Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 30.8.2024
Vermögensverwaltung des Landes Ergänzende Anordnungen über den Grundstücksverkehr des Landes Nordrhein-Westfalen (Grundstücksverkehrsanordnungen - GVKA -) RdErl. d. Finanzministeriums v. 23.10.1975 –VV 2900-1-III B 3
Vermögensverwaltung des Landes Ergänzende Anordnungen über den Grundstücksverkehr des Landes Nordrhein-Westfalen (Grundstücksverkehrsanordnungen - GVKA -) RdErl. d. Finanzministeriums v. 23.10.1975 –VV 2900-1-III B 3
Vermögensverwaltung des Landes
Ergänzende Anordnungen über den Grundstücksverkehr des Landes
Nordrhein-Westfalen
(Grundstücksverkehrsanordnungen - GVKA -)
RdErl. d. Finanzministeriums v. 23.10.1975
–VV 2900-1-III B 3
In Ergänzung zu den §§ 63 und 64 der LHO vom 14. Dezember 1971 (GV. NW. S. 397/SGV. NW. 630) und den dazu erlassenen
Verwaltungsvorschriften (W - LHO), RdErl. Des Finanzministeriums v. 21. 7.1972 (SMB1. NW. 631), wird folgendes angeordnet:
1.
Zuständigkeitsregelung
1.1
Für den Erwerb, die Veräußerung, den Tausch und die Belastung von landeseigenen
Grundstücken des Verwaltungsgrundvermögens (Verwaltungsvermögens) und des
Allgemeinen Grundvermögens (Finanzvermögens) sind die Bezirksregierungen
zuständig, es sei denn; dass hinsichtlich des Erwerbs von Grundstücken die
Voraussetzungen der Nr. 2.3 Satz 3 VV zu § 64 LHO vorliegen.
1.2
Die Veräußerung, der Tausch und die Belastung von Grundstücken der
Landesforstverwaltung und der Domänenverwaltung sowie der Sondervermögen des
Landes ist von deren Dienststellen durchzuführen. Das gilt auch für die
Feststellung des Verkehrswertes (Wertermittlung) dieser Grundstücke. Bis zu
einem vollen Wert von 25525 € im Sinne von Nr. l VV zu § 63 LHO ist eine
Einwilligung des Finanzministeriums nicht erforderlich.
1.3
Die Veräußerung von Grundstücken für den Studentenwohnungsbau sowie die
Bestellung von Erbbaurechten und Nutzungsrechten behalte ich mir vor.
1.4
Für die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken des Landes gilt Nr. 6. Über
die Anmietung von Grundstücken, Bauten und Bauteilen für Verwaltungszwecke
entscheiden die Fachministerien in eigener Zuständigkeit, sofern nicht nach Nr.
4.1 VV zu § 38 LHO die Einwilligung des Finanzministeriums erforderlich ist.
Zwischen der Bundesvermögensverwaltung und der Vermögensverwaltung des Landes
besteht Übereinstimmung, dass bei Benutzung von Liegenschaften gegenseitig
grundsätzlich die ortsübliche angemessene Miete gezahlt und im Einzelfalle
zwischen der zuständigen Bundesdienststelle und Landesdienststelle vereinbart
wird.
l .5
Die Bezirksregierungen haben die
Liegenschaftsverträge im Rahmen ihrer Zuständigkeit selbständig abzuschließen.
Sofern die dafür erforderliche Einwilligung des Finanzministeriums nicht
vorliegt, ist sie im Vertrag vorzubehalten.
2.
Erwerb
2.1
Bis zum vollen Wert von 25525 € im
Sinne von Nr. l VV zu § 63 LHO können die Bezirksregierungen im Rahmen der
ihnen zur Verfügung stehenden Mittel Grundstücke erwerben, die zum Abrunden
landeseigener Grundstücke oder zur Bildung wirtschaftlicher
Grundstückseinheiten benötigt werden. Darüber hinaus ist die Einwilligung des
Finanzministeriums zum Ankauf von Grundstücken vor Abschluss der Kaufverträge
sowie für den Erwerb von Erbbaurechten, Dienstbarkeiten und Baulasten zugunsten
des Landes an Grundstücken Dritter herbeizuführen.
