Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Ausführung der Eigenbetriebsverordnung (EigVO) Gem. RdErl. d. Innenministers III B 5/701—333/54 u. d. Finanzministers I A 4—22021/I 54 — v. 14. 4. 1954 ¹)

 

Historisch:

Ausführung der Eigenbetriebsverordnung (EigVO) Gem. RdErl. d. Innenministers III B 5/701—333/54 u. d. Finanzministers I A 4—22021/I 54 — v. 14. 4. 1954 ¹)

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Ausführung der Eigenbetriebsverordnung (EigVO)

Gem. RdErl. d. Innenministers III B 5/701—333/54 u. d. Finanzministers I A 4—22021/I 54 — v. 14. 4. 1954 ¹)

Die Neufassung der Eigenbetriebsverordnung soll in erster Linie die .Bestimmungen über die Verfassung und Verwaltung der Eigenbetriebe der Gemeinden dem heute geltenden Gemeindeverfassungsiedit anpassen. Darüber hinaus verwertet sie die Erfahrungen, die bei der Anwendung der Eigenibetriebsverordnung vom 21. November 1938 bisher gesammelt werden konnten.

Die Rechtsfonn des Eigenbetriebs wurde seinerzeit mit dem Ziel geschaffen, den wirtschaftlichen Unternehmen der Gemeinden im Rahmen der gemeindlichen Gesamtverwaltung eine Sonderstellung einzuräumen, die deren besonderen Aufgaben Rechnung trug. Es galt, die erforderliche Beweglichkeit in der Leitung dieser nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu führenden Betriebe zu gewährleisten. Die §§ 74,75 und 76 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Oktober 1952 — GS. NW. S. 167 — (GO) halten an diesem Grundgedanken fest und geben die Wege an, auf denen er im Rahmen des nunmehr geltenden Gemeindeverfassungsrechts verwirklicht werden soll. Die Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Dezember 1953 —. GS. NW. S. 181 — (EigVO) enthält die Vorschriften, die im Rahmen und nach Maßgabe der Bestimmungen der nordrhein-westfälischen Gemeindeordnung die besondere organisatorische Stellung der Eigenbetriebe im einzelnen festlegen und wie bisher ihre Haushaltsführung, die Vermögensverwaltung und die Rechnungslegung ordnen. Bei der Neufassung der Eigenbetriebsverordnung sind die seitherigen Vorschriften, soweit dies im Hinblick auf die Anpassung an das heute geltende Gemeindeverfassungsrecht möglich war, inhaltlich und der Reihenfolge nach beibehalten worden.

Wie bisher • beschränkt sich die Eigenbetriebsverordnung wegen' der Verschiedenheit der Eigenbetriebe nach Betriebsart und Umfang in einer Reihe von Fragen auf Rahmenvorschriften. Die Ausfüllung des Rahmens im einzelnen obliegt der vom Rat der Gemeinde zu erlassenden Betriebssatzung.

Die Eigenbetriebsverordnung gilt auch für die rechtlich unselbständigen wirtschaftlichen Unternehmen der Ämter (§ 2 Abs. l der Amtsordnung vom 10. März 1953 — AmtsO — GS. NW. S. 207), der. Landkreise (§ 42 der Landkreisordnung vom 21. Juli 1953 — LKrO — GS. NW. S. 208) und der Landschaftsverbände (§ 25 Abs. 2 der Landschaf tsverbandsordnung vom 12. Mai 1953 — LVO .— GS. NW. S. 217).

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I. Teil: Verfassung und Verwaltung Zu § 1: Rechtsgrundlagen des Eigenbetriebs

(1) Die Eigenbetriebsverordnung gilt für alle wirtschaftlichen Unternehmen der Gemeinden (GV) ohne Rechtspersönlichkeit (§ 74 GO), soweit sie nicht nach § 26 von der Anwendung ihrer Vorschriften befreit sind. Auf Eigengesellschaften (Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, deren Kapitalanteile voll in der Hand der Gemeinde sind) erstreckt sie sich nicht. Eigenbetriebe sind alle wirtschaftlichen Unternehmen ohne Rechtspersönlichkeit; die Unternehmen und Einrichtungen nach § 69 Abs. 2 GO sind keine Eigenbetriebe.

(2) Von Bedeutung für die Führung der Eigenbetriebe ist neben den Vorschriften der Gemeindeordnung und der Eigenbetriebsverordnung die für jeden Eigenbetrieb nach §74 GO zu erlassende Betriebssatzung. Diese hat not-wendigeAind nicht notwendige Bestandteile:

a) Die Betriebssatzung muß Bestimmungen enthalten über

aa) den Namen des Eigenbetriebs (§ 3 EigVO), bb) die Zusammensetzung des Werksausschusses (§ 5

Abs. 2 EigVO), cc) die Festsetzung des Stammkapitals (§ 8 Abs. 2

EigVO), dd) die Festlegung des Wirtschaftsjahres (§HEigVO).

b) Die Betriebssatzung muß außerdem bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen regeln aa) das Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten, wenn die Werkleitung aus mehreren Werkleitern besteht (§ 2 Abs. 2 EigVO),

bb) die Mitwirkung der Werkleitung bei der Anstellung, Beförderung und Entlassung der Angestellten und Arbeiter, wenn nicht die Hauptsatzung der Werkleitung diese Befugnisse nach § 6 Abs. l Satz 3 EigVO überträgt.

c) Die Betriebssatzung kann u. a. Bestimmungen enthalten über

aa) eine Abgrenzung der Zuständigkeiten der Werkleitung (§ 2 Abs. l EigVO),

bb) eine Erweiterung der Vertretungsbefugnis der Werkleitung (§ 3 Abs. l EigVO),

cc) eine Erweiterung der Zuständigkeiten des Werksausschusses (§ 5 Abs. 5 EigVO),

dd) die Verlängerung der Frist für die Aufstellung des Jahresabschlusses und des Jahresberichts (§ 22 Abs. l EigVO),

ee) die Zusammenfassung von Versorgungsbetrieben mit Verkehrs- und sonstigen Eigenbetrieben oder die gesonderte Führung von einzelnen, Versorgungsbetrieben oder Verkehrsbetrieben (§ 23 EigVO).

