Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 9.12.2024
Vermögensverwaltung des Landes Vorläufige Anordnungen über die Verwaltung von landeseigenen und angemieteten Grundstücken (Diensträumen) des Landes Nordrhein-Westfalen (Grundstücksverwaltungsanordnungen - GVWA) - RdErl. d. Finanzministeriums v. 15.9.1975 -VV 2500-1-III B 3
Vermögensverwaltung des Landes Vorläufige Anordnungen über die Verwaltung von landeseigenen und angemieteten Grundstücken (Diensträumen) des Landes Nordrhein-Westfalen (Grundstücksverwaltungsanordnungen - GVWA) - RdErl. d. Finanzministeriums v. 15.9.1975 -VV 2500-1-III B 3
Vermögensverwaltung des Landes
Vorläufige Anordnungen über die Verwaltung
von landeseigenen und angemieteten Grundstücken
(Diensträumen) des Landes Nordrhein-Westfalen
(Grundstücksverwaltungsanordnungen - GVWA) -
RdErl. d. Finanzministeriums
v. 15.9.1975 -VV 2500-1-III B 3
1.
Geltungsbereich
Die folgenden Anordnungen gelten für die Liegenschaften des
Verwaltungsgrundvermögens (Verwaltungsvermögens) und für die Liegenschaften des
Allgemeinen Grundvermögens (Finanzvermögens) des Landes. Sie gelten nicht für
Landesbetriebe und für Sondervermögen des Landes.
2.
Zuständigkeit der verwaltenden Dienststelle
2.1
Die haus- oder grundbesitzverwaltende Dienststelle
(verwaltende Dienststelle) wird vom Fachministerium bestimmt (Hinweis auf Nr.
1.11 VV zu § 64 LHO).
2.2
Sind Dienststellen verschiedener Geschäftsbereiche in einem Dienstgebäude untergebracht,
ist die Bestimmung der verwaltenden Dienststelle vom Finanzministerium im
Benehmen mit den beteiligten Fachministerien zu treffen, wenn eine Dienststelle
als verwaltende Dienststelle bestimmt werden soll, die nicht den größten
Nutzungsflächenanteil inne hat.
3.l
Die verwaltende Dienststelle ist für die Bewachung
des Dienstgebäudes und der Diensträume verantwortlich. Art und Umfang der
Bewachung haben sich nach den örtlichen Gegebenheiten zu richten. Dabei sind
die Vorschriften der Verschlusssachenanweisung des Landes Nordrhein-Westfalen
zu beachten.
3.2
Für den Unfallschutz und die Unfallversicherung
gelten die Verwaltungsvorschriften über die Durchführung der
Eigenunfallversicherung des Landes Nordrhein-Westfalen v. 2.5.1973 (SMBl. NW. 8221).
4.1
Bewirtschaftungskosten im Sinne der Nr. 1.12 VV zu §
64 LHO sind insbesondere die Aufwendungen für
4.1.1
die Bewirtschaftung (Gruppe 517 GP1),
4.1.2
Mieten und Pachten (Gruppe 518 GP1),
4.1.3
die Bauunterhaltung (Gruppe 519 GP1).
4.1.3.1
Die bauliche Unterhaltung, Bewirtschaftung sowie
Emissionsüberwachung von Zentralheizungsanlagen der von Landesdienststellen
genutzten Gebäude richten sich nach dem RdErl. d. Ministeriums für Landes und
Stadtentwicklung v. 1.8.1980 (SMB1. NW. 236).
4.1.3.2
Für die Wartung der betriebstechnischen Anlagen bei
Bauten des Landes sind die hierzu ergangenen Hinweise zu beachten (RdErl. d.
Ministeriums für Landes- und Stadtentwicklung v. 1.2.1982 - n. v. -B 1013 - 27
- 6 - VI B 4 - SMBl. NW. 238-).
4.1.3.3
Bei Maßnahmen zur Instandhaltung der Diensträume sind
die Anordnungen über Anstriche und Tapezierungen in Dienst- und Mietwohnungen
sowie in Diensträumen (RLBau K 3) zu beachten.
4.2
Die verwaltende Dienststelle hat die
Bewirtschaftungskosten in Höhe der auf die Nutzung des Dienstgebäudes bzw. der
Diensträume entfallenden Kosten anteilmäßig von Landesbetrieben, Sondervermögen
und Dritten anzufordern.
4.3
Zu den Kosten der Verwaltung und Bewirtschaftung von
Dienstgrundstücken gehören nicht die Aufwendungen für die Unterhaltung sowie
die Ersatz- und Ergänzungsbeschaffungen der Büroeinrichtungen.
Post- und Fernmeldegebühren
5.1
Zu den Bewirtschaftungskosten gehören auch die Post-
und Fernmeldegebühren (Gruppe 513 GPl).
5.2
Die Kosten für die Errichtung, Verlegung und
Unterhaltung von Fernmeldeanlagen trägt die verwaltende Dienststelle; das gilt
auch bei Anlagen, die von mehreren Dienststellen gemeinsam genutzt werden.
5.2.1
Die verwaltende Dienststelle stellt das
Bedienungspersonal und trägt die Grundgebühren sowie die Ortsgesprächsgebühren.
Die Übernahme der Ortsgesprächsgebühren durch die verwaltende Dienststelle
entfällt, wenn eine Erfassung der Ortsgebühren für jede angeschlossene
Dienststelle ohne besonderen Verwaltungsaufwand möglich ist.
5.2.2
Die Ermittlung der Gebühren für Ferngespräche ist
durch Sperreinrichtungen und Gebührenzähler sicherzustellen.
5.2.3
Die Gebühren für Ferngespräche und Fernschreiben sind
bei einer gemeinsam genutzten Anlage für jede Dienststelle gesondert zu
erfassen und der verwaltenden Dienststelle zu erstatten, wenn es sich um
Dienststellen handelt, deren Fernmeldegebühren bei verschiedenen Kapiteln des
Landeshaushalts veranschlagt sind.
5.3
Der Runderlass des Finanzministeriums v. 16.2.1967 betr. die Einrichtung und
Benutzung dienstlicher Fernmeldeanlagen (SMBI. NW. 2003), bleibt unberührt.
Lieferung von Versorgungsleistungen und Energie
6.1
Die verwaltenden Dienststellen haben mit den zuständigen Versorgungsunternehmen
die für das Dienstgrundstück günstigsten Tarife für die Lieferung von
Elektrizität, Gas, Fernwärme und Wasser zu vereinbaren. Die örtlich zuständigen
staatlichen Baudienststellen haben die verwaltenden Dienststellen bei dem
Abschluss der Lieferverträge auf Anforderung fachlich zu beraten.
Reinigung
Für die Reinigung der Diensträume
und -gebäude gilt der Gem. RdErl. d. Finanzministeriums, d. Ministeriums für
Arbeit, Gesundheit und Soziales u. d. Ministerium für Gesundheit, Soziales,
Frauen und Familie v. 22.9.1989 (n. v.) - I D l - 1810 - 3 -, auf den hiermit
verwiesen wird.
8.
Soweit bei gemeinsam untergebrachten obersten
Landesbehörden Sonderregelungen bestehen, bleiben diese unberührt.