2.2
Bei der Auswahl von Grundstücken,
die vom Lande bebaut werden sollen, ist die Bauverwaltung zu beteiligen. Diese
holt eine Stellungnahme des zuständigen Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes ein,
wenn Bedenken bestehen, ob die vorgesehene Nutzung eines Grundstücks mit den
Belangen des Immissionsschutzes zu vereinbaren ist.
Die Bezirksregierung kann mit
Einwilligung des Finanzministeriums auf die Vorlage eines Grundstücksgutachtens
verzichten, wenn fachtechnisch gesicherte Erkenntnisse über die Lage, die
Beschaffenheit und den Baugrund sowie ausreichende Bebauungsmöglichkeiten des
Grundstücks vorliegen.
2.3
Die Landesdienststellen der
einzelnen Geschäftsbereiche können, gegebenenfalls mit Zustimmung ihres
Ministeriums, vorbereitende Erhebungen für einen notwendigen Grundstückserwerb
innerhalb ihres Geschäftsbereiches - mit Ausnahme der Preisgestaltung - in die
Wege leiten. Hierbei sind die örtlich zuständigen staatlichen Baudienststellen
und die Bezirksregierungen zu beteiligen. Die abschließenden Verhandlungen
einschließlich des Vertragsabschlusses sind von den jeweils zuständigen
Bezirksregierungen zu führen. Beim Erwerb von Grundstücken sind Angebote von
Maklern nur insoweit zu berücksichtigen, als maklerfreie Angebote nicht zu dem
gewünschten Erfolg führen.
2.4
In den Kaufverträgen für den
Grundstückserwerb sind vertragliche Zweckbindungen (z. B. für einen alleinigen
Nutzungszweck) und Bebauungsauflagen sowie Bebauungsfristen nicht aufzunehmen.
Im Vertrag ist gleichzeitig die Auflassung zu erklären. Als Eigentümer im
Grundbuch ist das ,,Land Nordrhein-Westfalen" ohne Zusatz einzutragen.
2.5
Die Kaufpreisvereinbarung über das
Grundstück ist in der Regel so zu gestalten, dass die Bezahlung erst zu
erfolgen hat, wenn die Eintragung des Landes als Eigentümer im Grundbuch
erfolgt ist. Die Zahlung auf Grund einer Vormerkung zur Auflassung des
Grundstücks im Grundbuch kann vorgesehen werden, wenn der Rang der Vormerkung
eine Befriedigung des Landes im Falle der Zwangsvollstreckung gewährleistet.
2.6
Die Bezahlung des Kaufpreises kann
bei Verträgen mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts für einen
Zeitpunkt vor der Eintragung einer Vormerkung in das Grundbuch vereinbart
werden, sofern sichergestellt ist, dass das Land als Eigentümer alsbald in das
Grundbuch eingetragen wird.
2.7
Eine Kaufpreisvereinbarung in Form
von Rentenzahlungen ist nur in Ausnahmefällen in Betracht zu ziehen.
2.8
Entscheidungen über
2.8.1
das dem Land zustehende Aneignungsrecht
von Grundstücken nach § 928 BGB und
2.8.2
den Erwerb von Grundstücken ohne
Gegenleistung sind von den Bezirksregierungen zu treffen. Bestehen Zweifel, ob
ein solcher Erwerb den Interessen des Landes entspricht (z. B. bei Schenkungen
oder testamentarischen Zuwendungen unter Auflagen bzw. zu erwartenden
außergewöhnlich hohen Folgekosten), ist die Entscheidung des Finanzministeriums
einzuholen.
2.9
Durch Erbschaft des Landes
erworbene Grundstücke, die nicht zu einem überschuldeten Nachlass gehören, sind
dem Allgemeinen Grundvermögen (Finanzvermögen) des Landes unverzüglich
zuzuführen. Für diese Grundstücke ist eine Wertermittlung vorzunehmen (Hinweis
auf Nr. 7).