Zu §§ 2 bis 7:

Die §§ 2 bis 7 EigVO bestimmen die Grundlagen der organisatorischen Sonderstellung der Eigenbetriebe'. Auch für die Eigenbetriebe gilt die Vorschrift des § 28 GO, wonach der Rat allgemein zuständig ist und die Entscheidung über die im Abs. l a. a. Ö. angeführten Angelegenheiten nicht übertragen kann. Soweit dies aber gesetzlich zulässig ist und die Bedeutung, der Entscheidung nicht, wie in den Fällen des § 4 Buchst, a—d EigVO, einen Vorbehalt zugunsten des Rates verlangt, übertragen die §§ 2 bis 7 EigVO die Entscheidungsbefugnis in Betriebsangelegenheiten im Interesse der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit der Eigenbetriebe und der Schaffensfreude ihrer leitenden Persönlichkeiten der Werk-leitung oder dem Werfcsausschuß.

Zu § 2: Werkleitung

(1) Nach § 75 Abs. l GO ist der Werkleitung ausreichende Selbständigkeit der Entschließung einzuräumen. Die Eigenbetriebsverordnung (§ 2 Abs. 1) überträgt ihr deshalb grundsätzlich die selbständige Leitung des Be- , triebs und damit die einschlägigen Entscheidungen. Entscheidungsbefugnisse können der Werkleitung allerdings in den Angelegenheiten nicht eingeräumt werden, für die nach § 28 GO der Rat ausschließlich zuständig ist. Auch

die Eigenbetriebsverordnung selbst behält besonders wichtige Entscheidungen dem Rat (§ 4) und dem Werksausschuß (§ 5) vor. Von der Möglichkeit, in noch weiteren Angelegenheiten der Werkleitung in der Betriebssatzung oder durch Einzelbeschluß die Entscheidungsbefugnis zu entziehen, sollte nur in, begründeten Ausnahmefällen Gebrauch gemacht werden. Weder durch die Betriebssatzung noch durch Beschluß des Rates oder des Werksausschusses darf die Zuständigkeit der Werkleitung soweit eingeengt werden, daß ihr letzten Endes keine ausreichende Selbständigkeit der Entschließung mehr verbleibt. Das gilt vor allem für die laufende Betriebsführung,' die der Werkleitung nicht entzogen werden kann {§ 2 Abs. l, § 5 Abs. 5 EigVO)i. Zur laufenden Betriebsfühlung gehören alle im täglichen Betrieb ständig wiederkehrenden Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung des Betriebs notwendig sind, wie z. B. der innerbetriebliche Personaleinsatz, der Einkauf von Rohstoffen und Materialien, die Anordnung der notwendigen Instandhaltungen, die Beschaffung der hierfür erforderlichen Werkstoffe und Fremdleistungen.

(2) Um Zweifel über die Befugnisse der Werkleitung auszuschließen, wird empfohlen, für bestimmte Entscheidungen Wertgrenzen festzulegen. In Frage kommen hierfür beispielsweise die Entscheidungen über Beschaffungen — soweit diese nicht zur laufenden Betriebsführung gehören —, über den Abschluß von Werkverträgen und über die Stundung von Forderungen. Die Höhe der Wertgrenzen wird sich- nach Art und Größe des Betriebs zu richten haben. t

Zu § 3: Vertretung des Eigenbetriebs

(1) Für die Vertretung der Eigenbetriebe nach außen sind zwei Geschäftskreise zu 'unterscheiden, nämlich einmal die Angelegenheiten, in denen die Werkleitung nach den Vorschriften des § 2 und den Bestimmungen der Betriebssatzung oder der Hauptsatzung (§ 6 EigVO) selbständig entscheidet, zum anderen die Angelegenheiten, in denen der Rat der Gemeinde (§ 28 GO, §4EigVO), der Werksausschuß (§ 5 EigVO) odex der Gemeindedirektor (§ 6 EigVO) für die Entscheidung zuständig ist. Daraus folgt für die Vertretung der Eigenbetriebe:

a) Die Werkleitung ist in den Angelegenheiten, in denen ihr die Entscheidung übertragen ist, unbeschadet der Vorschrift des' § 3 Abs. 3 EigVO vertretungsberechtigt. Die Werkleitung vertritt hier für den sonst nach § 55 Satz 2 GO zuständigen Gemeindedirektor die Gemeinde (§ 3 Abs. l EigVO).

b) In der Betriebssatzung (§ 3 Abs. l EigVO), der Hauptsatzung (§ 6 EigVO, § 54 Abs. l GO) oder durch Beschluß des Rates (§ 55 GO) kann der Werkleitung die Vertretung auch in solchen Angelegenheiten über- ' tragen werden, in denen sie nicht selbst entscheiden kann, die Entscheidung als solche vielmehr dem Rat, dem Werksausschuß oder dem Gemeindedirektor vor- | behalten ist. Der Gemeindedirektor kann schließlich der Werkleitung die Vertretung im Rahmen seiner Befugnisse übertragen (§ 6 EigVO). In allen diesen Fällen handelt die Werkleitung stete im Auftrage des Rates oder des Gemeindedirektors.

(2) Ist nur ein Werkleiter vorhanden, so kann der Gemeindedirektor andere Dienstkräfte mit dessen Vertretung beauftragen. Der Gemeindedirektor kann ferner im Benehmen mit der Werkleitung Dienstkräfte des Eigenbetriebs beauftragen, die Werkleitung in bestimmten Angelegenheiten zu vertreten (§ 51 Abs. 3 GO). Das gleiche Recht hat die Werkleitung im Rahmen ihrer Vertretungsbefugnis. In diesen Fällen ist ein Hinweis auf das Auftragsverhältnis mit der Zeichnung' zu verbinden.

