Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Buchmäßige Behandlung von Kapitalzuschüssen der öffentlichen Hand bei kommunalen Wirtschaftsbetrieben RdErl. d. Innenministers v. 17. 5. 1962 — III B 3 — 5/701 — 5991/62¹)

 

Historisch:

Buchmäßige Behandlung von Kapitalzuschüssen der öffentlichen Hand bei kommunalen Wirtschaftsbetrieben RdErl. d. Innenministers v. 17. 5. 1962 — III B 3 — 5/701 — 5991/62¹)

23. Ergänzung — SMB1. NW. — (Stand 30. 6. 1962) /17 5 62 (1)

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Buchmäßige Behandlung von Kapitalzuschüssen der öffentlichen Hand bei kommunalen Wirtschaftsbetrieben

RdErl. d. Innenministers v. 17. 5. 1962 — III B 3 — 5/701 — 5991/62¹)

(1) Nach § 20 Abs. 6 Buchst, b) der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen v. 22. Dezembei 1953 — EigVO — (GS. NW. S. 181) sind Kapitalzuschüsse anderer als der Gemeinde, die zur Stärkung kapital-schwacher Eigenbetriebe oder zur Ermöglichung gemeinnütziger Bauten gegeben werden, als Zugang zu den Abschreibungen zu buchen. Den jährlichen Abschreibungen ist der um den Kapitalzuschuß gekürzte Anschaffungsoder Herstellungswert zugrunde zu legen; als Ersatz füi die- entfallenden Abschreibungen ist in Höhe des bezeichneten Kapitalzuschusses eine Erneuerungsrücklage nach den Grundsätzen der Abschreibungsbemessung zu bilden. Dieses Verfahren entspricht der Regelung in Abschnitt 34 der Einkommensteuer-Richtlinien (EStR). Danach dürfen Anlagegüter, die mit Zuschüssen aus öffentlichen Mitteln angeschafft oder hergestellt worden sind, nur mit den An-schaffungs- oder Herstellungskosten bewertet werden, die der Steuerpflichtige selbst aufgewendet hat. Diese eigenen Aufwendungen bilden auch die Grundlage für die Bemessung der Abschreibungen.

(2) Es bestehen ' keine Bedenken dagegen, daß der Kapitalzuschuß nicht unmittelbar dem Eigenbetrieb, sondern dem Träger (Gemeinde, Gemeindeverband) gewährt und von diesem als Kapitaleinlage an den Eigenbetrieb weitergeleitet wird. Soweit diese Handhabung dem ausdrücklich erklärten Willen der Beteiligten entspricht, handelt es sich nicht um einen Fall des § 20 Abs. 6 Buchst, b) EigVO, sondern um eine Kapitaleinlage der Gemeinde (GV). Der Finanzminister des Landes Nordrhein-Westfalen vertritt in Übereinstimmung mit dem Bundesminister der Finanzen die Auffassung, daß bei einer derartigen Rechtsgestaltung die Regelung im Abschnitt 34 EStR nicht Platz greift, sondern daß der Eigenbetrieb die steuerlich zulässigen Absetzungen für Abnutzung nach den vollen Anschaffungs- oder Herstellungskosten der betreffenden Anlagegüter bemessen kann. Er wird seine nachgeordneten Behörden- entsprechend anweisen.

(3) Die öffentlichen Zuschüsse sind von der Gemeinde (GV) dem Stammkapital des Eigenbetriebes zuzuführen. § 8 Abs. 2 EigVO sowie Abs. 3 letzter Satz der zu § 8 EigVO erlassenen Ausführungsanweisung v. 14. 4. 1954 (SMB1. NW. 6411) sind zu beachten; dabei entstehende Spitzenbeträge sind der offenen Rücklage zuzuführen. Eine spätere Rückzahlung an die Gemeinde (GV), die nur unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 7 EigVO zulässig wäre, kommt in diesen Fällen deshalb nicht in Betracht, weil die öffentlichen Zuschüsse gewährt werden, um die ordnungsmäßige Erfüllung der Aufgaben für die Zukunft sicherzustellen.

(4) Auf die Wirtschaftsführung von Zweckverbänden finden nach § 18 Abs. l des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit v. 26. April 1961 (GV. NW. S. 190) die Vorschriften über die Gemeindewirtschaft, also auch § 74 GO sinngemäß Anwendung. Die obige Regelung gilt daher singemäß auch für öffentliche Zuschüsse, die ein Zweckverband für ein von ihm betriebenes wirtschaftliches Unternehmen erhält.

An die Gemeinden und Gemeindeverbände, Gemeindeaufsichtsbehörden.