Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Prüfungspflicht der kommunalen Wirtschaftsbetriebe RdErl. d. Innenministers v. 29. 7. 1960 — III B 3 — 8/28 — 5760 H/60¹)

 

Historisch:

Prüfungspflicht der kommunalen Wirtschaftsbetriebe RdErl. d. Innenministers v. 29. 7. 1960 — III B 3 — 8/28 — 5760 H/60¹)

19./20. Ergänzung — SMB1. NW. — (Stand 31. 3.1962)

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Prüfungspflicht der kommunalen Wirtschaftsbetriebe

RdErl. d. Innenministers v. 29. 7. 1960 — III B 3 — 8/28 — 5760 H/60¹)

1 Rechtsgrundlagen der Prüfungspflicht

Die Jahresabschlüsse der kommunalen Wirtschaftsbetriebe sind nach den Vorschriften über die Prüfungspflicht der Wirtschaftsbetriebe der öffentlichen Hand im 5. Teil Kap. VIII der Notverordnung v. 6. Oktober 1931 (RGB1. I S. 537) und der Durchführungsverordnung v. 30. März 1933 (RGB1. I S. 180) i. Verb, mit § 103 Abs. 3 Gemeindeordnung, § 42 Abs. l Landkreisordnung, §_2 Abs. l Amtsordnung und § 25 Abs. 2 Land-schaftsverbandsordnung zu prüfen.

2 Bilanzprüfer

2.1 Als gesetzliche Bilanzprüfer sind nach § 133 des Preuß. Gemeindefinanzgesetzes v. 15. 12. 1933 (Gesetzsammi. S. 442) die Gemeindeprüfungsämter der Bezirksregierungen bestimmt. Diese dürfen die Abschlußprüfungen nur durch öffentlich bestellte Wirtschaftsprüfer vornehmen lassen. Durch diese Regelung wird die notwendige Einheitlichkeit des gemeindlichen Prüfungswesens auch hinsichtlich der Pflichtprüfungen kommunaler Wirtschaftsbetrieb« sichergestellt.

2.2 Der nach §133 GFG vom Gemeindeprüfungsamt zu beauftragende Wirtschaftsprüfer ist, soweit es sich um die Prüfung von rechtlich unselbständigen Betrieben handelt, von den Gemeinden (GV) vorzuschlagen. Bei . rechtlich selbständigen Gemeindebetrieben wird der Wirtschaftsprüfer von dem Aufsichtsorgan des Betriebes und, soweit ein solcher Betrieb kein Aufsichtsorgan besitzt, von der Gesellschafter- oder Mitgliederverr Sammlung vorgeschlagen. Macht das zuständige Organ innerhalb einer vom Gemeindeprüfungsamt gesetzten Frist keinen Vorschlag, so ist der Wirtschaftsprüfer vom Leiter des Gemeindeprüfungsamtes zu bestimmen.

2.3 Die zur Prüfung von Versorgungs- und Verkehrsbetrieben vorgeschlagenen Wirtschaftsprüfer müssen auf diesem Gebiet besondere Erfahrungen besitzen.

2.4 Die Gemeindeprüfungsämter der Bezirksregierungen sind an die Vorschläge der Gemeinden (GV) und der rechtlich selbständigen Gemeindebetriebe gebunden, es sei denn, daß der vorgeschlagene Wirtschaftsprüfer nach Ansicht des Leiters des Gemeindeprüfungsamtes die für den Prüfungsauftrag erforderliche Eignung nicht besitzt oder sonstige wichtige Gründe gegen seine Beauftragung vorliegen.

2.5 Falls ein Gemeindeprüfungsamt einem Vorschlag nicht beitritt, ist unter Angabe der Gründe ein neuer Vorschlag anzufordern. Wenn auch dann keine Übereinstimmung zustande kommt, behalte ich mir die Entscheidung vor.