(3) Nach § 3 Abs. l EigVO unterzeichnen die Werkleiter unter dem Namen des Eigenbetriebs (z. B. Stadtwerke der Stadt X); dabei zeichnen die Mitglieder der Werkleitung ohne Angabe des Vertretungsverhältnisses, wenn die Angelegenheit der Entscheidung der Werkleitung unterliegt. Die übrigen Dienstkräfte zeichnen stets „Im Auftrage". In den Angelegenheiten!, die an sich der Entscheidung des Rates, des Werksausschusses oder des Gemeindedirektors unterliegen, in denen aber die Werkleitung mit der Vertretung beauftragt wird, ist unter der Bezeichnung „Der Gemeindedirektor — Stadt-

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werke der Stadt X —" unter Angabe des Vertretungsverhältnisses zu zeichnen.

(4) ' Nur soweit es sich um Geschäfte .der laufenden Betriebsführung handelt, enthält die Vertretungsbefugnis der Werkleitung auch das Recht, die Gemeinde zu verpflichten (§ 3 Abs. 3 letzter Satz EigVO in Verbindung mit § 56 Abs. 3 GO). In allen anderen Fällen sind bei dei Abgabe verpflichtender Erklärungen die besonderen Bestimmungen der §§ 54 Abs. 2 und 56 GO zu beachten. Verpflichtende Erklärungen sind unter dem Namen der Gemeinde und nicht unter dem Namen1 des Eigenbetriebs zu unterzeichnen und im Auftrage des Rates abzugeben. Sie bedürfen der Schriftform und sind, sofern der Rat in der Hauptsatzung (§ 54 Abs. 2 letzter Satz GO) oder durch Beschluß (§ 56 Abs. 2 GO) nichts anderes bestimmt, von dem Gemeindedirektor oder seinem Stellvertreter — das ist auch der für den Betrieb zuständige Beigeordnete — und einem Werkleiter zu unterzeichnen (§ 3 Abs. 3 EigVO). Von diesen Formvorschriften sind rechtsgeschäftliche Verpflichtungserklärungen ausgenommen, die auf Grund einer in den Formen des § 56 GO ausgestellten Vollmacht abgegeben werden. Es empfiehlt sich, von dieser Möglichkeit weitgehend Gebrauch zu machen. Auf verpflichtende Erklärungen für Eigenbetriebe amts-angehöriger Gemeinden ist § 3 Abs. 3 EigVO nicht anwendbar. Für diese Fälle gilt die Vorschrift des §'61 Abs. 2 GO.

Zu § 4: Zuständigkeiten des Rats der Gemeinde

> (1) Nach § 28 GO obliegt dem Rat insbesondere die Entscheidung über folgende, die Eigenbetriebe berührende Angelegenheiten:

p a) die Festsetzung von Abgaben und Tarifen,

b) den Erwerb von Vermögensgegenständen, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Betriebsführung handelt,

c) die Verfügung über Betriebsvermögen, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Betriebsführung handelt, Veräußerung und1 Belastung von Grundstük-ken, Vornahme von Schenkungen und Hingabe von Darlehen, Übernahme, Erhöhung oder Veräußerung von Beteiligungen und die Verpachtung des Eigenbetriebs oder von Teilen des Eigenbetriebs,

d) die Umwandlung der Rechtsform des Eigenbetriebs oder von Unternehmen, an denen der Eigenbetrieb maßgebend beteiligt ist,

e) die Aufnahme von Darlehen, die Übernahme von Bürgschaften und Verpflichtungen aus Gewährverträgen und die Bestellung anderer Sicherheiten,

f) die Führung von Rechtsstreitigkeiten und den Ab-| Schluß von Vergleichen, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Betriebsführung handelt,

l g) die Übernahme neuer Aufgaben, für die keine gesetz-" liehe Verpflichtung besteht,

h) die allgemeine Regelung der dienstlichen Verhältnisse der Beamten, Angestellten und Arbeiter und, soweit die Hauptsatzung gemäß § 54 Abs. l GO nichts anderes bestimmt, dier Beschlußfassung über die Ernennung, Beförderung und Entlassung der Beamten.

Die Entscheidung über die anderen in § 4 EigVO erwähnten Angelegenheiten ist dem Rat vorbehalten, weil sie für die Führung des Eigenbetriebs und sein Verhältnis zur Gemeinde von besonderer Bedeutung sind.

Zu § 5: Werksausschuß

(1) Der Werksausschuß hat für den Eigenbetrieb besondere Bedeutung. Ihm sollen nach § 75 Abs. l GO soweit wie möglich die Zuständigkeiten des Rates übertragen werden. Der Katalog der Aufgaben, für die der Rat ausschließlich zuständig ist, und die Bestimmungen über die Eigenverantwortlichkeit der Werkleitung zeigen auf der anderen Seite die Grenzen seines Zuständigkeitsbereichs. Der Werksausschuß ist ein Gemeindeausschuß. Er unterscheidet sich von den übrigen Gemeindeausschüssen dadurch, daß ihm beschließende Funktionen- durch das Gesetz selbst übertragen sind und daß ihm darüber hinaus für Angelegenheiten des Eigenbetriebs an Stelle des

Hauptausschusses das Notbeschlußrecht in Dringlichkeitsfällen zusteht. Trifft er solche Dringlichkeitsentscheidungen, so sind diese in entsprechender Anwendung des § 43 Abs. l Satz 4 GO dem Rat in dessen nächster Sitzung zur Genehmigung vorzulegen.

(2) Der Werksausschuß ist unmittelbar zuständig für

a) die Festsetzung der. allgemeinen Lieferbedingungen, soweit sie nicht die dem Rat obliegende Tarifgestaltung berühren,

b) die Zustimmung zu erfolggefährdenden Mehraufwendungen und zu Mehrausgaben nach §§ 14, 15 EigVO,

c) die Benennung des Prüfers für den Jahresabschluß,

d) die Stellungnahme zu Weisungen des Gemeindedirektors an die Werkleitung, für deren Ausführung die Werkleitung die Verantwortung nicht übernehmen zu können glaubt (§ 6 Abs. 2 EigVO),

e) alle Angelegenheiten, die ihm durch die Betriebssatzung übertragen sind.

