Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 9.12.2024


Vermögensverwaltung des Landes Vorläufige Anordnungen über die Verwaltung von landeseigenen und angemieteten Grundstücken (Diensträumen) des Landes Nordrhein-Westfalen (Grundstücksverwaltungsanordnungen - GVWA) - RdErl. d. Finanzministeriums v. 15.9.1975 -VV 2500-1-III B 3

 

Vermögensverwaltung des Landes Vorläufige Anordnungen über die Verwaltung von landeseigenen und angemieteten Grundstücken (Diensträumen) des Landes Nordrhein-Westfalen (Grundstücksverwaltungsanordnungen - GVWA) - RdErl. d. Finanzministeriums v. 15.9.1975 -VV 2500-1-III B 3

Vermögensverwaltung des Landes
Vorläufige Anordnungen über die Verwaltung
von landeseigenen und angemieteten Grundstücken
(Diensträumen) des Landes Nordrhein-Westfalen
(Grundstücksverwaltungsanordnungen - GVWA) -
RdErl. d. Finanzministeriums
v. 15.9.1975 -VV 2500-1-III B 3

Gemäß § 5 Abs. 2 Landeshaushaltsordnung wird nach Anhörung des Landesrechnungshofs für die Verwaltung von landeseigenen und angemieteten Grundstücken (Diensträumen) des Landes Nordrhein-Westfalen (Grundstücksverwaltungsanordnungen - GVWA -) vorbehaltlich einer späteren Aufnahme in die Verwaltungsvorschriften der LHO mit Wirkung ab 1.10.1975 folgendes angeordnet:

1.
Geltungsbereich

Die folgenden Anordnungen gelten für die Liegenschaften des Verwaltungsgrundvermögens (Verwaltungsvermögens) und für die Liegenschaften des Allgemeinen Grundvermögens (Finanzvermögens) des Landes. Sie gelten nicht für Landesbetriebe und für Sondervermögen des Landes.
2.
Zuständigkeit der verwaltenden Dienststelle

2.1
Die haus- oder grundbesitzverwaltende Dienststelle (verwaltende Dienststelle) wird vom Fachministerium bestimmt (Hinweis auf Nr. 1.11 VV zu § 64 LHO).

2.2
Sind Dienststellen verschiedener Geschäftsbereiche in einem Dienstgebäude untergebracht, ist die Bestimmung der verwaltenden Dienststelle vom Finanzministerium im Benehmen mit den beteiligten Fachministerien zu treffen, wenn eine Dienststelle als verwaltende Dienststelle bestimmt werden soll, die nicht den größten Nutzungsflächenanteil inne hat.
3.
Bewachung und Unfallschutz

3.l
Die verwaltende Dienststelle ist für die Bewachung des Dienstgebäudes und der Diensträume verantwortlich. Art und Umfang der Bewachung haben sich nach den örtlichen Gegebenheiten zu richten. Dabei sind die Vorschriften der Verschlusssachenanweisung des Landes Nordrhein-Westfalen zu beachten.

3.2
Für den Unfallschutz und die Unfallversicherung gelten die Verwaltungsvorschriften über die Durchführung der Eigenunfallversicherung des Landes Nordrhein-Westfalen v. 2.5.1973 (SMBl. NW. 8221).
4.

Bewirtschaftungskosten

4.1
Bewirtschaftungskosten im Sinne der Nr. 1.12 VV zu § 64 LHO sind insbesondere die Aufwendungen für

4.1.1
die Bewirtschaftung (Gruppe 517 GP1),

4.1.2
Mieten und Pachten (Gruppe 518 GP1),

4.1.3
die Bauunterhaltung (Gruppe 519 GP1).

4.1.3.1
Die bauliche Unterhaltung, Bewirtschaftung sowie Emissionsüberwachung von Zentralheizungsanlagen der von Landesdienststellen genutzten Gebäude richten sich nach dem RdErl. d. Ministeriums für Landes und Stadtentwicklung v. 1.8.1980 (SMB1. NW. 236).

