Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Jahresabschluß der kommunalen Krankenhäuser ohne Rechtspersönlichkeit Anwendung der Krankenhaus-Buchführungsverordnung und der Gemeindekrankenhausbetriebsverordnung RdErl. d. Innenminister v. 14. 12.1978 -III B4-5/709-10161/78¹)

 

Historisch:

Jahresabschluß der kommunalen Krankenhäuser ohne Rechtspersönlichkeit Anwendung der Krankenhaus-Buchführungsverordnung und der Gemeindekrankenhausbetriebsverordnung RdErl. d. Innenminister v. 14. 12.1978 -III B4-5/709-10161/78¹)

14. 12. 78 (1) ,

190.Ergänzung-SMBl. NW.- (Standl. 4.1989 = MBl. NW. Nr. 18 einschl.)

6411


Jahresabschluß

der kommunalen Krankenhäuser ohne Rechtspersönlichkeit

Anwendung der Krankenhaus-Buchführungsverordnung und der Gemeindekrankenhausbetriebsverordnung

RdErl. d. Innenminister v. 14. 12.1978 -III B4-5/709-10161/78¹)

Die Vorschriften der Gemeindekrankenhausbetriebs-verordnung (GemKHBVO) bleiben nach § l Abs. l der Krankenhaus-Buchführungsverordnung - KHBV - vom 10. April 1978 (BGB1. I S. 473) durch die Krankenhaus-Buchführungsverordnung unberührt. Kommunale Krankenhäuser ohne Rechtspersönlichkeit haben daher sowohl § 20 GemKHBVO als auch § 4 KHBV zu beachten.

Um unterschiedliche Jahresabschlüsse zu ein und demselben Stichtag auszuschließen, sieht § 20 Abs. l Satz 2 GemKHBVO vor, daß in bezug auf den Inhalt des Jahresabschlusses, die Gliederung und die Wertansätze nach den bundesrechtlichen Vorschriften zu verfahren ist, soweit diese Vorschriften Regelungen treffen, die den Bestimmungen der Gemeindekrankenhausbetriebsverordnung entgegenstehen. Andererseits läßt die Krankenhaus-Buchführungsverordnung eine über ihre Anlage 2 hinausgehende Gliederung der Jahresbilanz zu, falls die weitergehende Gliederung innerhalb des durch den Kontenrahmen gesetzten Ordnungsschemas bleibt.

In der Anlage 3 der Krankenhaus-Buchführungsverordnung ist darüber hinaus ausdrücklich angemerkt, daß die Positionen 36-39 entfallen, wenn durch landesrechtliche Vorschriften vorgesehen ist, daß nur der Jahresgewinn bzw. der Jahresverlust ausgewiesen wird.

Im Interesse einer möglichst einheitlichen Praxis empfehle ich, die Jahresbilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung (Jahreserfolgsrechnung) des Krankenhauses grundsätzlich nach den Anlagen 2 und 3 der Krankenhaus-Buchführungsverordnung aufzustellen. Dabei sind in der Jahresbilanz die Aktivpositionen 2.8 „Immaterielle Anlagewerte, Beteiligungen und andere Finanzanlagen" und 6 „Bilanzverlust" sowie die Passivposition 11 „Bilanzgewinn" entsprechend Formblatt l (Anlage 1) der Ge-meindekrankenhausbetriebsverordnung _ aufzugliedern. Forderungen und Verbindlichkeiten an die Gemeinde sind entsprechend Formblatt l gesondert auszuweisen. Die Fußnote l des Formblatts l bleibt zu berücksichtigen. Die Gewinn- und Verlustrechnung (Jahreserfolgsrechnung) ist mit der Pos. 35 „Jahresgewinn/Jahresverlust" entsprechend Formblatt 2 (Anlage 2) der Gemeindekrankenhaus-betriebsverordnung abzuschließen.

Bei der Gliederung der Vorhaben des Vermögensplans (§ 15 Abs. 3 Satz 2 GemKHBVO) empfiehlt es sich, entsprechend zu verfahren.

') MBl. NW. 1979 S. 8. !) MBl. NW. 1989 S. 248.