(3) Die Bildung, die Zusammensetzung und das Verfahren des Werksausschusses richten sich grundsätzlich •nach den für die Ausschüsse geltenden Vorschriften der Gemeindeordnung (§§ .41, 42). Es bleibt dem Rat überlassen zu entscheiden, ob in Gemeinden mit mehreren Eigenbetrieben ein gemeinsamer Werksausschuß oder mehrere Werksausschüsse gebildet werden. Wie bei den anderen Gemeindeausschüssen können wirtschaftlich erfahrene Bürger, die nicht dem Rat angehören, aber zu ihm wählbar sind, zu Mitgliedern des Werksausschusses bestellt werden. Von dieser Möglichkeit sollte zugunsten solcher Personen, die im wirtschaftlichen Leben stehen und wirtschaftliche Vorgänge in einer dem Umfange des jeweiligen Eigenbetriebs entsprechenden Größenordnung' zu beurteilen vermögen, in angemessenem Umfange Gebrauch gemacht werden. Die Zusammensetzung des Werksausschusses im einzelnen muß durch die Betriebssatzung geregelt werden (§ 5 Abs. 2 EigVO).

Es empfiehlt sich, die Gefahren der Interessenkollision, die im Werksausschuß eher auftreten können als in anderen Ausschüssen, von vornherein dadurch .auszuschalten, daß die Betriebssatzung entsprechende Bestimmungen über die Auswahl der Mitglieder trifft. Nach § 5 Abs. 2 Satz 3 EigVO sollen dem Werksausschuß keine Mitglieder angehören, für die Ausschließungsgründe nach § 23 Abs. 2 GO vorliegen. Diese Vorschrift soll verhindern, daß Angehörige solcher .Betriebe und Berufe, die mit dem Eigenbetrieb in Geschäftsbeziehungen stehen oder mit ihm konkurrieren, Mitglieder des Werksausschusses werden.

(4) Teilnahmerecht und Teilnahmepflicht des Gemeindedirektors, des zuständigen Beigeordneten und der sonstigen gemeindlichen Dienstkräfte an den Sitzungen des Werksausschusses richten sich nach § 48 Abs. 2.GO. Bezüglich der Werkleitung ist ausdrücklich festgelegt, daß sie an den Beratungen des Werksausschusses teilzunehmen hat und zur Meinungsäußerung berechtigt, wie zur Auskunft verpflichtet ist.

Bei der Bedeutung der Eigenbetriebe für die Haushaltswirtschaft der Gemeinde empfiehlt es sich, den Kämmerer oder den sonst für das Finanzwesen der Gemeinde zuständigen Beamten zu allen Beratungen über finanzwirtschaftliche Angelegenheiten des Betriebs, soweit sie die Haushalts- oder Kreditwirtschaft der Gemeinde berühren (z. B. Zustimmung zu erfolggefährdenden Mehraufwendungen und Deckung von Mehrausgaben gemäß §§ 14, 15 EigVO), hinzuzuziehen.

(5) Der Werksausschuß hat auch in Amtern, Landkreisen und Landschaftsverbänden Entscheidungsbefug-. nisse, wie sich aus § 2 Abs. l AmtsO, § 42 LKrO und § 25 Abs. 2 LVO in Verbindung mit § 75 GO ergibt.

Zu § 6: Stellung des Gemeindedirektors

(1) Der Gemeindedirektor ist, wie dies seiner durch die Gemeindeordnung festgelegten Stellung entspricht, Dienstvorgesetzter aller Dienstkräfte des Eigenbetriebs. Für die Personalwirtschaft des Eigenbetriebs bestehen auf Grund der Vorschriften der Gemeindeordnung meh-

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rere Möglichkeiten. Die Anstellung, Beförderung und Entlassung der Angestellten und Arbeiter kann erfolgen

a) durch den Gemeindedirektor (§ 54 Abs. l Satz 3 GO, § 6 EigVO),

b) für allfe oder bestimmte Vergütungsgruppen im Auftrage des Gemeindedirektors durch die Werkleitung (§ 51 Abs. 3 GO, § 6 Abs. l EigVO),

c) nach näherer Bestimmung der Hauptsatzung ganz oder zum Teil durch den Rat, den Personalausschuß, den Werksausschuß oder die Werkleitung (§ 54 Abs. l Satz 4 GO, § 6 Abs. l EigVO).

Soweit die Entscheidung nicht der Werkleitung obliegt, ist ihre Mitwirkung in der Betriebssatzung zu regeln. Diese Mitwirkung sollte sich nicht auf die einfache Anhörung beschränken. Der Werkleitung sollte vielmehr ein Vorschlagsrecht eingeräumt werden. Es empfiehlt sich, die Entscheidung in mittleren und größeren Betrieben wenigstens für die Angestellten der unteren Vergütungsgruppen und für die Arbeiter der Werkleitung zu übertragen.

(2) Soweit die Werkleitung befugt ist, Dienstkräfte des Eigenbetriebs einzustellen, sollte ihr nach § 54 Abs. 2 Satz 3 GO durch die Haup'tsatzung auch das Recht zur Unterzeichnung der Anstellungsverträge und sonstigen schriftlichen Erklärungen zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Angestellten und Arbeiter gegeben werden. Ist ein Beigeordneter Werkleiter, so hat er diese Befugnis nach §54 Abs. 2 und §51 Abs. 2 GO als Vertreter des Gemeindedirektors, wenn die Anstellung der Dienstkräfte des Eigenbetriebes zu seinem Geschäftsbereich gehört.

(3) Unbeschadet der nach § 2 Abs. 2 EigVO der Werkleitung vorbehaltenen Selbständigkeit bleibt der Eigenbetrieb ein Teil der Gemeindeverwaltung. Der Gemeindedirektor hat deshalb nicht nur ein umfassendes Unterrichtungsrecht, dem die Pflicht der Werkleitung 'zur Auskunftserteilung gegenübersteht, sondern auch das Recht, die Werkleitung zur Sicherung der Einheitlichkeit der Verwaltungsführung mit Weisungen zu versehen.

