Historische SMBl. NRW.
Historisch: Durchführungshinweise zur Bewertung von Pensionsverpflichtungen Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales - 34 - 48.01.02/30 - 244/16 - vom 17. Februar 2016
Historisch:
Durchführungshinweise zur Bewertung von Pensionsverpflichtungen Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales - 34 - 48.01.02/30 - 244/16 - vom 17. Februar 2016
Durchführungshinweise
zur Bewertung von Pensionsverpflichtungen
Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales
- 34 - 48.01.02/30 - 244/16 -
vom 17. Februar 2016
Das Neue Kommunale Finanzmanagement
in den Gemeinden erfordert die Erfassung, Bewertung und Bilanzierung aller
Verpflichtungen der Gemeinde. Dazu gehören die Versorgungsanwartschaften der
Beamten einer Gemeinde als Verpflichtungen des Dienstherrn, die in voller Höhe
als Pensionsrückstellungen in der kommunalen Bilanz anzusetzen sind. Die
Bewertung der Pensionsrückstellungen ist von den Gemeinden unter Beachtung des
§ 36 Absatz 1 der Gemeindehaushaltsverordnung NRW, vom
16. November 2004 (GV. NRW. S. 644, ber. GV. NRW. 2005 S. 15), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17.
Dezember 2015 (GV. NRW. S. 885) geändert worden ist, und der folgenden Maßgaben
vorzunehmen:
1.
Als Beginn des Dienstverhältnisses ist der Zeitpunkt der erstmaligen Berufung
in das Beamtenverhältnis zu Grunde zu legen. Ein unmittelbar vorangegangener
Wehr- oder Zivildienst ist dabei einem Beamtenverhältnis gleichzusetzen. Für
Beamtinnen und Beamte des mittleren und gehobenen Dienstes kann allgemein auch
das vollendete 19. Lebensjahr, für Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes
allgemein das vollendete 25. Lebensjahr als Beginn der Dienstzeit angesetzt
werden. Für Beamtinnen und Beamte auf Zeit kann ausnahmsweise das vollendete
25. Lebensjahr als Beginn der Dienstzeit angesetzt werden.
2.
Als Eintritt in den Ruhestand (Pensionierungsalter) gilt für Laufbahnbeamtinnen
und -beamte die jeweilige gesetzliche Altersgrenze. Für Beamtinnen und
Beamte auf Zeit kann unabhängig vom Einzelfall allgemein das 65. Lebensjahr als
Zeitpunkt für den Eintritt in den Ruhestand angesetzt werden.
3.
Mögliche Ansprüche der Beamten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sind
nicht in die Bewertung einzubeziehen.
4.
Bei einer Teilzeitbeschäftigung von Beamtinnen und Beamten soll für die Zukunft
der aktuelle Teilzeitgrad und für die Vergangenheit der bisherige
durchschnittliche Beschäftigungsgrad herangezogen werden. Sind diese Daten
darüber nicht verfügbar, so kann der Bewertung hilfsweise eine
Vollzeitbeschäftigung zu Grunde gelegt werden. Bei einer Freistellung vom
Dienst ist fiktiv ein Beschäftigungsgrad von 50 Prozent anzusetzen.
5.
Sofern an Versorgungslasten der Gemeinde auch andere Dienstherrn anteilig
beteiligt sind, ist wie folgt zu verfahren:
a) Bei
dem abgebenden Dienstherrn ist die Erstattungsverpflichtung mit dem Barwert
anzusetzen. Zur Ermittlung des zu erstattenden Anteils ist die Höhe der
Versorgung auf Basis der beim abgebenden Dienstherrn maßgeblichen
Besoldungsgruppe zu ermitteln und altersabhängig im Verhältnis der beim
abgebenden Dienstherrn zurückgelegten zur, bis zum jeweiligen Versorgungsfall,
möglichen Dienstzeit zu gewichten. Die Erstattungsverpflichtung ist in der
Bilanz unter dem Bilanzposten „Sonstige Rückstellungen“ zu passivieren.
b)
Beim aufnehmenden Dienstherrn ist die gesamte Pensionsverpflichtung zu
bilanzieren. Ein anteiliger Erstattungsanspruch gegenüber dem abgebenden
Dienstherrn ist mit dem Barwert nach a) anzusetzen und in der Bilanz unter dem
Bilanzposten „Öffentlich-rechtliche Forderungen“ zu aktivieren.
6.
Die Bewertung von Beihilfeverpflichtungen sollte zur Berücksichtigung der mit
zunehmendem Alter steigenden Krankheitskosten auf Basis von Kopfschadenprofilen
erfolgen, wenn die Verpflichtungen der Gemeinde nicht als prozentualer Anteil
an den Pensionsrückstellungen angesetzt werden.
Der
Runderlass tritt mit Wirkung zum 1. Januar 2016 in Kraft und mit Ablauf des 31.
Dezember 2020 außer Kraft.
MBl. NRW. 2016 S. 166.