2.10
Der Erwerb von Erbbaurechten sowie
die Bestellung von Dienstbarkeiten und von Baulasten zugunsten des Landes an
Grundstücken Dritter ist auf die Fällezu beschränken, in denen ein
Eigentumserwerb zwar nicht möglich, die Nutzung des Grundstücks für das Land
aber aus sachlichen Gründen zwingend erforderlich ist. Die vorstehenden Bestimmungen
sind entsprechend anzuwenden.
2.11
Ein einmaliges Entgelt, das für
den Erwerb von Erbbaurechten bzw. für die Bestellung von Dienstbarkeiten oder
von Baulasten an Grundstücken Dritter zugunsten des Landes vereinbart wird, ist
beim Grunderwerbstitel zu verausgaben. Einmalige Ausgaben im Zusammenhang mit
einer Baumaßnahme sind beim Bautitel nachzuweisen.
2.12
Der Bericht über den
beabsichtigten Erwerb eines Grundstücks oder eines Erbbaurechts nach Nr. 2.1
muss enthalten
- die begründete Feststellung,
dass eigene Grundstücke des Landes nicht vorhanden sind oder sich für den
vorgesehenen Zweck nicht eignen;
- die Wertermittlung nach § 64
Abs. 3 LHO nebst Anlagen (Hinweis auf Nr. 7);
- Karten und maßstabgerechte
Skizzen, die die zum Erwerb, vorgeschlagene Liegenschaft sowohl in ihrer Größe
und Gestalt als auch in dem größeren örtlichen Zusammenhang erkennen lassen;
- das von der örtlich zuständigen
staatlichen Baudienststelle erstellte Grundstücksgutachten oder die Angaben,
die einen Verzicht auf das Grundstücksgutachten rechtfertigen;
- den Vertragsentwurf über den
Erwerb bzw. an Stelle des Vertragsentwurfs die vorgesehenen Vertragsdaten;
- die Anforderung der notwendigen
Ausgabemittel für
den Erwerb.
Für die Dienstbarkeiten und
Baulasten gilt die vorstehende Regelung sinngemäß.
3.
Veräußerung
3.1
Die im Eigentum des Landes
stehenden Grundstücke sind in der Regel nicht zu veräußern. Nur solche
Grundstücke, die nach Art, Lage und gegebenenfalls Zustand der Aufbauten auf
die Dauer dem Land mehr Nachteile als Vorteile bringen und auch zu
Tauschzwecken auf absehbare Zeit keine Bedeutung haben, sind für das Land
entbehrlich.
3.2
Die Bezirksregierungen können -
abgesehen von den Fällen der Nr. 1.3 - bis zum vollen Wert von 50000 DM im
Sinne von Nr. l VV zu § 63 LHO Grundstücke des Landes ohne Zustimmung des
Finanzministeriums veräußern. Darüber hinaus ist die Einwilligung des
Finanzministeriums zum Verkaufeines Grundstücks zum vollen Wert vor Abschluss
des Kaufvertrages herbeizuführen.
3.3
Der Veräußerung soll ein
öffentliches Verkaufsangebot mittels einer oder mehrerer Zeitungsanzeigen
vorangehen. Anzahl, Art und Wiederholung der Anzeigen bestimmen sich nach
pflichtgemäßem Ermessen. Die Anzeige soll in der Regel sowohl in örtlichen als
auch in überregionalen Zeitungen erscheinen. Die Kosten der Anzeige sind
zunächst als Vorschuss zu buchen und im Falle des Verkaufs des Grundstücks vom
Erlös abzusetzen; für den Fall, dass das Grundstück im laufenden Haushaltsjahr
nicht verkauft wird, sind diese Kosten beim Grunderwerbstitel nachzuweisen.
3.4
Bei der Veräußerung von
Grundstücken des Landes an Landesbedienstete ist § 57 LHO zu beachten.
3.5
Wird mit der Veräußerung eines
landeseigenen Grundstücksein bestimmter Zweck für das Land verfolgt, so ist im
Kaufvertrag ein Wiederkaufsrecht gemäß §§ 497 ff BGB für den Fäll der
Weiterveräußerung zu vereinbaren. Der Anspruch auf Rückauflassung ist durch
Eintragung einer Vormerkung im Grundbuch zu sichern.