Zu § 7: Unterrichtung des Kämmerers

Mit Rücksicht auf die Bedeutung, die der Eigenbetrieb für die gesamte Finanzwirtschaft der Gemeinde hat, wird dem Kämmerer oder dem sonst für das Finanzwesen der Gemeinde zuständigen Beamten ein Informationsrecht eingeräumt. Darüber hinaus sollte aber der Kämmerer oder der sonst für das Finanzwesen zuständige Beamte vor allen Entscheidungen finanzwirtschaftlicher Art, die den Haushalt der Gemeinde berühren (z. B. bei Abweichungen vom Erfolgs- oder Finanzplan gemäß §§14 Abs. 4 und 15 Abs. 5 EigVO), gehört werden.

II. Teil: Wirtschaftsführung -und Rechnungswesen

Zu § 8: Eigenbetriebsvermögen

(1) Während die Eigenbetriebe nach den bisherigen Vorschriften im Haushalt der Gemeinde mit ihrem wirtschaftlichen Ergebnis zu veranschlagen waren, kann nach § 10 der Gemeindehaushaltsverordnung Nordrhein-West-lalen .vom 26. Januar 1954 — GS. NW. S. 614 — (Gem-HVO) in Zukunft der Betrag veranschlagt werden, der aus dem Gewinn des Eigenbetriebs vereinnahmt oder zur Deckung eines etwaigen Verlustes zur Verfügung gestellt werden soll.

(2) Die Verpflichtung, das Vermögen des Eigenbetriebs (Sondervermögen) in seinem Bestand zu erhalten, ergibt sich aus § 62 Abs. l GO. Die Festsetzung des Stammkapitals in der Betriebssatzung soll Substanzvenninderungen erschweren. Die Änderung des Stammkapitals ist in Zukunft nur durch Änderung der Betriebssatzung möglich und dem Rat vorbehalten.

(3) Das Stammkapital soll in einem betriebswirtschaftlich befriedigenden Verhältnis zum Anlagevermögen und zum Fremdkapital stehen. Wenn notwendig, ist das ausgewiesene Eigenkapital (Stammkapital und Rücklagekapital) neu aufzuteilen. Das Stammkapital soll durch 1000 teilbar sein.

Zu § 9: Maßnahmen zur Vermögenserhaltung

(1) Die Vorschriften des § 9 EigVO zeigen die Bedeutung, die der Erhaltung des Betriebsvermögens beigemessen wird. Wesentliche Voraussetzung für die Vermögenserhaltung ist der ordnungsmäßige und stichtaggerechte Nachweis des Vermögens und sämtlicher Erträge und Aufwendungen im Jahresabschluß des Eigenbetriebs. Der Grundsatz der richtigen Rechnurigsabgren-zung verbietet das haushaltsrechtlich zulässige Offenlassen der Kasse für eine bestimmte Zeit nach dem Abschlußtag.

(2) Die Ansätze für den Versorgungsaufwand sind wie folgt zu bilden:

a) Deckt der Betrieb das Versorgungswagnis durch Rückstellung in der eigenen Bilanz, so sind die für die Bilanzierung von Versorgungslasten allgemein geltenden Grundsätze anzuwenden (Anwartschafts-deckungsverf ahren).

b) Sind Versicherungsverträge abgeschlossen, so ist die Versicherungsprämie anzusetzen.

c) Besteht eine rechtlich unselbständige Zusatzversorgungskasse der Gemeinde oder ist die Gemeinde einer Versorgungs- oder Zusatzversorgungskasse angeschlossen, so sind die vom Eigenbetrieb zu leistenden Beiträge anzusetzen.

d) Werden die Versorgungsbezüge für alle Dienststellen, wirtschaftlichen Unternehmen, sonstigen Unternehmen und Einrichtungen der Gemeindeverwaltung von einer zentralen Stelle der Gemeindeverwaltung (z. B. Kam- l merei) geleistet und legt diese die geleisteten Zahlungen anteilig auf die Dienststellen, Unternehmen und Einrichtungen um, so gilt der auf den Eigen- l betrieb entfallende Anteil als angemessener Ansatz. Voraussetzung ist, daß der Anteil des Eigenbetriebs an der Gesamtumlage dem anteiligen Versorgungswagnis des Eigenbetriebs entspricht. Dies trifft z. B. zu, wenn der Anteil nach dem Verhältnis der Bezüge der im Eigenbetrieb beschäftigten und nicht bei einer anderen. Kasse versicherten Versorgungsberechtigten zu den Gesamtbezügen aller Versorgungsberechtigten der an diesem Umlageverfahren beteiligten Dienststellen, Unternehmen und Einrichtungen festgesetzt wird.

(3) Die für die technische und wirtschaftliche Fortentwicklung des Eigenbetriebs notwendigen Erweiterungsund sonstigen offenen Rücklagen sind nach der in § 15 Abs. 6 EigVO vorgesehenen Planungsübersicht zu bilden, um die Gemeindeverwaltung so früh wie möglich darüber zu unterrichten, in welchem Umfange die Selbstfinanzierung der Vorhaben durch Verzicht auf Gewinnablieferung erforderlich erscheint. .

(4) Der in der Ei'genbetriebsverordnung verwandte ' Rücklagenbegriff ist ein anderer als. der Rüddagenbegriff des Gemeindehaushaltsrechts. Bei jenem handelt es sich j um Posten der Passivseite der Bilanz, die ihre Deckung \ ganz allgemein im Vermögen des Betriebs finden, während dieser die Ansammlung und Bereitstellung von Geldmitteln in Form besonderer Fonds im Sinne der Rücklagenverordnung.zum Inhalt hat.

