Historische SMBl. NRW.
Historisch: Aufnahme von Krediten in fremder Währung durch Gemeinden und Gemeindeverbände (Fremdwährungskredite) RdErl. d. Innenministeriums v. 30.8.2004 34 - 48.05.11 - 1290/04
Historisch:
Aufnahme von Krediten in fremder Währung durch Gemeinden und Gemeindeverbände (Fremdwährungskredite) RdErl. d. Innenministeriums v. 30.8.2004 34 - 48.05.11 - 1290/04
Aufnahme von Krediten in fremder
Währung
durch Gemeinden und Gemeindeverbände
(Fremdwährungskredite)
RdErl. d.
Innenministeriums v. 30.8.2004
34 - 48.05.11 - 1290/04
Vor diesem Hintergrund muss von
den Gemeinden bei der Aufnahme von Krediten in fremder Währung, abhängig von
der Höhe des Wechselkursrisikos gleichzeitig eine Risikovorsorge getroffen
werden. Sie kann regelmäßig darin bestehen, dass die Vorteile der Gemeinde aus
der Aufnahme von Krediten in fremder Währung nicht vollständig für Zwecke des
gemeindlichen Haushalts abgeschöpft werden, sondern dass ein Teil davon als
„Absicherung des Fremdwährungsrisikos“ zurückgelegt und erst dann verfügbar
gemacht wird, wenn gesichert ist, dass sich das Fremdwährungsrisiko nicht mehr
realisiert. Sollten keine konkreten Anhaltspunkte für die Bestimmung der
Risikovorsorge vorliegen, kann die Hälfte des Zinsvorteils der Gemeinde aus der
Kreditaufnahme in fremder Währung angesetzt werden.
Diese Rahmenbestimmungen zur
Ausgestaltung der Aufnahme von Krediten in fremder Währung sollen zu einer flexiblen
und Zinskosten sparenden eigenverantwortlichen Kreditstruktursteuerung bei den
Gemeinden als Kreditnehmer beitragen. Die dabei angestrebte zinstechnische
Gestaltung des aufzunehmenden Kommunalkredits anhand der Marktbedingungen ist
nicht übertragbar auf die Anlage von Finanzvermögen durch die Gemeinde als
Anleger, denn im Zweifel kommt bei der Anlage von Rücklagemitteln der Gemeinde
dem Gesichtspunkt der Sicherheit Vorrang vor einem evtl. höheren Ertrag zu (§
89 Abs. 2 Satz 2 GO i.V.m. § 21 der Gemeindehaushaltsverordnung). Daher bleibt
mein Erlass zur „Anlage von Mitteln der allgemeinen Rücklage durch Gemeinden
und Gemeindeverbände vom 10.02.2003 (SMBl. NRW. 641) unberührt.