Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Befreiung kommunaler Wirtschaftsbetriebe von der Pflichtprüfung RdErl. d. Innenministers v. 15.3. 1963 — III B 3 — 8/28 — 5862/63¹)

 

Historisch:

Befreiung kommunaler Wirtschaftsbetriebe von der Pflichtprüfung RdErl. d. Innenministers v. 15.3. 1963 — III B 3 — 8/28 — 5862/63¹)

124. Ergänzung - SMBI. NW. - (Stand 15. 4. 1978 = MB1. NW. Nr. 33 einschl.)

15.3.63(1)


Befreiung kommunaler Wirtschaftsbetriebe von der Pflichtprüfung

RdErl. d. Innenministers v. 15.3. 1963 — III B 3 — 8/28 — 5862/63¹)

l Befreiung von Betrieben geringen Umfangs

1.1 Die Befreiung .kommunaler Wirtschaftsbetriebe geringen Umfangs von der Pflichtprüfung nach § 2 Abs. 4 Satz l der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Prüfungspflicht der Wirtschaftsbe-triebe der öffentlichen Hand vom 30. März 1933 (RGS. NW. S. 120/SGV. NW. 641) - DVO - ist nur auf Antrag und nur unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs auszusprechen. Die Befreiung darf nicht über fünf Jahre hinausgehen. Eine wiederholte Befreiung ist zulässig. .

1.2 Die Voraussetzungen für die Befreiung sind im allgemeinen nur bei Betrieben gegeben,

a) deren Erträge im Jahr insgesamt den Betrag von 200000 DM und deren Bilanzsumme den Betrag von 1250 000 DM nicht übersteigen,

b) bei deren letzter Pflichtprüfung der uneingeschränkte Bestätigungsvermerk erteilt wurde,

c) bei denen im Freistellungszeitraum eine wesentliche Änderung der Ertrags- und Vermögenslage nicht zu erwarten ist.

2 Prüfung in mehrjährigem Abstand

2.1 Bei Betrieben, deren Verhältnisse geordnet sind und deren Betriebsführung einfach und übersichtlich ist, kann nach § 2 Abs. 4 Satz 3 DVO eine Prüfung in mehrjährigem Abstand zugelassen werden. Das gilt auch dann, wenn die in Nr. 1.2 Buchst, a) genannten Beträge überschritten sind. Die Zulassung ist nur auf Antrag und nur unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs auszusprechen. Mindestens jeder dritte Jahresabschluß soll der Pflichtprüfung unterworfen bleiben.

2.2 Bei Betrieben, deren letzte Pflichtprüfung zu einem eingeschränkten Bestätigungsvermerk geführt hat, oder bei Betrieben mit mehreren Betriebszweigen liegen die Voraussetzungen für eine Prüfung in mehrjährigem Abstand im allgemeinen nicht vor.

3 Prüfung im Freistellungszeitraum

3.1 Die Prüfung der Abschlüsse ist im allgemeinen den Gemeindeprüfungsämtern der Landkreise zu übertragen. Die Gemeindeprüfungsämter der Regierungspräsidenten 'sollen sich die Prüfung nur vorbehalten, wenn ein besonderer Anlaß dies rechtfertigt. Im Falle der Übertragung beobachten die Gemeindeprüfungsämter der Regierungspräsidenten die ordnungsmäßige Rechnungslegung der befreiten Betriebe. Zu diesem Zweck lassen sie sich die Abschlüsse und zugehörigen Prüfungsberichte bis spätestens neun Monate nach Ablauf der in Betracht kommenden Geschäftsjahre vorlegen.

3.2 Bestätigungsvermerke sind während der Freistellung nicht zu erteilen.

3-3 Für die Prüfung der Jahresabschlüsse im Freistellungszeitraum gelten im allgemeinen die Bestimmungen über die kommunale Rechnungsprüfung. Darüber hinaus ist auf folgendes zu achten:

a) Ist die letzte Bilanz ordnungsgemäß festgestellt worden?

b) Sind alle Posten der letzten Bilanz richtig auf neue Rechnung vorgetragen?

c) Stimmen alle Veränderungen der Anlagewerte mit dem Anlagennachweis überein (§ 19 Abs. 3 Eiq-VO)?

d) Sind die Vorräte des Umlaufvermögens zum Bilanzstichtag körperlich aufgenommen? Sind die Urschriften dieser Inventuraufnahmen vorhanden und durch Unterschrift der beteiligten Personen bestätigt?

e) Sind einwandfreie Wertansätze für die Inventur gewählt worden? Sind die Inventuren rechnerisch richtig?

f) Sind für die Lieferungen und Leistungen des Betriebes die vereinbarten Preise in Rechnung gestellt und die geforderten Beträge richtig errechnet?

g) Sind alle Forderungen aus Lieferungen und Leistungen des Betriebes zuverlässig erfaßt worden? Sind nicht z. B. bei der Ablesung Abnehmer übergangen worden oder bei Installationsarbeiten verbrauchte Materialien unberechnet geblieben? Ist der vollständige und pünktliche Einzug aller Forderungen gesichert?

h) Hat am Bilanzstichtag eine Kassenbestandsaufnahme stattgefunden? Ist die darüber gefertigte Niederschrift vorhanden und von den Beteiligten ordnungsgemäß unterschrieben?

i) Sind die Geschäftsvorfälle auf den Stichtag ordnungsmäßig abgegrenzt und gebenenfalls durch Abgrenzungsposten in der Bilanz erkennbar gemacht?

j) Ergibt sich aus den Ausgabebelegen, daß die berechneten Lieferungen und Leistungen Dritter an den Betrieb tatsächlich und ordnungsgemäß erfolgt sind, daß die vereinbarten Beträge in Rechnung gestellt und daß die geleisteten Zahlungen durch Quittung oder Uberweisungsvermerk ordnungsgemäß belegt sind?

k) Entsprechen Bilanz und Erfolgsrechnung — bei Gemeinden unter 10000 Einwohnern wenigstens in etwa — den Bestimmungen der Eigenbetriebsverordnung?

1) Liegt ein Jahresbericht der Werkleitung vor? 3.4 Das Ergebnis der Prüfung ist in einem Prüfungsbericht

aufzunehmen.

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') Neu veröffentlicht; bei Aufnahme in die Sammlung überarbeitet Bisher Anlage 4 zum RdErl. v. 22. 12. 1952 (n. v.) III B 8/10 - 1749/52. geändert durch RdErl. v. 2. 2.1978 (MB). NW. 1978 S. 229).