(5) Um die Substanz zu erhalten, sollte von der Möglichkeit des Verlustvortrages, selbst wenn noch Rücklagekapital vorhanden ist, Gebrauch gemacht werden, sofern damit gerechnet werden kann, daß die Wirtschaftsergebnisse des Eigenbetriebs der nächsten drei Jahre es erlauben, ihn aus Gewinnen zu decken. Der Verlust soll getilgt werden, sobald ein Gewinn erzielt ist.

(6) Weist der Eigenbetrieb nachhaltige Verluste aus, so ist der Rat verpflichtet, den Ursachen nachzugehen und die erforderlichen Maßnahmen zu ihrer Beseitigung in die Wege zu leiten.

Zu § 10: Kassen- und Kreditwirtschaft

(1) Die Vorschrift über die Sonderkasse bedeutet nicht, daß die Kasse des Eigenbetriebs auch räumlich oder personell von der Gemeindekasse getrennt werden müßte. Die Sonderkasse kann auch in der Gemeindekasse eingerichtet werden; gefordert wird nur, daß'eine besondere Buchführung oder Rechnungsspalte jederzeit den gesonderten Abschluß der Belriebskasse ermöglicht. Der Bestand der nur rechnerisch abgegrenzten Sonderkasse

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ist nach § 20 Abs. 8 EigVO in der Bilanz als Forderung an die Gemeinde aus laufender Rechnung auszuweisen. (2) Die Einrichtung der Sonderkasse darf einen verständigen Einsatz der gesamten Kassenmittel der Gemeinde nicht beeinträchtigen. Die 'Geldbestände des Eigenbetriebs und der Gemeindeverwaltung sind stets so anzulegen, daß dem Eigenbetrieb nicht nur die Kassenmittel für die laufende Betriebsführung, sondern auch seine .anlegbaren Geldmittel im Bedarfsfalle mit Sicherheit zur Verfügung stehen. Für die von der Gemeinde bewirtschafteten Gelder des Eigenbetriebs sind stets die Zinssätze zu vergüten, die bei Anlage der Gelder bei einem Geldinstitut erzielbar wären.

Zu §11: Wirtschaftsjahr

Die Bindung der Gemeinde an das Rechnungsjahr des Landes gilt nicht für das Wirtschaftsjahr des Eigenbetriebs.

Zu § 12: Aufbau des Rechnungswesens

Die Vorschrift des Absatz 2 überträgt dem kaufmännischen Werkleiter allein die Verantwortung für das Rechnungswesen. Die Betriebssatzung oder sonstige dienstliche Anordnungen können diese Verantwortung nicht einschränken.

Zu § 1& Wirtschaftsplan

(1) Der Wirtschaftsplan ist nach §7 GemHVO dem l Haushaltsplan als Anlage beizufügen. Der nach dem Wirtschaftsplan abzuliefernde Gewinn oder der abzudeckende Verlust muß in den Haushaltsplan der Ge-| meinde für das Rechnungsjahr aufgenommen werden, in dem das Wirtschaftsjahr des Eigenbetriebs endet (§ 10 GemHVO). Die rechtzeitige Aufstellung des Wirtschaftsplans 'ist deshalb für eine fristgerechte Vorlage des Haushaltsplans von Bedeutung. Die gesamten Einnahmen und Ausgaben des Eigenbetriebs sind in dem Haushaltsplan der Gemeinde dann zu veranschlagen, wenn der Betrieb nach § 26 EigVO von der Anwendung der Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung befreit ist.

(2) Für die Feststellung des Wirtschaftsplans und seine Änderungen ist nach § 4 EigVO der Rat der Gemeinde zuständig. Der örtlichen Regelung durch die Betriebssatzung muß es wegen der verschiedenen Struktur der Eigenbetriebe überlassen bleiben, durch Festsetzung von Wertgrenzen klarzustellen, wann eine Änderung des Wirtschaftsplans als erheblich angesehen wird (z. B. bei Überschreitung der Summe der Ansätze im Erfolgsplan oder im Finanzplan um mehr als 10 %> oder bei Überschreitung des Betrages, der sich im Haushalts-I plan der Gemeinde niederschlägt).

Zu § 14: Erfolgsplan

(1) Die Gehälter, Vergütungen, Löhne und sozialen f Aufwendungen sind, da sie auf die Kostenstellen verteilt werden, ihrer besonderen Bedeutung wegen nachrichtlich noch einmal in einem Betrage anzuführen.

(2) Deckungsfähigkeit besteht innerhalb des Betiiebs-aufwahds, für die Posten des Geschäftsaufwands mit Ausnahme des Versorgungsaufwands sowie für die Aufwendungen, die einheitlich entstehen und rechnerisch (schlüsselmäßig) anteilig auf die einzelnen Betriebszweige umgelegt werden (z. B. Zinsen, Körperschaftssteuer usw.). Keine Deckungsfähigkeit besteht dagegen zwischen den Ansätzen des Betriebsaufwands und des Geschäftsaufwands sowie für sonstige Posten, die ihrem Inhalt nach nicht ausgleichsfähig sind (z. B. Abschreibungen, Konzessionsabgaben).

(3) In der Betriebssatzung sollte festgelegt werden, welche Abweichungen bei Ausführung des Erfolgsplans als wesentlich anzusehen sind. Dies kann durch Angabe von Wertgrenzen geschehen. Bei Ausführung des Erfolgsplans ist zwischen erfolggefährdenden Mindererträgen und erfolggefährdenden Mehraufwendungen zu unterscheiden. Die erfolggefährdenden Mindererträge sind im allgemeinen unabweisbar (z. B. Preissenkungen, Absatzrückgang), so daß sich bei ihnen ebenso wie bei denjenigen erfolggefährdenden Mehraufwendungen, die unabweisbar sind (z. B. Preissteigerungen, tarifliche Lohnerhöhungen, Beseitigung von Schäden an Maschinen und Einrichtungen), die Werkleitung auf die unverzügliche

Unterrichtung des Gemeindedirektors und des Werksausschusses beschränken kann. Erfolggefährdenden Mehraufwendungen, die nicht unabweisbar sind, muß dagegen der Werksaussdraß vorher zustimmen. Bei Eilbedürftigkeit genügt die vorherige Zustimmung des Gemeindedirektors; die Genehmigung des Werksausschusses ist dann nachträglich einzuholen. Vor Entscheidungen, die den Haushalt der Gemeinde berühren, sollte in jedem Falle der Kämmerer oder der sonst für das Finanzwesen der Gemeinde zuständige Beamte gehört werden.

