Historische SMBl. NRW.
Historisch: Verzinsung von Wohnungsbauförderungsdarlehen Darlehen aus öffentlichen und nicht-öffentlichen Mitteln, Wohnungsfürsorgemitteln und kommunaler Darlehen RdErl. d. Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport v.15.4.2002 - IV B 2 – 4147 - 487/02–
Historisch:
Verzinsung von Wohnungsbauförderungsdarlehen Darlehen aus öffentlichen und nicht-öffentlichen Mitteln, Wohnungsfürsorgemitteln und kommunaler Darlehen RdErl. d. Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport v.15.4.2002 - IV B 2 – 4147 - 487/02–
Verzinsung von
Wohnungsbauförderungsdarlehen
Darlehen aus öffentlichen und nicht-öffentlichen Mitteln,
Wohnungsfürsorgemitteln und kommunaler Darlehen
RdErl. d. Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport
v.15.4.2002 - IV B 2 – 4147 - 487/02–
1
Verzinsung der zur Förderung von Eigentumsmaßnahmen bewilligten Darlehen aus
öffentlichen, nicht öffentlichen und Wohnungsfürsorgemitteln
1.1
Bewilligungsjahre bis einschließlich 1969
1.1.1
Es wird auf die für Eigentumsmaßnahmen geltenden Vorschriften der Verordnung
über die Neuregelung von Zinsvergünstigungen bei mit öffentlichen Mitteln und
mit Wohnungsfürsorgemitteln geförderten Miet- und Genossenschaftswohnungen und
Eigentumsmaßnahmen (ZinsVO) vom 9. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 416) hingewiesen.
1.1.2
In der Bescheinigung nach § 3 Abs. 2 Satz 1 ZinsVO ist die genaue
Unterschreitung der Einkommensgrenze anzugeben. Bei der Ermittlung der
Einkommensgrenze gemäß § 9 Abs. 2 WoFG in Verbindung mit § 1 VO WoFG NRW ist
der Runderlass des Ministeriums für Bauen und Verkehr zur Dynamisierung der
Einkommensgrenzen vom 5. Dezember 2005 (SMBl. NRW. 2370) in der jeweils
geltenden Fassung zu beachten.
1.1.3
Wird ein Darlehen nach § 3 Abs. 1 ZinsVO verzinst, so ist bei
Darlehensnehmerinnen und Darlehensnehmern, deren Einkommen sich gemäß § 3 Abs.
2 ZinsVO vermindert und die einen Antrag auf Zinssenkung stellen, der Zinssatz
bei Vorliegen der Voraussetzungen mit Beginn des der Antragstellung folgenden
Zahlungsabschnitts abzusenken. Maßgebend sind die Einkommensverhältnisse am
Ersten des Monats, der dem Zahlungsabschnitt vorausgeht, für den die
Zinssenkung beantragt wird.
1.1.4
§ 3 Abs. 1 und 2 ZinsVO gelten auch für Darlehensnehmerinnen und
Darlehensnehmer, denen neben einem Darlehen aus öffentlichen oder nicht
öffentlichen Mitteln ein Darlehen im Rahmen der Wohneigentumssicherungshilfe
(WESH) bewilligt wurde, jedoch mit der Maßgabe, dass die Mehrbelastung aus der
Verzinsung so lange auf 0 Euro abgesenkt wird, bis das
Wohneigentumssicherungshilfedarlehen zurückgezahlt ist.
1.2
Bewilligungsjahre ab 1970
1.2.1
Die nach dem 31. Dezember 1969 und vor dem 1. Januar 1991 aus öffentlichen oder
nicht öffentlichen Mitteln sowie aus Wohnungsfürsorgemitteln bewilligten
Darlehen für Eigentumsmaßnahmen sind auf Grund des Vorbehalts in den
Bestimmungen der Darlehensverträge ab dem 1. Juli 2002 mit einem Zinssatz von
6v. H. jährlich zu verzinsen, sofern nach den Darlehensverträgen eine
Verzinsung mit einem Zinssatz von bis zu 6v. H. mit Zustimmung des für das
Wohnungswesen zuständigen Ministeriums zulässig ist. Nach dem 31. Dezember 1990
und nach dem 31. Dezember der Folgejahre bewilligte Darlehen für
Eigentumsmaßnahmen werden am 1. Juli 2003 bzw. am 1. Juli der Folgejahre in die
Verzinsung einbezogen. Die Zinserhebung gilt für alle Programme, für die ein
niedrigerer Tilgungssatz als 4 v.H. vereinbart worden ist. Vor dem 1. Januar
1991 bewilligte Darlehen, die wegen der darlehensvertraglich garantierten
zinsfreien Zeit noch nicht in die Verzinsungsmaßnahmen einbezogen worden sind,
werden – sofern die darlehensvertraglichen Voraussetzungen vorliegen –
erstmalig am 1. Juli 2002 verzinst.