3.6
In der Regel ist bei der
Veräußerung von Grundstücken des Landes davon abzusehen, Makler zu beauftragen.
Nachweise von Maklern sind nur zu verwenden, wenn dem Land keine zusätzlichen
Kosten entstehen oder wenn ein erheblich günstigeres wirtschaftliches Ergebnis
bei der Veräußerung erzielt werden kann.
3.7
Der Kaufpreis für die von den
Bezirksregierungen veräußerten Grundstücke des Landes ist bei Kap. 1463 Tit.
131 l zu vereinnahmen.
3.8
Der Bericht über die beabsichtigte
Grundstücksveräußerung muss enthalten
- die begründete Feststellung,
dass das weitere Eigentum des Landes an dem Grundstück dem Land mehr Nachteile
als Vorteile bringt und dass das Grundstück auch für Tauschzwecke keine
Bedeutung hat;
- die Wertermittlung nach § 64
Abs. 3 LHO nebst Anlagen (Hinweis auf Nr. 7);
- Angaben über die Art der
Ausschreibung und die Bonität des Erwerbers;
- Angaben darüber, ob ein
Wiederkaufsrecht vereinbart werden muss;
- den Vertragsentwurf über die
Veräußerung bzw. an Stelle des Vertragsentwurfs die vorgesehenen Vertragsdaten.
Die Nrn. 4.6 (Fälligkeit des Kaufpreises) und 4.7 (Zahlungserleichterungen,
Behandlung des Restkaufgeldes) VV zu § 64 LHO sind zu beachten. Vorgeschlagene
Zahlungserleichterungen sind eingehend zu begründen.
3.9
Wird von Dritten die Enteignung
eines landeseigenen Grundstücks oder die vorläufige Besitzeinweisung betrieben,
so ist das Finanzministerium unverzüglich zu unterrichten.
3.10
Eine vorzeitige Besitzüberlassung
kommt nur in Betracht, wenn damit eine vorläufige Besitzeinweisung (Nr. 3.9)
abgewendet werden kann und dem sofortigen Abschluss eines Kaufvertrages nicht
alsbald behebbare, von der Kaufbewerberin/vom Kaufbewerber nicht zu vertretende
Hindernisse entgegenstehen. Sie muss auf dringende Ausnahmefälle beschränkt
bleiben. Die Kaufbewerberin/Der Kaufbewerber hat sich zu verpflichten,
unverzüglich nach Wegfall der Hindernisse einen Kaufvertrag abzuschließen.
3.10.1
Es ist eine Abschlagszahlung in
Höhe des unstrittigen Grundstückspreises sowie die Verzinsung des noch nicht
ermittelten Restkaufpreises ab Besitzeinweisung nach Maßgabe der Nr. 1.41VV zu
§ 59 LHO zu vereinbaren.
3.10.2
Die Kauferwerberin/Der
Kaufbewerber hat vom Tage der Besitzeinweisung an Lasten und Nutzen zu
übernehmen.
3.11
Baulandflächen können nach Maßgabe
von § 6 Abs. 3 Satz 1 des Haushaltsgesetzes verbilligt veräußert werden.
3.11.1
Bauland im Sinne dieser
Anordnungen sind die Grundstücke, die in einem Bebauungsplan als Wohngebiet
ausgewiesen sind. Hat die Gemeinde beschlossen, einen Bebauungsplan aufzustellen,
der eine derartige Ausweisung enthält, stehen diese Grundstücke denen gem. Satz
l gleich, wenn nach dem Stand der Planung die Rechtswirksamkeit des
Bebauungsplans in absehbarer Zeit zu erwarten ist.
3.11.2
Vor einem Verkaufsangebot ist
durch Erklärung der Gemeinde festzustellen, ob Bauvorhaben nach der Struktur im
ausgewiesenen Wohngebiet als förderungswürdig im Sinne von §41 des Zweiten
Wohnungsbaugesetzes - II. WoBauG - gelten.
