übernommen werden. Die Rechnungsprüfung dieser Einnahmen und Ausgaben ist daher weder Aufgabe der Rechnungsprüfungsämter noch der Gemeindeprüfungsämter. Dagegen sind die Kassengeschäfte nach § 12 KuRVO in die örtliche und überörtliche kommunale Kassenprüfung einzubezie-hen (RdErl. des Innenministers und des Finanzministers vom 18. 2. 1949 — SMBl. NW. 632).

9. Rechnungshöfe

Das Prüfungsrecht der Rechnungshöfe nach § 3 des Gesetzes über die Errichtung eines Landesrechnungshofes und die Rechjiungsprüfung im Lande Nordrhein-Westfalen vom 6. April 1948 (GS. NW. S. 621 /SGV. NW. 630) und nach § 4 des Gesetzes über die Errichtung und Aufgaben des Bundesrechnungshofes vom 27. November 1950 (BGB1. I S. 765) bleibt unberührt.