1.2.2
Bei Darlehensnehmerinnen und Darlehensnehmern, deren Gesamteinkommen die
Einkommensgrenze gemäß § 9 Abs. 2 WoFG in Verbindung mit § 1 VO WoFG NRW und
dem Runderlass des Ministeriums für Bauen und Verkehr zur Dynamisierung der
Einkommensgrenzen vom 5. Dezember 2005 (SMBl. NRW. 2370) in der jeweils
geltenden Fassung - nachfolgend Einkommensgrenze genannt - um nicht mehr als 30
v.H. übersteigt, ist die Verzinsung auf Antrag für die Dauer von zunächst drei
Jahren wie folgt zu begrenzen (Kappungsbetrag):
Kappungsstufe |
Einkommen |
Mehrbelastung aus der Verzinsung höchstens |
1 |
mindestens 20 v.H. unter der Einkommensgrenze |
0 Euro/Monat |
2 |
mindestens 10 v.H. unter der Einkommensgrenze |
50 Euro/Monat |
3 |
höchstens 5 v.H. über der Einkommensgrenze |
100 Euro/Monat |
4 |
höchstens 20 v.H. über der Einkommensgrenze |
150 Euro/Monat |
5 |
höchstens 30 v.H. über der Einkommensgrenze |
200 Euro/Monat |
Vermindert sich das Einkommen der Darlehensnehmerinnen und Darlehensnehmer innerhalb der Dreijahresfrist und stellen sie einen Antrag auf Zinssenkung, so ist der Zinssatz bei Vorliegen der Voraussetzungen mit Beginn des der Antragstellung folgenden Zahlungsabschnitts entsprechend abzusenken. Die Höhe des Gesamteinkommens der Darlehensnehmerin oder des Darlehensnehmers ist jeweils von der hierfür zuständigen Stelle im Sinne des Wohnungsbindungsgesetzes zu bescheinigen, wobei die genaue Über- bzw. Unterschreitung der Einkommensgrenze anzugeben ist. Maßgebend sind die Verhältnisse am Ersten des Monats, der dem Zahlungsabschnitt vorausgeht, für den die Zinsbegrenzung bzw. Zinssenkung beantragt wird. Im Übrigen ist die Nummer 1.1.4 entsprechend anzuwenden.
1.2.3
Für Darlehensnehmerinnen und Darlehensnehmer, deren Mehrbelastung aus der
Verzinsung ihrer Darlehen einkommensabhängig abgesenkt wurde und deren
Einkommen sich nicht erneut gemäß Nummer 1.2.2 vermindert, gilt die bisherige
einkommensabhängige Zinsabsenkung bis zum Ablauf der jeweiligen
Dreijahresfrist.
1.3
Die darlehensverwaltenden Stellen haben alle von dieser Regelung betroffenen
Darlehensnehmerinnen und Darlehensnehmer im Eigentumsbereich rechtzeitig zu
unterrichten und in geeigneter Form auf die Modalitäten bei Anträgen auf
Herabsetzung der Zinsmehrbelastung hinzuweisen.
2
Verzinsung der zur Förderung von Eigentumsmaßnahmen bewilligten kommunalen
Darlehen
2.1
Sofern für die nach dem 31. Dezember 1969 geförderten Eigentumsmaßnahmen
zusätzlich zu Landesdarlehen kommunale Darlehen gewährt worden sind und die
jeweiligen Darlehensverträge der Kommunen und Kommunalverbände einen
entsprechenden
2.2
Kommunale Darlehen für Eigentumsmaßnahmen können ab dem in Nummer 1.2.1
angegebenen Zeitpunkt der Einbeziehung in die Verzinsung zusätzlich zu der
Verzinsung der Landesdarlehen mit bis zu 6 v.H. verzinst werden. Bei
Darlehensnehmerinnen und Darlehensnehmern, deren Gesamteinkommen die
Einkommensgrenze um nicht mehr als 30 v.H. übersteigt, ist die Verzinsung auf
Antrag für die Dauer von zunächst drei Jahren wie folgt zu begrenzen
(Kappungsbetrag):
|
Einkommen |
Mehrbelastung
aus der Verzinsung höchstens |
1 |
mindestens 20 v.H. unter der Einkommensgrenze |
0,00 Euro/Monat |
2 |
mindestens 10 v.H. unter der Einkommensgrenze |
12,50 Euro/Monat |
3 |
höchstens 5 v.H. über der Einkommensgrenze |
25,00 Euro/Monat |
4 |
höchstens 20 v.H. über der Einkommensgrenze |
37,50 Euro/Monat |
5 |
höchstens 30 v.H. über der Einkommensgrenze |
50,00 Euro/Monat |
Im Übrigen
sind die Nummern 1.1.4, 1.2.2 und 1.2.3 entsprechend anzuwenden.