3.11.3
Soweit eine zustimmende Erklärung
gem. 2. vorliegt, ist in dem Ausgebot (vgl. Nr. 3.3) darauf hinzuweisen, dass
Erwerber, die beabsichtigen, Wohngebäude im Rahmen des öffentlich geförderten
sozialen Wohnungsbaus zu errichten, mit Preisnachlässen in Höhe eines
bezifferten Prozentbetrages rechnen können. Zur Vorbereitung des Ausgebots ist
der Grundstückswert überschlägig zu ermitteln und danach in Verbindung mit Nr.
3.11.7 der voraussichtliche Nachlass zu berechnen. Ein Exemplar des
Ausgebotstextes ist der zuständigen Gemeindeverwaltung zuzuleiten mit dem
Hinweis, von sich aus Bauwillige zu informieren.
3.11.4
Grundstücke, die baurechtlich für
den Ein- oder Zweifamilienhausbau - § 9 II. WoBauG - ausgewiesen sind, sollen
vorzugsweise an Einzelbauherren veräußert werden; das gleiche gilt auch bei
Bauland für Wohnungseigentumsprojekte, sofern ein gleichzeitiger Verkauf an
alle beteiligten Bauherren nach Maßgabe der nachstehenden Bedingungen möglich
ist. Soweit diese Voraussetzungen nicht vorliegen, kommen als Erwerber
Bauträger-Unternehmen in Betracht.
3.11.5
Vor Abschluss eines Vertrages hat
die Erwerberin/der Erwerber nachzuweisen, dass
3.11.5.1
er die Voraussetzungen für - die
Bauherrenschaft gem. §§ 33 ff - II. WoBauG - erfüllt,
3.11.5.2
die Finanzierung des Kaufpreises
gesichert ist,
3.11.5.3
der Beginn des Bauvorhabens
innerhalb von 3 Jahren seit Vertragsschluss gewährleistet erscheint.
3.11.6
Im Falle eines verbilligten
Verkaufs ist der Wert des Grundstücks durch ein Gutachten des zuständigen
Gutachterausschusses zu ermitteln. Die Kosten des Gutachtens trägt das Land.
3.11.7
Der nach 3.11.6 ermittelte
Grundstückswert ist soweit zu verbilligen, dass die Belastung durch
unterschiedlich hohe Grundstückskosten bei den Gesamtkosten von
förderungswürdigen Bauvorhaben auf ein in etwa vergleichbares Maß reduziert
wird. Anhaltspunkt für das Ausmaß der Verbilligung sind folgende Rahmenwerte:
Werte
nach Gutachten €/qm Verbilligung
um
153 30%
102 25%
64 10%
38 0%
Zwischenwerte sind durch
prozentuale Berechnungen zu ermitteln.
Auch soweit demnach eine Minderung
des vollen Wertes nicht in Betracht kommt, ist einer Kaufbewerberin /einem
Kaufbewerber, die /der die Voraussetzungen nach 3.11.4 erfüllt, der Vorzug vor
anderen Interessenten zu geben.
3.11.8
Erfüllen mehrere Interessenten die
Voraussetzungen nach 3.11.4, so haben Bauvorhaben, die auf die Bildung von
Einzeleigentum gerichtet sind, den Vorzug. Bei mehreren Interessenten mit
gleichen Voraussetzungen entscheidet das Finanzministerium abschließend.
3.11.9
Erwerber im Sinne von Nr. 3.11.4
Satz l dürfen das bebaute Grundstück nur mit Zustimmung des Landes NW
veräußern. Die Zustimmungsbefugnis ist durch die Vereinbarung eines dinglich
gesicherten Wiederkaufsrechts nach Maßgabe der Vertragsbestimmungen gem. Anlagen
l und 2 zu sichern.
3.11.10
Mit öffentlichen Mitteln
geförderte Wohnbauten unterliegen den Bestimmungen des Gesetzes zur Sicherung
der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen (Wohnungsbindungsgesetz - WoBindG).
Soweit die Eigentümer sie nicht selbst nach Maßgabe des § 6 WoBindG nutzen,
sind sie verpflichtet, in die Kostenmiete den geminderten Grunderwerbspreis mit
einzubringen (§ 6 Abs. l Nr. l Zweite BerechnungsVO (II. BV)/§ 3 NeubaumietenVO
(NMV)/§ 8 a WoBindG).