3 Vertragsbedingungen für die Erteilung des Prüfungsauftrages

Den Werkverträgen, die die Gemeindeprüfungsämter mit den Wirtschaftsprüfern abzuschließen haben, sind die hierzu mitgeteilten allgemeinen Vertragsbedingungen zugrunde zu legen.

4 Bestätigungsvermerk

4.1 Das Gemeindeprüfungsamt hat sich davon zu überzeugen, daß der Prüfungsbericht des Wirtschaftsprüfers den vereinbarten Vertragsbedingungen entspricht, ehe es den Bestätigungsvermerk erteilt. Ist das Gemeindeprüfungsamt hinsichtlich des Prüfungsergebnisses anderer Ansicht als der Wirtschaftsprüfer, so hat es den Wirtschaftsprüfer davon in Kenntnis zu setzen und nötigenfalls zu einer Ergänzungsprüfung zu veranlassen. In Fällen von besonderer Bedeutung ist mir zu berichten.

4.2 Der von den Gemeindeprüfungsämtern zu erteilende Bestätigungsvermerk (§ 10 Du-rchf.VO v. 30. 3. 1933) darf sich nur auf einen ordnungsmäßig festgestellten Jahresabschluß beziehen; das gleiche gilt für den Jah-

resbericht, soweit dieser den Jahresabschluß erläutert. Bei dem von den Wirtschaftsprüfern den Gemeindeprüfungsämtern vorzulegenden Prüfungsbericht genügt es, wenn dem Bericht ein Jahresabschluß nebst Jahresbericht zugrunde liegt, der von der Werkleitung (Geschäftsleitung) unterschrieben ist. Die Gemeindeprüfungsämter haben die nachträgliche Feststellung des Jahresabschlusses und des Jahresberichtes durch die hierfür zuständigen Organe zu veranlassen; diesen ist damit die Möglichkeit gegeben, die Prüfungsergebnisse zu berücksichtigen.

4.3 Bei rechtlich unselbständigen Betrieben hat die Gemeinde, bei.rechtlich selbständigen Betrieben das zuständige Organ den Bestätigungsvermerk auf Kosten des Betriebes in der ortsüblichen Form zu veröffentlichen.

5 Prüfungsgebühren

Die von den öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfern vorgenommenen Prüfungen sind nach der hierfür ergangenen Anweisung gebührenpflichtig. Die Gemeindeprüfungsämter stellen die Rechnungen der Wirtschaftsprüfer bei rechtlich unselbständigen Betrieben den Gemeinden (GV) oder bei rechtlich selbständigen Betrieben dem zuständigen Organ ohne weitere Prüfung mit den Prüfungsberichten zu. Diese prüfen die Rechnungen auf sachliche und rechnerische Richtigkeit und .begleichen sie unmittelbar. Bei Beanstandung einer Rechnung ist das zuständige Gemeindeprüfungsamt der Bezirksregierung einzuschalten.

6 Befreiung von der Prüfungspflicht

Die Befreiung kommunaler Betriebe von der Prüfungspflicht nach § 2 Abs. 4 der Durchf.VO vom 30. 3. 1933 bleibt den Gemeindeprüfungsämtern der Bezirksregierungen überlassen. Dabei ist nach den hierzu erlassenen Richtlinien zu verfahren.

7 Berichterstattung an die Aufsichtsbehörde

Der Zeitpunkt der Schlußbesprechung über die Prüfung kommunaler Wirtschaftsbetriebe in Gemeinden (GV) mit mehr als 100000 Einwohnern ist mir jeweils so rechtzeitig bekanntzugeben, daß der zuständige Referent des Innenministeriums gegebenenfalls an ihr teilnehmen kann.

Über den Stand der Prüfungen bei den kommunalen Wirtschaftsbetrieben, die der Prüfungspflicht unterliegen, ist mir auch weiterhin zum 1. Februar jeden Jahres zu berichten. Die Meldung ist nach dem mitgeteilten Schema zu gliedern.

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') MBl. NW. 1960 S. 2149. ') MBl. NW. 1962 S. 451.