2.3
Soweit die Förderung ausschließlich durch Darlehen der Kommunen oder
Kommunalverbände ohne den zusätzlichen Einsatz von Darlehen aus Landes- oder
Bundesmitteln erfolgt ist oder die Darlehen aus Landes- und Bundesmittel nicht
mehr valutieren, kann sich für die nach dem 31. Dezember 1969 und vor dem 1.
Januar 1991 bewilligten Darlehen der Kommunen und Kommunalverbände die Zinserhebung
zum 1. Juli 2002 an den in der Nummer 1 festgesetzten Konditionen ausrichten.
Die genannten Zinssätze und Kappungsbeträge (Nummern 1.2.1 und 1.2.2) dürfen
nicht überschritten werden. Nachfolgende Bewilligungsjahrgänge dürfen jeweils
ab 1. Juli 2003 und 1. Juli der Folgejahre verzinst werden. Nummer 1.2 ist
entsprechend anzuwenden.
3
Aufwendungsdarlehen für Eigentumsmaßnahmen
Aufwendungsdarlehen
sind nach den Vereinbarungen des Darlehensvertrages ab dem Tilgungsbeginn mit
6% zu verzinsen. Die Mehrbelastung aus dieser Verzinsung ist unter
entsprechender Anwendung der Nummern 1.2 und 2 auf die dort genannten
Kappungsbeträge zu begrenzen. Wenn neben Aufwendungsdarlehen auch Baudarlehen
bewilligt worden sind, gelten die Kappungsbeträge für beide Darlehensarten
gemeinsam.
4
Wohnheime
Nach dem 31.
Dezember 1969 bewilligte Darlehen für Wohnheime werden mit bis zu 4 v.H.
verzinst. Die sich aus der Zinserhebung ergebende Mieterhöhung darf den Betrag von
0,50 Euro je Quadratmeter anrechenbarer Wohnfläche nicht übersteigen. Die
anrechenbare Wohnfläche ergibt sich aus der Summe der im Bewilligungsbescheid
genannten Wohn- und Nutzflächen sowie der Flächen für sanitäre Anlagen und
soziale Einrichtungen; die Verkehrsflächen bleiben bei der Ermittlung der
maßgeblichen Wohnfläche in Wohnheimen unberücksichtigt. Auf die §§ 42 bis 44
II. BV wird im Übrigen
Bei
Wohnheimdarlehen der Bewilligungsjahre 1987 und 1988 setzt die Verzinsung
erstmals am 1. Januar 2000 ein. Wohnheimdarlehen der Bewilligungsjahre 1989 und
der jeweils nachfolgenden Bewilligungsjahre werden zum 1. Januar 2001 bzw. zum
1. Januar der nachfolgenden Jahre in die Verzinsung einbezogen.
5
Miet- und Genossenschaftswohnungen
Für die nach dem 31. Dezember 1969 bewilligten Darlehen aus öffentlichen und
nicht-öffentlichen Mitteln und Wohnungsfürsorgemitteln werden ab 1. Januar 2003
bis zum 31. Dezember 2010 die zinserhöhenden Maßnahmen ausgesetzt.
Entsprechendes gilt für die vor dem 1. Januar 1970 bewilligten Darlehen aus
nicht-öffentlichen Mitteln und aufgrund des § 2 Abs. 2 der ZinsVO vom 9.
Oktober 2007 für die vor dem 1. Januar 1970 bewilligten Darlehen aus
öffentlichen Mitteln und Wohnungsfürsorgemitteln. Frühere Verzinsungsmaßnahmen bleiben
davon unberührt.
Für alle aus öffentlichen Mitteln und aus Wohnungsfürsorgemitteln für
Landesbedienstete der Personengruppe I bewilligten Darlehen, die der Verzinsung
nach Nr. 2.232 WFB in der für die jeweiligen Bewilligungsjahre maßgebenden Fassung
unterliegen, werden ab 1. Januar 2001 die zinserhöhenden Maßnahmen ebenfalls
bis zum 31. Dezember 2010 ausgesetzt. Frühere Verzinsungsmaßnahmen bleiben
davon unberührt.
Kommunale Darlehen
In-Kraft-Treten
Diese
Richtlinie ergeht im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und tritt am 1.
Juli 2002 in Kraft.