Dem Land ist im Kaufvertrag das
Recht einzuräumen, das Einhalten dieser Bestimmungen zu überprüfen.
3.11.11
Erwerben Bauträger Grundstücke für
den Bau von Kaufeigentum oder Eigentumswohnungen, so sind sie verpflichtet, die
Bauwerke bzw. die Bauwerksteile alsbald an Berechtigte nach Maßgabe der §§ 54
ff II. WoBauG zu veräußern. Diese Verpflichtung ist durch ein dinglich
gesichertes Wiederkaufsrecht nach Maßgabe der Vertragsbestimmungen gem. Anlage
3 zu sichern.
3.11.12
Erwirbt ein Bauträger ein
verbilligtes Grundstück für. den Mietwohnungsbau, so hat er sich zu
verpflichten, das Objekt 20 Jahre nicht zu veräußern. Diese Verpflichtung ist
durch ein dinglich gesichertes Wiederkaufsrecht nach Maßgabe der
Vertragsbestimmungen gemäß Anlage 4 zu sichern.
3.11.13
Erfüllt die Käuferin/der Käufer
seine Bauverpflichtung innerhalb des § 6 HaushaltsG genannten Zeitraumes nicht,
so kann das Land den Wiederkauf des Grundstücks zum Einstandspreis begehren.
Das Wiederkaufsrecht ist durch eine Vormerkung dinglich zu sichern.
3.11.14
Wird anstelle eines Verkaufs ein
Grundstück im Wege des Erbbaurechtes abgegeben, gelten die vorstehenden
Bestimmungen entsprechend.
4.
Tausch
4.1
Die Bestimmungen zu Nr. 3 sind
sinngemäß anzuwenden.
4.2
Bei der Einwilligung des
Finanzministeriums ist von dem vollen Wert des Grundstücks im Sinne von Nr. l
VV zu § 63 LHO auszugehen, der sich aus dem im Eigentum des Landes befindlichen
Grundstück ergibt.
4.3
Deckt sich der Wert des
hingegebenen Grundstücks mit dem des empfangenen Grundstücks, dann ist eine
Buchung des Wertes in Einnahme und Ausgabe entbehrlich. Gegebenenfalls
anfallende Grunderwerbssteuern, Gebühren und sonstige Kosten sind bei dem
Grunderwerbstitel nachzuweisen.
4.4
Besteht keine Wertgleichheit der
Tauschobjekte, so sind die vereinbarten Spitzenbeträge
- zugunsten des Landes bei Kap.
1463 Tit. 131 l,
- zu Lasten des Landes bei dem
Grunderwerbstitel zu buchen.
5.
Belastung
5.l
Für die dingliche Belastung
landeseigener Grundstücke und die Einräumung von Baulasten auf landeseigenen
Grundstücken (§ 99 ff BauO NW) ist die vorherige Zustimmung des
Finanzministeriums erforderlich. Dies gilt sowohl für das Allgemeine
Grundvermögen (Finanzvermögen) als auch für das Verwaltungsgrundvermögen
(Verwaltungsvermögen).
5.2
Für die Bestellung beschränkter
persönlicher Dienstbarkeiten an landeseigenen Grundstücken zugunsten der Träger
von Versorgungseinrichtungen für über- und unterirdische Versorgungs- und
Transportleitungen oder hierauf gerichtete Vormerkungen sind die Nrn. 6.2 und
6.3 W zu § 64 LHO zu beachten.
5.2.1
Von der Bildung von Teilparzellen
ist abzusehen. Die Träger der Versorgungseinrichtungen haben sich für den
Bedarfsfall vorsorglich zu verpflichten, durch Abgabe entsprechender
Erklärungen die außerhalb des Schutzstreifens der Leitungen liegenden
Grundstücksflächen zu jeder Zeit freizugeben.
5.2.2
Die Höhe der Entschädigung richtet
sich im Allgemeinen nach der Verkehrswertminderung des Grundstücks sowie dem zu
erwartenden Nutzungsausfall. Es sind möglichst einmalige Abfindungssummen zu
vereinbaren. Bei laufenden Zahlungen ist dieNeufestsetzung der Entschädigung
jeweils nach 5 Jahren vorzubehalten.