Zu § 15: Finanzplan

(1) Größere Betriebe bedürfen im allgemeinen eines vollständigen Finanzplans, der nicht nur die in Absatz l geforderten Mindestangaben enthält, sondern sämtliche Einnahmen und Ausgaben umfaßt.

(2) Die Ausgaben sind nicht nur nach Anlageteilen, Erneuerungen und Erweiterungen, sondern soweit wie möglich auch nach Ausgabearten zu gliedern, um die Lohn- und Materialanteile, anteiligen Unkosten und fremden Leistungen sichtbar zu machen. Bei Verschiebungen zwischen einzelnen Ausgabearten gleicher Vorhaben (z. B. zwischen eigenen Löhnen und Fremdleistungen) bedarf es keiner Änderung des Finanzplans.

(3) Werden für ein Vorhaben Mehrausgaben gegenüber dem Finanzplan notwendig, so bedürfen sie der vorherigen Zustimmung des Werksausschusses. Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn ein unabweisbares Bedürfnis vorliegt und über die Deckung der Mehrausgaben beschlossen wird. Für den Fall der-Eilbedürftigkeit ist das gleiche Verfahren wie bei den er-folggefäbrdenden Mindererträgen vorgesehen (vgl. § 14 EigVO). Bei überheblichen Mehrausgaben genügt die Anzeige an den Werksausschuß.

(4) Die neben dem Finanzplan für die folgenden Wirtschaftsjahre aufzustellende Planungsübersicht ist vor allem für den Rücklagenbedarf und die Kreditwirtschaft des Eigenbetriebs von Bedeutung. Aus der Übersicht muß sich.für die künftigen Wirtschaftsjahre ergeben, in welchem Umfange der späteren finanziellen Belastung infolge der notwendigen technischen und wirtschaftlichen Fortentwicklung des Betriebs durch rechtzeitige Bildung von Rücklagen (Eigenkapital) begegnet werden kann, wie der Kapitaldienst den Eigenbetrieb belastet und wo die Grenze für die Aufnahme fremder Gelder liegt.

Zu § 16: Stellenflberslcfat

Grundlage der Personalwirtschaft des Eigenbetriebs ist die Stellenübersicht, die für die Angestellten und Arbeiter aufzustellen ist. Sie ist kein Bestandteil des Stellenplans der Gemeinde, sondern nach § 13 EigVO Teil des Wirtschaftsplans; auch läßt sie sich im gleichen Umfange wie der Erfolgs- und Finanzplan den wirtschaftlichen Notwendigkeiten anpassen. Die Beamtenstellen, die bei 'dem Eigenbetrieb bestehen, werden innerhalb des gemeindlichen Stellenplans nachgewiesen, in der Stellenübersicht dagegen nur nachrichtlich angeführt.

Zu § 17: Buchführung

Wählt der Betrieb die Verwaltungsbuchführung, so muß diese der kaufmännischen doppelten Buchführung gleichwertig sein. Die Art der Buchungen muß die zwangsläufige Fortschreibung der Vermögens- und Schuldenteile ermöglichen und die Aufstellung 'des Jahresabschlusses nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung gewährleisten. Zu den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung gehören der stichtaggerechte Jahresabschluß und die Berücksichtigung der betriebsnotwendigen Abschreibungen und Rückstellungen. Eine Anlagebuchführung muß vorhanden sein, damit das Anlagevermögen im einzelnen wertmäßig nachgewiesen werden kann; soweit sie noch fehlt, ist sie unverzüglich einzurichten.

Zu § 18: Zwischenberichte

Bei Zuleitung der Vierteljahrsübersichten oder der vierteljährlichen Zwischenabschlüsse an den Kämmerer nach § 7 EigVO sind wesentliche Abweichungen vom Er-folgsplan zu erläutern.

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Zu § 19: Jahresabschluß

Die aktienrechtlichen Vorschriften sind übernommen, um die Rechnungslegung der Eigenbetriebe soweit wie möglich dem für die Privatwirtschaft geltenden Recht anzugleichen.

Zu § 20: Einzelvorschriften für den Jahresabschluß

(1) Die Bildung stilller Reserven ist aus 'bewertungsrechtlichen und steuerlichen Gründen nicht immer vermeidbar, soll jedoch nicht ohne zwingenden Grund vorgenommen werden, da sie zu Verschleierungen des Vermögensbildes in der Bilanz führt Echte Rüddagenbe-dürfnisse können durch Bildung offener Rücklagen befriedigt werden (vgL§9 Abs. 4 EigVO).

(2) Ein besonderer Ausweis der nach verschiedenen Ab-schreibungsverfahren ermittelten Abschreibungsbeträge wird nicht mehr gefordert

(3) Die Vorschriften über die Abschreibung sehen als Regelfall die gleichbleibende Abschreibung vom Anschaffungswert vor, gestatten aber, falls dies aus wirtschaftlichen Gründen zweckmäßiger ist, auch andere Abschreibungsverfahren (z. B. degressive und progressive Abschreibung) sowie Sonderabschreibungeni. Die Abschreibungssätze, die sich aus dem gewählten Abschreibungs-verfahren ergeben, dürfen nur geändert werden, wenn sich die geschätzte Nutzdauer als unrichtig erwiesen hat Bei Bemessung der ordentlichen Abschreibungen darf auf Erwägungen, die mit der Nutzung der Vermögensgegenstände nichts zu tun haben (z. B. den Finanzbedarf der Gemeinde oder den Wunsch, ein bestimmtes Ergebnis auszuweisen), keine Rücksicht genommen werden.