4.1.3.2
Für die Wartung der betriebstechnischen Anlagen bei Bauten des Landes sind die hierzu ergangenen Hinweise zu beachten (RdErl. d. Ministeriums für Landes- und Stadtentwicklung v. 1.2.1982 - n. v. -B 1013 - 27 - 6 - VI B 4 - SMBl. NW. 238-).

4.1.3.3
Bei Maßnahmen zur Instandhaltung der Diensträume sind die Anordnungen über Anstriche und Tapezierungen in Dienst- und Mietwohnungen sowie in Diensträumen (RLBau K 3) zu beachten.

4.2
Die verwaltende Dienststelle hat die Bewirtschaftungskosten in Höhe der auf die Nutzung des Dienstgebäudes bzw. der Diensträume entfallenden Kosten anteilmäßig von Landesbetrieben, Sondervermögen und Dritten anzufordern.

4.3
Zu den Kosten der Verwaltung und Bewirtschaftung von Dienstgrundstücken gehören nicht die Aufwendungen für die Unterhaltung sowie die Ersatz- und Ergänzungsbeschaffungen der Büroeinrichtungen.
5.

Post- und Fernmeldegebühren

5.1
Zu den Bewirtschaftungskosten gehören auch die Post- und Fernmeldegebühren (Gruppe 513 GPl).

5.2
Die Kosten für die Errichtung, Verlegung und Unterhaltung von Fernmeldeanlagen trägt die verwaltende Dienststelle; das gilt auch bei Anlagen, die von mehreren Dienststellen gemeinsam genutzt werden.

5.2.1
Die verwaltende Dienststelle stellt das Bedienungspersonal und trägt die Grundgebühren sowie die Ortsgesprächsgebühren. Die Übernahme der Ortsgesprächsgebühren durch die verwaltende Dienststelle entfällt, wenn eine Erfassung der Ortsgebühren für jede angeschlossene Dienststelle ohne besonderen Verwaltungsaufwand möglich ist.

5.2.2
Die Ermittlung der Gebühren für Ferngespräche ist durch Sperreinrichtungen und Gebührenzähler sicherzustellen.

5.2.3
Die Gebühren für Ferngespräche und Fernschreiben sind bei einer gemeinsam genutzten Anlage für jede Dienststelle gesondert zu erfassen und der verwaltenden Dienststelle zu erstatten, wenn es sich um Dienststellen handelt, deren Fernmeldegebühren bei verschiedenen Kapiteln des Landeshaushalts veranschlagt sind.

5.3
Der Runderlass des Finanzministeriums v. 16.2.1967 betr. die Einrichtung und Benutzung dienstlicher Fernmeldeanlagen (SMBI. NW. 2003), bleibt unberührt.
6.
Lieferung von Versorgungsleistungen und Energie

6.1
Die verwaltenden Dienststellen haben mit den zuständigen Versorgungsunternehmen die für das Dienstgrundstück günstigsten Tarife für die Lieferung von Elektrizität, Gas, Fernwärme und Wasser zu vereinbaren. Die örtlich zuständigen staatlichen Baudienststellen haben die verwaltenden Dienststellen bei dem Abschluss der Lieferverträge auf Anforderung fachlich zu beraten.
7.
Reinigung

Für die Reinigung der Diensträume und -gebäude gilt der Gem. RdErl. d. Finanzministeriums, d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales u. d. Ministerium für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie v. 22.9.1989 (n. v.) - I D l - 1810 - 3 -, auf den hiermit verwiesen wird.

8.
Soweit bei gemeinsam untergebrachten obersten Landesbehörden Sonderregelungen bestehen, bleiben diese unberührt.

MBl. NRW. 1975 S. 1831, geändert durch RdErl. v. 5.12.1980 (MBl. NRW. 1981 S. 11),4.6.1982 (MBl. NRW. 1982 S. 1182), 6.10.1989 (MBl NRW 1989 S 1434) 7.4.1993 (MBl. NRW. 1993 S. 879).