Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Richtlinien für die Befreiung von Eigenbetrieben von der Anwendung der Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung RdErl. d. Innenministers v. 16. 1. 1962 — III B.3 — 5/701 — 960/61 ¹)

 

Historisch:

Richtlinien für die Befreiung von Eigenbetrieben von der Anwendung der Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung RdErl. d. Innenministers v. 16. 1. 1962 — III B.3 — 5/701 — 960/61 ¹)

19./20. Ergänzung — SMB1. NW. — (Stand 31. 3.1962) 16 j g2 „.

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Richtlinien für die Befreiung von Eigenbetrieben von der Anwendung der Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung

RdErl. d. Innenministers v. 16. 1. 1962 — III B.3 — 5/701 — 960/61 ¹)

Nach § 26 der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen — EigVO — vom 22. Dezember 1953 (GS. NW. S. 181) kann der Regierungspräsident als Kommunalaufsichtsbehörde bestimmte Eigenbetriebe allgemein oder auf Antrag von den Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung befreien. Hierbei sind folgende Richtlinien zu beachten:

l Befreiung von § 5 EigVO.

1.1 Von der Verpflichtung zur Bildung eines Werksausschusses (§ 5 EigVO) sind allgemein, und zwar ohne Antrag, alle Eigenbetriebe zu befreien, bei denen der Anschaffungswert des Anlagevermögens nach Formblatt 2 zur EigVO weniger als 100 000 DM beträgt.

1.2 Eigenbetriebe, bei denen der Anschaffungswert des Anlagevermögens 100000 DM bis 300000 DM beträgt, können auf Antrag von der Bildung eines Werksaus-

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16- !• 62 W 23. Ergänzung — SMB1. NW. — (Stand 30. 6. 1962)

Schusses befreit werden, wenn der Betrieb innerhalb der gesamten Gemeindeverwaltung nur eine geringe wirtschaftliche Bedeutung hat.,

1.3 Eigenbetriebe, bei denen der Anschaffungswert des An-, lagevermögens mehr als 300000 DM beträgt, dürfen von der Bildung eines Werksausschusses nicht befreit werden. Ausgenommen sind Eigenbetriebe amtsfreier Gemeinden unter 3000 Einwohnern oder amtsangehö-

riger Gemeinden, wenn sie innerhalb der gesamten • Gemeindeverwaltung nur eine geringe wirtschaftliche Bedeutung haben und der Rat auf Grund der §§ 58 und 60 Abs. 3 GO von der Bildung von Ausschüssen nach §"43 GO abgesehen hat. i

2 Befreiung von Vorschriften des II. Teiles der EigVO.

2.1 Von Vorschriften des II. Teiles der EigVO über Wirtschaftsführung und Rechnungswesen kann nur auf Antrag befreit werden. Voraussetzung ist, daß die Bedeutung des Betriebsvermögens und der Umfang des Rechnungswesens eine Befreiung vertretbar erscheinen lassen. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Betrieb davon freigestellt ist, für steuerliche Zwecke einen Jahresabschluß nach kaufmännischen Grundsätzen aufzustellen. Ich verweise in diesem Zusammenhang auf Abschnitt 52 der Körperschaftsteuer-Richtlinien 1958, auf Abschnitt 45 Abs. 2 der Gewerbesteuer-Richtlinien 1958 sowie auf den RdErl. des Finanzministers vom 29. 10. 1953 (SMB1. NW. 611150).

2.2 Eigenbetriebe, die mehrere Gemeinden versorgen, sollen in der Regel nicht von den Vorschriften des II. Teiles der EigVO befreit werden.

2.3 Die Befreiung von Vorschriften des II. Teiles der EigVO is.t zu versagen, wenn

a) die letzte Pflichtprüfung wesentliche Beanstandungen ergeben hat und insbesondere festgestellt worden ist, daß der Aufbau des Rechnungswesens keine ordnungsmäßige Erfassung aller Vermögensund Schuldenteile sowie aller Aufwendungen und. Erträge des Eigenbetriebs gewährleistet,

b) während der beantragten Dauer der Befreiung mit wesentlichen Änderungen des Betriebsumfanges und der Betriebsart zu rechnen ist,

c) die Gemeinde ohne erhebliche Mehrkosten die organisatorischen Voraussetzungen für die Anwendung dieser Vorschriften schaffen kann; einmalige Umstellungskosten sind in der Regel unbeachtlich.

3 Alle Befreiungen sind unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs auszusprechen. Befreiungen, die nur auf Antrag erteilt werden können, sind auf höchstens fünf Wirtschaftsjahre zu befristen.

4 Mit Ablauf des im Kalenderjahr 1962 endenden Wirtschaftsjahres verlieren alle früheren Befreiungen von der Eigenbetriebsverordnung ihre Gültigkeit. Ich weise darauf hin, daß der Runderlaß des Reichsministers des Innern vom 26. 9. 1939 (MBliV. S. 2019) über die Befreiung von den Vorschriften der EigVO bereits durch meinen Bereinigungserlaß vom 10. 1. 1957 (MB1. NW. S. 191) Abschnitt B, Nr. 30, aufgehoben wurde.

5 Eine Befreiung nach § 26 Abs. l EigVO stellt die wirtschaftlichen Unternehmen der Gemeinden und Gemeindeverbände nicht von der Pflichtprüfung der Wirtschaftsbetriebe der öffentlichen Hand nach dem Fünften Teil Kapitel VIII der Notverordnung vom 6. Oktober 1931 (RGB1. I S. 537) und der Durchführungsverordnung vom 30. März 1933 (RGB1. I S. 180) frei.

6 Zur Festsetzung der Einwohnerzahl im Sinne des § 26 Abs. 2 EigVO ist die auf den 30. 6. des vorangehenden Wirtschaftsjahres fortgeschriebene Wohnbevölkerung zugrundezulegen.

Im Einvernehmen mit dem Finanzminister. , An die Regierungspräsidenten.

') MBl. NW. 1962 S. 983.