5.2.3
Die mit dem Abschluss von
Verträgen, der Eintragung oder einer etwaigen Löschung der Dienstbarkeit zusammenhängenden
Kosten einschließlich der Vermessungsgebühren hat der Träger der
Versorgungseinrichtung zu tragen.
5.3
Dem Bericht auf Zustimmung zu
einer Grundstücksbelastung des Landes ist eine Mitteilung der örtlich
zuständigen staatlichen Baudienststelle beizufügen, aus der hervorgehen muss,
dass sie keine Bedenken gegen die beabsichtigte Maßnahme erhebt.
5.4
Baulasten dürfen auf einem
landeseigenen Grundstück nur übernommen werden, wenn sich der mit der Maßnahme
verfolgte Zweck nicht durch eine dingliche Belastung erreichen lässt. Soweit
die Baulast dem Nutzen eines Dritten dient, darf die Übernahme nur gegen eine
angemessene Gegenleistung erfolgen.
5.5
Über die Eintragung der dinglichen
Belastung im Grundbuch und die Eintragung der Baulast im Baulastenverzeichnis
nach § 99 ff BauO NW sind dem Finanzministerium und der örtlich zuständigen
staatlichen Baudienststelle je eine beglaubigte Abschrift zuzuleiten.
5.6
Für das Löschen von
Dienstbarkeiten und von Baulasten auf Grundstücken Dritter, die zugunsten des
Landes im Grundbuch oder im Baulastenverzeichnis eingetragen sind, gilt Nr. 5.1
entsprechend; es sei denn, dass ihr Wert den Betrag von 1.534 € nicht
übersteigt.
6.
Vermietung und Verpachtung
6.1
Landeseigene Grundstücke, die
vorübergehend oder dauernd nicht für Verwaltungszwecke benutzt werden, sind
anderweitig wirtschaftlich zu nutzen. Über Art und Umfang der Nutzung
entscheiden die Bezirksregierungen. Sie können Miet- und Pachtverträge bis zu
einer Laufzeit von 5 Jahren abschließen und sie jeweils bis zu weiteren 5
Jahren verlängern. Darüber hinaus ist die Einwilligung des Finanzministeriums
erforderlich. Für die Vermietung von Wohnungen auf landeseigenen Grundstücken -
Landesmietwohnungen - gelten besondere Anordnungen.
6.2
Die Landesdienststellen der
einzelnen Geschäftsbereiche können, gegebenenfalls mit Zustimmung ihres
Ministeriums, die für Verwaltungszwecke nicht benötigten Teile eines
Dienstgrundstücks, für das ihnen die Hausverwaltung übertragen ist, an Dritte
vermieten. Das Vertragsverhältnis ist so zu gestalten, dass das Land im
Bedarfsfall - spätestens innerhalb von zwei Jahren - auf die vermieteten
Grundstücksteile zurückgreifen kann.
6.2.1
Das Vermieten von Garagen an
Landesbedienstete oder an Dritte ist nur zulässig, wenn
6.2.1.1
die Zahl der Unterstellplätze die
der Dienstkraftfahrzeuge übersteigt,
6.2.1.2
eine kurzfristige
Kündigungsmöglichkeit vereinbart wird und
6.2.1.3
bei Sammelgaragen für die Mieterin
und den Mieter der Zugang zu den Stellplätzen der Dienstkraftfahrzeuge
ausgeschlossen ist.
6.2.2
Bei mehreren Mietbewerbern ist
Landesbediensteten, die ihre Unterkunft im Bereich des Dienst- und
Garagengrundstücks haben, der Vorzug zu geben. § 57 LHO ist zu beachten.
6.2.3
Werkstätten und Waschanlagen des
Landes für Kraftfahrzeuge dürfen weder von den Mieterinnen und Mietern noch von
Dritten - auch nicht gegen Entgelt - benutzt werden.
