Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: überörtliche Prüfung bei Sparkassenzweckverbänden RdErl. d. Innenministers v. 28. 1. 1964 — III B 4 — 8/106 — 7219/63 ¹)

 

Historisch:

überörtliche Prüfung bei Sparkassenzweckverbänden RdErl. d. Innenministers v. 28. 1. 1964 — III B 4 — 8/106 — 7219/63 ¹)

228. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 1.11.1995 = MB1. NW. Nr. 82 einschl.)


überörtliche Prüfung bei Sparkassenzweckverbänden

RdErl. d. Innenministers v. 28. 1. 1964 — III B 4 — 8/106 — 7219/63 ¹)

Sparkassenzweckverbände unterliegen als Gemeindeverbände den Vorschriften über die Gemeindewirtschaft und damit auch über die überörtliche Prüfung. Die Anwendung dieser Vorschriften erübrigt sich, wenn von eigener Wirtschaftsführung des Sparkassenzweckverbandes keine Rede sein kann. Dies ist anzunehmen, wenn die Dienstbezüge für die Vorstandsmitglieder sowie Ruhegehälter und Hinterbliebenenbezüge von der Sparkasse an die Empfänger unmittelbar gezahlt werden und wenn die Anteile der Mitglieder an den Verwaltungskosten (Verlustabdeckung) und an den Gewinnausschüttungen in der Satzung des Sparkassenzweckverbandes näher bestimmt sind, so daß von „durchlaufenden Geldern" im Sinne des § 8 Abs. l Satz 3 GemHVO gesprochen werden kann. Unter diesen Voraussetzungen bestehen keine Bedenken dagegen, daß bei Sparkassenzweckverbänden von der Aufstellung eines Haushaltsplans und dem Erlaß einer Haushaltssatzung abgesehen und auf die überörtliche Prüfung verzichtet wird.

Unberührt bleibt die Pflicht zur Aufstellung eines Stellenplans für die Mitglieder des Vorstandes und zu dessen Vorlage an die Aufsichtsbehörde nach den §§ l und 2 der Verordnung über die Aufstellung von Stellenplänen in Gemeinden und Gemeindeverbänden v. 2. November 1932 (PrGS. NW. S. 14/SGV. NW. 2020).

Dieser RdErl. ergeht im Einvernehmen mit dem Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr.

28.1.64(1).

633

') MBI. NW. 1964 S. 203.