(4) Die Kapitalzuschüsse sind als Abschreibungen in den Anlagenachweis (Formblatt 2) aufzunehmen. Ferner ist zu beächten, daß in Höhe des Kapitalzuschusses eine Erneuerungsrücklage unter .Rücklagekapital" nach den Grundsätzen der Abschreibungsbemessung zu bilden ist, um die Erneuerung des in Betracht kommenden Anlagegegenstandes in der vollen Höhe des Anschaffungswertes zu sichern.

(5) Die Vorschrift, bei gemeinsamer Verwaltung der Betriebskasse (Sonderkasse) und der Gemeindekasse den Bestand der Betriebskasse als Forderung an die Gemeinde aus laufender Rechnung zu bilanzieren, soll verhindern, daß der Bilanzposten als Kassenbestand ausgewiesen wird.

Zu §21: Jahresbericht

Von den Eigenbetrieben muß nicht nur ein ordnungsmäßiger Jahresabschluß, sondern auch ein sorgfältig aufgestellter Jahresbericht erwartet werden. Sozialberichte über den Eigeubetrieb sind aus Gründen einheitlicher Handhabung nur im Rahmen gemeindlicher Gesamtberichte zu erstatten.

Zu §22: Rechenschaft

(1) Absatz l unterscheidet zwischen der Aufstellung des Jahresabschlusses und des Jahresberichts durch die Werkleitung und der Feststellung des Jahresabschlusses und des Jahresberichts durch den Rat der Gemeinde. Die vorgesehenen Fristen sollen gewährleisten, daß dem Rat möglichst .gegenwartsnahe Jahresabschlüsse und Jahresberichte vorgelegt werden.

(2) Der Prüfungsvermerk des Bilanzprüfers enthält das Ergebnis der Abschlußprüfung; er muß sich stets auf einen ordnungsmäßig festgestellten Jahresabschluß beziehen. Es steht aber nichts im Wege, der Abschlußprüfung zunächst den von der Werkleitung aufgestellten Jahresabschluß und die Stellungnahme des Werksausschusses zugrunde zu legen. Der Bilanzprüfer wird dann den Prüfungsvermerk erst erteilen, wenn sich der Werksausschuß über das Prüfungsergebnis unterrichtet hat und

wenn der Rat bei der Feststellung des Jahresabschlusses das Prüfungsergebnis mit dem Beratungsergebnis des Werksausschusses berücksichtigen konnte.

(3) Bei Veröffentlichung des Jahresabschlusses kann die Gewinn- und Verlustrechnung nach den aktienrecht-lichen Gliederungsvorschriften zusammengefaßt werden, so daß in diesem Falle eine Abweichung vom Bruttoprinzip ^zulässig ist. Eine weitergehende Unterrichtung der Öffentlichkeit ist jedoch im Hinblick auf die besondere Stellung der Wirtschaftsbetriebe der öffentlichen Hand erwünscht.

III. Teil: Besondere Vorschriften für die Zusammenfassung

von Eigenbetrieben sowie für Versorgungs- und

Verkehrsbetriebe

Zu § 23: Zusammenfassung von Betrieben

(1) Die Versorgungsbetriebe einer Gemeinde (Gas-, Wasser-, Elektrizitätsversorgung) sind wirtschaftlich so eng miteinander verbunden, daß sich für den' Regelfall ihre Zusammenfassung zu einem Eigenbetrieb allein schon zur Ersparnis von Verwaltungs- und Betriebskosten empfiehlt. Der Querverbund hat weiter den Vorzug, daß die einzelnen Betriebszweige nach einheitlichen Richtlinien geführt und unwirtschaftliche Rivalitäten vermieden werden. Die gleichen Erwägungen gelten für den Fall, daß mehrere Verkehrsbetriebe in einer Gemeinde bestehen. § 23 EigVO geht deshalb grundsätzlich von der Einheit der Versorgungsbetriebe einerseits und der Ver-' kehrsbetriebe andererseits aus. Häfen sind im Sinne dieser Vorschrift nicht als Verkehrsbetriebe anzusehen.

(2) Die Vorschrift läßt nach beiden Seiten. Ausnahmen ' zu. Es ist also möglich, sowohl in der Betriebssatzung eine noch stärkere Zusammenfassung vorzusehen als auch die gesonderte Führung von einzelnen Versorgungsbetrieben oder Verkehrsbetrieben vorzuschreiben. Damit wird den Gemeinden ausreichender Spielraum gelassen, eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende Regelung zu treffen.

Zu § 24: Jahresabschluß der Versorgungsbetriebe

Kann die Ablesung des Strom-, Gas- und Wasserverbrauchs, wie es meist der Fall sein wird, nicht auf den Abschlußstichtag beschränkt werden, so soll die Ableseperiode so liegen, daß die Mindererträge, die sich aus der Ablesung vor dem Abschlußstichtage ergeben, durch die Mehrerträge aus den mach dem Abschlußstichtag liegenden Ablesungen ausgeglichen werden. Wird hiervon abgewichen, so ist der zuviel oder zuwenig abgelesene Verbrauch in der Bilanz (Vermögensseite' II. 8 b) auszuweisen. \

Zu § 25: Gemeinsamer Jahresabschluß

Die Ergänzung des gemeinsamen Jahresabschlusses! durch besondere Jahreserfolgsrechnungen für die einzelnen Betriebszweige soll einen ausreichenden Einblick in die wirtschaftlichen Verhältnisse der einzelnen Betriebe sichern.

IV. Teü: SchluBvorschriiten Zu §26: Befreiungen

Die bisherigen Befreiungen von den Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung gelten zunächst weiter. Die Regierungspräsidenten werden aber ersucht, in angemessener Frist zu prüfen, in welchem Umfange auch kleineren Eigenbetrieben die Anwendung der Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung zugemutet werden kann. Dabei ist zu beachten, daß diese Betriebe in der Regel schon aus steuerlichen Gründen einen Jahresabschluß aufstellen müssen.