6.2.4
Im Mietvertrag ist ausdrücklich zu
regeln, dass
- auf Beheizung und Verschluss des
Unterstellraumes seitens der Mieterin oder des Mieters kein Anspruch besteht;
- der Vermieter keine Haftung für
das Fahrzeug der Mieterin oder des Mieters und für die Gegenstände, die sich in
oder an dem Fahrzeug befinden, übernimmt;
- die Feuerschutzbestimmungen von
der Mieterin oder vom Mieter zu beachten sind und Treibstoffe, Öl sowie andere
leicht brennbare Flüssigkeiten und Gegenstände in den Unterstellräumen nicht
gelagert werden dürfen;
- die Mieterin oder der Mieter
sich verpflichten, die vom Vermieter festgelegte Benutzungsordnung
anzuerkennen.
6.3
Grundstücke, deren dauernder
Verwendungszweck in der Vermietung oder Verpachtung liegt, können von den
Landesdienststellen, denen die Verwaltung dieser Vermögensteile übertragen
worden ist, vermietet oder verpachtet werden.
6.4
In den Miet- oder Pachtverträgen
ist die marktübliche Miete oder Pacht als Entgelt zu vereinbaren.
6.5
Die Bestimmungen zu Nr. 3.6 -
Einschalten von Maklern - sind sinngemäß anzuwenden.
7.
Wertermittlung
7.1
Die Wertermittlung durch die Bezirksregierung
erstreckt sich auf Grundstücke, dingliche Rechte, Lasten und Mietwerte.
7.2
Mit der Wertermittlung sind in der
Regel die örtlich - zuständigen staatlichen Baudienststellen zu beauftragen.
Die Wertermittlungen sind von den Bezirksregierungen zu prüfen.
7.2.1
Bei der Wertermittlung für
landwirtschaftlich genutzte Grundstücke und bei der Prüfung der Angemessenheit
von Pachtpreisen für diese Grundstücke haben die örtlich zuständigen Amtlichen
Landwirtschaftlichen Sachverständigen (ALS) bei den Finanzämtern des Landes den
Regierungspräsidenten Amtshilfe zu leisten. Das Amtshilfeersuchen ist in diesen
Fällen der örtlich zuständigen Oberfinanzdirektion zuzuleiten.
7.3
In geeigneten Fällen können die
Bezirksregierungen von der in Nr. 7.2 getroffenen Regelung abweichen und die
Wertermittlung selbst vornehmen. Insbesondere kann der Verkehrswert auch
aufgrund anderer Erkenntnisquellen (wie Auskünfte bei Gutachterausschüssen,
Kaufpreissammlung, Ausschreibungsergebnisse, Taxen amtlich anerkannter oder
privater Grundstücksgutachter) ermittelt werden.
Die hierfür anfallenden Kosten
sind für den Erwerb von Grundstücken beim Grunderwerbstitel und für die
Veräußerung bei Kap. 1463 Tit. 131 l nachzuweisen.
8.
8.1
Die Zuführung von landeseigenen
Grundstücken in das Allgemeine Grundvermögen (Finanzvermögen) des Landes ist
nach Nr. 1.22 VV zu § 64 LHO unverzüglich vorzunehmen.
8.2
Grundstücke der
Hochschulverwaltung, die
8.2.1
unter Beteiligung des Bundes für
Hochschulzwecke erworben worden sind und
8.2.2
für Hochschulzwecke auf die Dauer nicht mehr benötigt
werden, sind dem Allgemeinen Grundvermögen (Finanzvermögen) des Landes zuzuführen.
Die Bezirksregierung ist bei der Abgabe der Grundstücke darüber zu
unterrichten, ob die Fristen des § 12 des Gesetzes über die
Gemeinschaftsaufgaben, Ausbau und Neubau von wissenschaftlichen Hochschulen vom
1. September 1969 (BGB1.1 S. 1556) abgelaufen sind. Erstattungsbeträge gemäß §
12 dieses Gesetzes sind bei einer sofortigen Veräußerung des Grundstücks aus
dem Erlös, im Übrigen aus Kap: 1463 Tit. 821 zu zahlen.
9.
Aufhebung von Vorschriften
entfällt.
10.
Inkrafttreten
Dieser RdErl. tritt nach
Verkündung des Haushaltsgesetzes 1976 mit Wirkung vom 1.1.1976 in Kraft.
Anlagen: